Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - September 2008

Veröffentlicht:19.08.08
Inhaltsverzeichnis

   

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens

Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens will die Bundesregierung den Abbau bürokratischer Lasten sowie Verfahrenserleichterungen bei der Steuererhebung erreichen. Inwieweit das Gesetz auch dem Versprechen seines Titels - insbesondere der "Entbürokratisierung" - gerecht wird, muss die Realität noch zeigen.

Mit dem Vorhaben soll die Strategie, papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation zu ersetzen, fürtgesetzt und vertieft werden. Das soll mit folgenden Maßnahmen erreicht werden:

  • standardmäßige elektronische Übermittlung von Steuererklärungen der Unternehmen

  • standardisierte und elektronische Übermittlung der Inhalte der Steuerbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen

  • die Verpflichtung, anlässlich der Aufnahme der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit Auskunft über steuerrelevante rechtliche und tatsächliche Verhältnisse zu geben, soll künftig auf elektronischem Wege erfüllt werden

  • es soll die Möglichkeit geschaffen werden, bestimmte Belege wie z. B. eine Zuwendungsbestätigung für Spenden auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Außerdem enthält der Gesetzentwurf weitere Vorschläge zur gezielten Vereinfachung und Entbürokratisierung des Besteuerungsverfahrens, u. a.:

  • die Möglichkeit, Lohnsteueraußenprüfungen von Finanzverwaltung und Prüfung durch die Rentenversicherungsträger zeitgleich durchzuführen

  • die Anhebung der Schwellenwerte für die monatlich abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen. Für die Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen sollen die Grenzen von 6.136 auf 7.500 Euro und für die Abgabe von vierteljährlichen Meldungen von 512 auf 1.000 Euro steigen. Die Schwellenwerte für monatliche Lohnsteueranmeldungen erhöhen sich den Planungen zufolge von 3.000 auf 4.000 Euro und für vierteljährliche Anmeldungen von 800 auf 1.000 Euro.
Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1.1.2009 in Kraft treten. Über die Einzelheiten informieren wir Sie, sobald die endgültige Gesetzesfassung vorliegt.
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Investitionszulage soll befristet fürtgeführt werden

Das Bundeskabinett hat am 16.7.2008 beschlossen, die Investitionszulage für betriebliche Investitionen in den neuen Ländern bis 2013 fürtzuführen. Die Investitionszulage unterstützt betriebliche Erstinvestitionsvorhaben des verarbeitenden Gewerbes, bestimmter produktionsnaher Dienstleistungen und im Beherbergungsgewerbe. Die derzeit geltenden Fördersätze von 12,5 % bzw. 25 % für kleine und mittlere Unternehmen werden sich von 2010 bis 2013 jährlich um 2,5 Prozentpunkte für Großunternehmen bzw. um 5 Prozentpunkte für kleine und mittlere Unternehmen verringern. Demnach soll die Investitionszulage langfristig planmäßig auslaufen.

Anmerkung: Mehrjährige Investitionsvorhaben werden mit dem Zulagensatz gefördert, der im Jahr des Vorhabensbeginns gilt. Unternehmen, die bis Ende 2009 mit ihren Investitionsprojekten beginnen, können also noch von den bis dahin geltenden - höheren - Fördersätzen profitieren. Mehrjährige Investitionsvorhaben sollten demnach frühzeitig geplant und in die Wege geleitet werden.
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Gewerbesteuerfreiheit von Selbstständigen und Landwirten sowie die sog. "Abfärberegelung" verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die Fragen zu beantworten, ob die Gewerbesteuerfreiheit von Selbstständigen und Landwirten sowie die sog. "Abfärberegelung" verfassungsgemäß sind.

Gewerbesteuerfreiheit: Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Einkünfte der freien Berufe, der sonstigen Selbstständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen - so das BVerfG in seinem Urteil vom 28.5.2008.

Die Nichteinbeziehung der freien Berufe in die Gewerbesteuer spiegelt eine mittlerweile über 70 Jahre währende Rechtstradition wider. Der Gedanke, dass die Gewerbesteuer einen pauschalen Ausgleich für die besonderen Infrastrukturlasten bietet, die durch die Ansiedlung von Gewerbebetrieben verursacht werden, hat nach wie vor Bestand. Die Annahme, dass die freien Berufe typischerweise in geringerem Umfang Infrastrukturlasten der Gemeinden verursachen als die Gewerbetreibenden, liegt nahe.

Die Land- und Forstwirte unterscheiden sich von den Gewerbetreibenden wesentlich durch das in der Flächengebundenheit ihrer Betriebe zum Ausdruck kommende besondere Gewicht des Produktionsfaktors Boden und die Abhängigkeit ihres Wirtschaftserfolges von den Wetterbedingungen. Außerdem unterliegen sie einer Sonderbelastung im Bereich der Grundsteuer.

Abfärberegelung: Auch die sog. "Abfärberegelung" ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar.

Betätigt sich z. B. eine ärztliche Gemeinschaftspraxis neben der freiberuflichen Tätigkeit zusätzlich gewerblich, besteht die Gefahr, dass auch die freiberuflichen Einkünfte der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Hier greift die sog. "Abfärberegelung".

Nach Auffassung des BVerfG verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz, dass nach der sog. "Abfärberegelung" die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft neben der freiberuflichen Tätigkeit auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.

Die Regelung verfolgt in erster Linie das Ziel, die Ermittlung der Einkünfte gemischt tätiger Personengesellschaften zu vereinfachen, indem sie alle Einkünfte typisierend auf die Einkunftsart gewerblicher Einkünfte konzentriert. Ein weiterer legitimer Zweck der Regelung besteht in der Sicherung des Gewerbesteueraufkommens.

Die Abfärberegelung soll verhindern, dass infolge unzureichender Abgrenzungsmöglichkeiten zwischen verschiedenen Tätigkeiten einer Gesellschaft gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer entzogen werden.

Anmerkung: Die Gewerbesteuerbelastung kann durch die Möglichkeit gemildert werden, der Abfärberegelung durch gesellschaftsrechtliche Gestaltung auszuweichen. Die Abfärbewirkung kann z. B. dadurch vermieden werden, dass die gewerbliche Betätigung von einer zweiten - vollkommen getrennten - Personengesellschaft der gemeinschaftlich tätigen Ärzte ausgeübt wird. Dabei spielt es keine Rolle, wenn an beiden Gesellschaften die gleichen Personen beteiligt sind.
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Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs trotz kleinerer Mängel?

Ist wegen der Möglichkeit, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, ein geldwerter Vorteil anzusetzen, so ist dessen Höhe nach der 1-%-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den betrieblichen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird.

Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind jedoch die Voraussetzungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, im Wesentlichen geklärt.

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss hiernach zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fürtlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen.

Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind.

Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist.

Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.4.2008 nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und entsprechender Anwendung der 1-%-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Die 1-%-Regelung kommt nicht schon deshalb zur Anwendung, weil der Steuerpflichtige die auf den jeweils zur Nutzung überlassenen Dienstwagen entfallenden Kosten nicht getrennt aufgezeichnet hat. Voraussetzung für die Bewertung des geldwerten Vorteils mit den anteiligen Kraftfahrzeugkosten ist u. a., dass die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege nachgewiesen werden. Die Vorschrift verlangt jedoch keine getrennte Aufzeichnung der Kosten. Allerdings kann die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos den Nachweis erleichtern und zweckmäßig sein.

Anmerkung: Auch wenn der BFH hier zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden hat, weil tatsächlich nur kleine - für die Anerkennung des Fahrtenbuches unwichtige - Mängel vorhanden waren, sollte zwingend auf die ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuches (wie vorhin beschrieben) geachtet werden.
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Betriebsraum eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus: die stillen Reserven unterliegen nur zur Hälfte der Einkommensteuer

Ein Ehegatte, der neben dem anderen Ehegatten hälftiger Miteigentümer eines Einfamilienhauses ist, in dem er einen Raum für seine betrieblichen Zwecke nutzt, muss bei Beendigung der betrieblichen Nutzung die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven nur zur Hälfte versteuern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29.4.2008 zugunsten eines Steuerpflichtigen entschieden.

Im Urteilsfall hatte ein Arzt den Kellerraum des Einfamilienhauses als Lagerraum für seine Praxis genutzt. Im Streitjahr veräußerte er das Haus. Das Finanzamt erhöhte den erklärten Veräußerungsgewinn um die auf den Lagerraum entfallenden stillen Reserven.

Der BFH kam dagegen zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige die stillen Reserven des Lagerraums nur zur Hälfte zu versteuern hat. Dies gilt auch dann, wenn er allein die Anschaffungskosten des Einfamilienhauses und die laufenden Grundstücksaufwendungen getragen hat. Der auf die Ehefrau entfallende hälftige Anteil des Lagerraums kann dem Arzt nur zugerechnet werden, wenn er insoweit wirtschaftlicher Eigentümer ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil ihm nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte gegen seine Ehefrau kein Anspruch auf Ersatz des hälftigen Verkehrswerts des Kellerraums zusteht.
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Steuerliche Abziehbarkeit von Aufwendungen, die ein Dritter übernommen hat

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte in seinem Urteil vom 15.1.2008 seine Rechtsprechung, nach der Erhaltungsaufwendungen auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein können, wenn sie auf einem von einem Dritten - also z. B. einem Familienangehörigen - im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte die geschuldete Zahlung auch selbst leistet.

Im entschiedenen Fall kümmerte sich die Mutter des Steuerpflichtigen um dessen vermietete Wohnung. Als die langjährige Mieterin ihres Sohnes starb, beauftragte sie zum Zwecke der Renovierung die Handwerker und zahlte auch die Rechnungen. Der Sohn machte die Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte das ab; nicht aber der BFH.

Bereits in seinem Urteil vom 15.11.2005 entschied er zu einer ähnlichen Sachlage positiv für den Steuerpflichtigen. Diese Entscheidung belegte die Finanzverwaltung mit einem sog. Nichtanwendungserlass. Nunmehr lenkt das Bundesfinanzministerium (BMF) ein und lässt die Rechtsgrundsätze des Urteils allgemein anwenden.

Einschränkend merkt das BMF jedoch an, dass bei Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- und Pachtverträge) eine Berücksichtigung der Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs weiterhin nicht in Betracht kommt. Gleiches gilt für Aufwendungen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen.
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Auch bei sog. Tafelgeschäften (Schaltergeschäften) ist die Kapitalertragsteuerbescheinigung erforderlich

Tafelgeschäfte sind Wertpapiergeschäfte, die ein Bankkunde am Schalter der Bank anonym, d. h. ohne dass seine Personalien aufgenommen werden, tätigt. Diese Geschäfte werden nicht über das Konto abgewickelt. Die Bank muss dafür einen Zinsabschlag von 35 % erheben und an das Finanzamt abführen.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist bei diesen Geschäften die Kapitalertragsteuerbescheinigung ein unverzichtbares Nachweismittel, um den offenkundigen Manipulationsmöglichkeiten angemessen Rechnung zu tragen. Faktisch ist die Kapitalertragsteuerbescheinigung hier schon deshalb unentbehrlich, weil es bei Tafelgeschäften an alternativen urkundlichen Nachweisen, wie z. B. Erträgnisaufstellungen der Banken, fehlt.

Verlangt der Steuerpflichtige eine gekennzeichnete Steuerbescheinigung, dann muss er aus der selbst gewählten Anonymität des Tafelgeschäfts heraustreten und seinen Namen und seine Anschrift preisgeben. Denn diese Angaben müssen zwingend in der Steuerbescheinigung enthalten sein. Blanko-Steuerbescheinigungen sind unzulässig.

Fehlt eine Kapitalertragsteuerbescheinigung, so kann eine Anrechnung der - eventuell - einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nicht stattfinden.

Ist dem Steuerpflichtigen bewusst, dass er ohne Kapitalertragsteuerbescheinigung eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer nicht herbeiführen kann, und gibt er deshalb Kapitaleinkünfte in seiner Steuererklärung nicht an, so kann in diesem Verhalten eine Steuerhinterziehung anzunehmen sein.
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Aufwendungen für Auslandssprachkurs als Werbungskosten

Bei einer nicht am Wohnort stattfindenden Fortbildungsveranstaltung setzt der Abzug von Reisekosten als Werbungskosten voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist u. a. der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet. Diese Voraussetzungen können im Einzelfall auch erfüllt sein, wenn ein Sprachlehrgang zum Erwerb oder zur Sicherung eines Arbeitsplatzes erforderlich ist.

Grundsätzlich reicht es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 10.4.2008 aus, wenn der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen oder betrieblichen Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten ist. Deshalb können auch die in einer Fremdsprache vermittelten fachspezifischen Informationen etwa in Form wirtschaftswissenschaftlicher Vorlesungen der Erweiterung der Sprachkompetenz förderlich und damit beruflich veranlasst sein.
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Wegfall der Pflichtversicherung in der Berufsgenossenschaft für Unternehmer und mitarbeitende Ehepartner zum 31.12.2007

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) hat die satzungsmäßige Versicherungspflicht für Unternehmer und deren in Betrieb tätigen Ehegatten zum 31.12.2007 aufgehoben.

Die Versicherung der Unternehmer, die bereits am 31.12.2007 bei der Berufsgenossenschaft versichert waren, wird als freiwillige Versicherung weitergeführt, ohne dass ein Antrag erforderlich war. Sollte die Fortführung der freiwilligen Versicherung nicht gewünscht werden, genügt ein kurzes Kündigungsschreiben. Die Versicherung endet dann mit Ablauf des Monats, in dem die schriftliche Kündigung bei der BGN eingeht.

Sind im Unternehmen mehrere Unternehmer tätig (z. B. bei einer GbR, OHG), dann muss jeder Unternehmer, der nicht mehr versichert sein möchte, eine schriftliche Kündigung einreichen.

Unternehmer, die ihren Betrieb erst nach dem 31.12.2007 eröffnet haben oder eröffnen werden, sind nicht automatisch bei der BGN versichert. Diese Personen können sich auf schriftlichen Antrag freiwillig versichern.

Mitarbeitende Ehepartner ohne Beschäftigungsverhältnis sind seit 1.1.2008 nicht mehr automatisch versichert. Diese Personen können sich durch schriftliche Antragstellung freiwillig versichern.

Ausnahme: Mittätige Ehegatten, die bereits vor dem 1.1.2008 eine Höherversicherung abgeschlossen hatten. Deren Versicherungsschutz wird automatisch als freiwillige Versicherung weitergeführt.

Nicht betroffen von den Änderungen sind Ehepartner von Unternehmern, die in einem Beschäftigungsverhältnis wie andere Arbeitnehmer stehen.
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Bekämpfung von Produktpiraterie durch das Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums

Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie zugestimmt hat und es nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, tritt es in weiten Teilen zum 1.9.2008 in Kraft. Lediglich die Regelungen zu den internationalen Patentübereinkommen traten bereits rückwirkend zum 1.5.2008 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es den Kampf gegen Produktpiraterie zu erleichtern und damit das geistige Eigentum zu stärken. Nachfolgend sollen die wichtigsten Inhalte des Gesetzes aufgezeigt werden:

  • Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen: Das Gesetz soll die Situation von Verbrauchern verbessern, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 100 Euro betragen.

    Beispiel: Eine Schülerin (16 Jahre) hat auf ihrer privaten Homepage einen Stadtplanausschnitt eingebunden, damit ihre Freunde sie besser finden. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von 1.000 Euro gefordert. Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 100 Euro erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt.

    Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber.

  • Auskunftsansprüche: Bereits heute gibt es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt. Sehr häufig liegen die Informationen, die erforderlich sind, um den Rechtsverletzer zu identifizieren, jedoch bei Dritten (wie z. B. Internet-Providern oder Spediteuren). Künftig hat der Rechtsinhaber unter bestimmten Bedingungen auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten. Er soll damit die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist u. a., dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß gehandelt hat.

    Beispiel: Bei einem Spediteur werden mehrere Container mit gefälschten Markenturnschuhen gefunden. Bei einer solchen "offensichtlichen Rechtsverletzung" kann jetzt auch der Dritte, d. h. der Spediteur, auf unverzügliche Auskunft über die "Herkunft und den Vertriebsweg" der Waren in Anspruch genommen werden.

  • Schadenersatz: Es wird klargestellt, dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr - d. h. das Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen gewesen wäre - als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes dienen können.

  • Vorlage und Sicherung von Beweismitteln: Wenn ein Schutzrecht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt ist, hat der Rechtsinhaber einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen, der über die nach der Zivilprozessordnung bereits bestehenden Möglichkeiten hinausgeht. Gegebenenfalls erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. Diese Beweismittel können zur Abwendung der Gefahr ihrer Vernichtung oder Veränderung auch durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen (z. B. Geschäftsgeheimnisse) handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit zu sichern.
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Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel, die die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post, E-Mail und SMS betrifft, für unwirksam erklärt, soweit sie E-Mail und SMS betrifft. Die u. a. vom BGH zu beurteilende Einwilligungsklausel lautete folgendermaßen:

"Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten ... für an mich gerichtete Werbung per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der xy GmbH zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. ...

O     Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird. ..."

Die verwendete Klausel unterscheidet zwischen Werbung per Post, E-Mail und SMS. Im Hinblick auf die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post war die Bestimmung nach Auffassung der Richter nicht zu beanstanden.

Dagegen ist die hier verwendete Einwilligungsklausel unwirksam, soweit sie sich auf die Einwilligung in die erstrebte Datennutzung für Werbung durch E-Mail oder SMS bezieht, da sich der Kunde hier nur durch eine sog. "Opt-out"-Erklärung von einer Werbezusendung ausnehmen kann.

Nach Auffassung des BGH sind Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will ("Opt-out"-Erklärung), mit den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht vereinbar. Denn das Gesetz verlangt, dass die Einwilligung durch eine gesonderte Erklärung erteilt wird, sog. "Opt-in"-Erklärung.
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Grenzen gewerblicher "Nachfrage" per Telefax und E-Mail

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, inwieweit es Unternehmen verboten ist, Waren oder Dienstleistungen mittels Telefaxschreiben oder E-Mail "nachzufragen". In dem ersten Fall hatte ein Fahrzeughändler per Telefax bei einer Pkw-Vertretung sein Interesse zum sofortigen Ankauf von drei bestimmten Pkw-Modellen bekundet. Im zweiten Fall hatte der Anbieter eines Online-Fußballspiels per E-Mail bei einem kleineren Fußballverein angefragt, ob er auf der Website des Vereins ein Werbebanner für sein Produkt gegen Umsatzprovision platzieren dürfe.

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist eine Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder E-Mail als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Dabei wird nicht zwischen privaten und gewerblichen Adressaten unterschieden. Der BGH stellte nunmehr klar, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen "Werbung" im Sinne dieser Vorschrift sind. Damit kam es auf die Frage an, ob die Adressaten in den beiden Fällen sich damit einverstanden erklärt hatten, dass ihnen über das Telefaxgerät oder per E-Mail Angebote zugehen.

Die Richter des BGH sind im Fall der Pkw-Vertretung davon ausgegangen, dass diese mit der Veröffentlichung der Nummer des Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen bzw. der E-Mail-Adresse auf der Homepage ihr Einverständnis erklärt hat, dass Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß für Kaufanfragen nutzen, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens beziehen. Vor diesem Hintergrund hat der BGH die Anfrage des Fahrzeughändlers an die Pkw-Vertretung nicht als wettbewerbswidrig angesehen.

In der Anfrage hinsichtlich des Werbebanners für ein Online-Fußballspiel sah er eine belästigende Werbemaßnahme. Das Angebot von Bannerwerbung gegen Entgelt auf der eigenen Homepage gehört weder zum typischen Vereinszweck eines Fußballvereins noch ist die von einem Fußballverein auf seiner Homepage zur Kontaktaufnahme angegebene E-Mail-Adresse für derartige Anfragen bestimmt.
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Unzulässige Werbung mit Preisvorteilen

In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall hatte ein Autohaus in der örtlichen Presse mit dem Verkauf von Pkw-Sondermodellen mit "Preisvorteil bis zu 4.450 Euro" geworben. Hiergegen wandte sich eine Wettbewerbsklage einer Vereinigung von Gewerbetreibenden. Sie hielten die Werbung für unzulässig, da der Preisvorteil nicht nachvollziehbar sei und die Angabe der Bezugsgröße fehle, wie z. B. der Listenpreis oder die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers.

Das Landgericht in Osnabrück beurteilte die Werbung als wettbewerbswidrig, da ohne die Angabe einer Bezugsgröße die Gefahr der Irreführung des Verbrauchers bestehe. Der Vorteil könne sich auch auf die Preise der Konkurrenz oder auf eigene sonstige Hauspreise beziehen.

In der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg stellte sich heraus, dass sich der beworbene Preisvorteil nicht allein auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers bezog, sondern weitere Zusatzleistungen umfasste, wie z. B. Versicherungsleistungen, Garantie und Mobilitätsservice. Vor diesem Hintergrund beurteilten auch die Richter des OLG die Werbung für unzulässig bzw. irreführend. Es sei nicht zulässig, mit Preisvorteilen zu werben, die sich für den potenziellen Käufer aus einer unüberschaubaren Mischung von verschiedenen Preisvorteilsbestandteilen zusammensetzen.
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Zusammentreffen von Massesicherungspflicht und Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben beim GmbH-Geschäftsführer

Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt.

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.

Die Richter des Bundesgerichtshof hatten nun darüber zu entscheiden, ob es sich bei der Abführung von fälligen Leistungen an die Sozialkasse um solche o. g. Zahlungen handelt.

Sie kamen zu dem Entschluss, dass es dem organischen Vertreter (GmbH-Geschäftsführer) nicht abverlangt werden kann, die Massensicherungspflicht (Zahlung an Gläubiger) zu erfüllen und fällige Leistungen an die Sozialkassen nicht zu erbringen, wenn er sich dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzt.
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Hausmeisterkosten müssen in Betriebskostenabrechnung konkretisiert werden

Sind nach einem Mietvertrag auch die Kosten für den Hauswart umlagefähig, können hier die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen an den Hausmeister angesetzt werden.

Kosten für den Hauswart, die der Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, der Ausführung von Schönheitsreparaturen oder der Hausverwaltung dienen, sind nicht umlagefähig.

Nimmt der Vermieter bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen Abzug der o. g. nicht umlagefähigen Kosten vor, genügt ein schlichtes Bestreiten des Mieters. Dem Vermieter obliegt es nunmehr, die Kosten der umlagefähigen Hauswartstätigkeit einerseits und die nicht umlagefähigen Kosten andererseits nachvollziehbar aufzuschlüsseln, sodass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können. Die Darlegungs- und Beweislast trifft den Vermieter.

Entscheidend ist der tatsächliche Zeitaufwand des Hauswarts für die jeweiligen Arbeiten. Die Leistungsbeschreibung im Vertrag des Vermieters mit dem Hauswart ist lediglich ein Indiz für den Umfang der nicht umlagefähigen Kosten.
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Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheidenden Fall enthielt ein Formularmietvertrag eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen "regelmäßig" innerhalb bestimmter Fristen auszuführen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Schönheitsreparaturklauseln jedoch unwirksam, wenn sie dem Mieter eine Renovierungspflicht nach einem starren Fristenplan ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung auferlegen.

Der Vermieter hielt die Klausel nach dieser Rechtsprechung für unwirksam und bot dem Mieter daraufhin den Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung an, mit der die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter anderweitig geregelt werden sollte. Da der Mieter damit nicht einverstanden war, verlangte der Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die von ihm als Vermieter zu erbringenden Schönheitsreparaturen.

Hier hat der BGH entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält. Der Vermieter kann lediglich die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Einen darüber hinausgehenden Zuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Er ließe sich auch nicht mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System der Vergleichsmiete in Einklang bringen. Insoweit bilden die jeweiligen Marktverhältnisse den Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung.
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Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes in Kleinbetrieben

Ordentliche Kündigungen in Kleinbetrieben bedürfen keiner sozialen Rechtfertigung. Kleinbetriebe sind u. a. solche, die in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen. Will ein Arbeitnehmer im Prozess geltend machen, dass eine ordentliche Kündigung sozial ungerechtfertigt und deshalb unwirksam ist, so muss er darlegen und beweisen, dass die erforderliche Beschäftigtenzahl (zzt. mehr als zehn Arbeitnehmer) erreicht ist.

Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass kein Kleinbetrieb vorliegt. Der Arbeitgeber muss sich daraufhin vollständig zur Anzahl der Beschäftigten erklären. Bleibt auch nach Beweiserhebung unklar, ob die für den Kündigungsschutz erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist, geht dieser Zweifel zulasten des Arbeitnehmers.
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Betriebsrisiko in einem witterungsabhängigen Unternehmen

In einem Fall aus der betrieblichen Praxis war ein Arbeitnehmer als Lkw-Fahrer bei einem Zement- und Baustoffhandel beschäftigt. Gemäß dem Arbeitsvertrag sollte ein Festlohn von 1.300 Euro monatlich für die Zeit von März bis November eines jeden Jahres gezahlt werden. Für die übrigen Monate war nur die Auszahlung von zuvor "aufgesparter" Vergütung vorgesehen. Der Arbeitnehmer lieferte den von ihm gefahrenen Firmen-Lkw Ende November bei seinem Arbeitgeber ab. Das Fahrzeug wurde abgemeldet und der Arbeitnehmer mit dem Hinweis nach Hause geschickt, die Arbeit werde bei Bedarf, spätestens am 1.3., wieder abgerufen. Der Arbeitgeber beruft sich für dieses Vorgehen darauf, dass der Betrieb im Winter witterungsbedingt regelmäßig zum Stillstand komme.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben in ihrem Urteil vom 9.7.2008 dem Arbeitnehmer die Vergütung von monatlich 1.300 Euro auch für die Zeit von Dezember bis Februar zugesprochen. Das Arbeitsverhältnis war weder zum 30.11. befristet noch hatten die Parteien ein Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten vereinbart. Die Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung von Abrufarbeit lagen nicht vor.

So kann nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig verdient oder zu verdienen vorsätzlich unterlässt oder wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten einspart. Diese gesetzliche Regelung ist auch in dem vorliegenden Fall nicht wirksam im Arbeitsvertrag abbedungen worden.
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Energieausweis für Altbauten - Wahlrecht noch bis 30.9.2008

Im August 2007 wurde bereits darüber berichtet, dass Eigentümer und Vermieter bei einem Verkauf oder einer beabsichtigten Vermietung ihrer Immobilie einen Energieausweis vorlegen müssen. Das gilt für alle Häuser, die bis 1965 fürtiggestellt wurden. Für später gebaute Häuser muss der Energieausweis erst ab dem 1.1.2009 präsentiert werden.

Bis zum 30.9.2008 hat ein großer Teil der Immobilieneigentümer noch die Wahl zwischen dem Bedarfs- und dem Verbrauchsausweis. Dabei ist zu beachten, dass der Verbrauchsausweis zwar günstiger aber auch weniger aussagekräftig ist. Ab dem 1.10.2008 müssen für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 1.11.1977 auf den Energiebedarf basierende Energieausweise ausgestellt werden.
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Aufwendungen für Zahnimplantate als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Der nicht erstattete Teil der Aufwendungen für den Ersatz verlorener Zähne durch Kronen auf implantierten künstlichen Zahnwurzeln, sog. "Implantate", kann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Dass die gesetzliche Krankenversicherung nur die Aufwendungen für herausnehmbare Prothesen bzw. bei fest implantiertem Zahnersatz nur einen kleinen Teil der Kosten übernimmt, schließt den Steuerabzug nicht aus.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Kündigung der Ehefrau im Kleinbetrieb

Es verstößt nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 9.5.2008 nicht gegen Treu und Glauben, wenn im Kleinbetrieb der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu seiner Ehefrau vor dem Hintergrund eines laufenden Scheidungsverfahrens kündigt.
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Außerordentliche Kündigung wegen anderweitiger Erwerbstätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit

Eine außerordentliche Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer, während er krankgeschrieben ist, einer anderweitigen Arbeit nachgeht.

Die anderweitige Tätigkeit kann ein Hinweis darauf sein, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgespiegelt hat. Ebenso kann in solchen Fällen eine pflichtwidrige Verzögerung der Heilung vorliegen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
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Fälligkeitstermine - September 2008


Umsatzsteuer (mtl.)
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag:  10.9.2008



Sozialversicherungsbeiträge: 26.9.2008

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Basiszins / Verzugszins


Verzugszinssatz ab 1.1.2002:
(§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 8-%-Punkte



Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

01.07.2007 - 31.12.2007 = 3,19 %
01.01.2008 - 30.06.2008 = 3,32 %
seit 01.07.2008 = 3,19 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
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Verbraucherpreisindex


Verbraucherpreisindex 2008 (2005 = 100)

Juli = 107,6; Juni = 107,0; Mai = 106,7; April = 106,1; März = 106,3; Februar = 105,8; Januar = 105,3



Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Wirtschaft aktuell - Preisindizes
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