Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - August 2008

Veröffentlicht:21.07.08
Inhaltsverzeichnis

   

Erbschaft- und Schenkungsteuerreform auf den Herbst verschoben

Nachdem sich die politischen Parteien nicht über die Einzelheiten zur Erbschaftsteuerreform einigen konnten, soll eine abschließende Beratung Ende September 2008 erfolgen. Die Reform kann daher erst kurz vor Jahresende verabschiedet werden.

Den Steuerpflichtigen wird bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts wenig Reaktionszeit verbleiben. Von der erforderlichen Planungssicherheit, die eine steuergünstige und wirtschaftlich vernünftige Beratung gewährleistet, kann nun nicht mehr die Rede sein.
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Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Unerwartete Änderungen beim Jahressteuergesetz 2009: Beschränkung des Vorsteuerabzugs für Firmenwagen

Eine überraschende Ergänzung erfährt der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG) durch eine Vorschrift im Umsatzsteuerrecht, die den 50%igen Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Fahrzeugaufwendungen regelt. Von der Einschränkung des Vorsteuerabzugs betroffen sind Fahrzeuge, die auch für unternehmensfremde Zwecke verwendet werden, wie z. B. für die private Nutzung durch den Unternehmer oder einen Personengesellschafter. Nicht betroffen durch die Neuregelung sind Fahrzeuge, die ausschließlich unternehmerisch verwendet werden. Dazu gehören auch solche, die vom Unternehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer gegen Entgelt überlassen werden.

Sofern ein Fahrzeug sowohl für unternehmerische als auch nicht unternehmerische Zwecke verwendet wird, soll der Unternehmer künftig berechtigt sein, aus der Anschaffung oder Herstellung, der Einfuhr, dem innergemeinschaftlichen Erwerb, der Miete, dem Leasing und anderen laufenden Betriebskosten von Fahrzeugen den Vorsteuerabzug nur noch zu 50 % der infrage kommenden Aufwendungen geltend machen können.

Im Gegenzug entfällt die bisher notwendige Besteuerung der nicht unternehmerischen Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe. Diese Vorschrift soll angeblich der Vereinfachung der Besteuerung dienen.

Für die Fälle der Nutzungsänderung bei Fahrzeugen ist eine Berichtigungsregelung vorgesehen. Die Regelung ist erforderlich, um einerseits ungerechtfertigte Vorteile des Unternehmers und ggf. Steuersparmodelle zu verhindern, andererseits aber auch, um Nachteile für den Unternehmer zu vermeiden.

Eine Vorsteuerberichtigung ist dann vorzunehmen, wenn Fahrzeuge, bei denen Vorsteuern um 50 % reduziert worden sind, innerhalb des Berichtigungszeitraums von fünf Jahren veräußert oder entnommen werden. Bei der Veräußerung oder Entnahme werden diese Fahrzeuge mit der vollen Umsatzsteuer belastet.

Die Regelung soll für alle Fahrzeuge gelten, die nach dem 31.12.2008 angeschafft werden, frühestens jedoch nach Genehmigung durch die EU.

Anmerkung: Inwieweit diese - auch schon früher sehr umstrittene Regelung - tatsächlich mit dem JStG verabschiedet wird, kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit Sicherheit gesagt werden. Steuerpflichtige, die im Vertrauen auf die geplante Regelung handeln wollen, sollten Folgendes beachten.

Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, lohnt die Anschaffung vor dem 1.1.2009 bzw. vor Genehmigung der Regelung durch die EU.

Wird das Fahrzeug zu weniger als 50 % (aber mindestens zu 10 %) betrieblich genutzt, sollte man es nach Inkrafttreten der Regelung anschaffen. Der Vorteil liegt hier darin, dass 50 % der Vorsteuer in Abzug gebracht werden können, die höhere private Nutzung aber nicht der Besteuerung bei der Umsatzsteuer unterworfen werden muss.
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Gebrauchtwagenverkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung steuerbar

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheidenden Streitfall erwarb ein Steuerpflichtiger einen gebrauchten Pkw und verkaufte ihn binnen Jahresfrist. Den Veräußerungsverlust macht er vergeblich in seiner Einkommensteuererklärung geltend.

Vor dem Finanzgericht (FG) hatte er keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG fallen unter den Begriff "anderes Wirtschaftsgut" keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs, bei denen Wertsteigerungen von vornherein ausgeschlossen seien.

Der BFH sah dies in seinem Urteil vom 22.4.2008 anders und gab dem Steuerpflichtigen Recht. Das Gesetz erfasst alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen. Der Gebrauchtwagen ist als körperlicher Gegenstand eine Sache und damit ein Wirtschaftsgut.

Der BFH hielt sich nicht für berechtigt, Wirtschaftsgüter des täglichen Verbrauchs mangels objektiven Wertsteigerungspotenzials aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen. Eine entsprechende Einschränkung aufgrund eines Gesetzesentwurfs der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Einführung einer allgemeinen Wertzuwachsbesteuerung ist nicht Gesetz geworden.

Der Steuerpflichtige hatte den aus der Veräußerung erwirtschafteten Verlust auch "erzielt". Das Gesetz objektiviert durch die verhältnismäßig kurzen Veräußerungsfristen in typisierender Weise die Einkünfteerzielungsabsicht.

Anmerkung: Bei Ausarbeitung dieses Informationsschreibens lag eine Reaktion der Finanzverwaltung noch nicht vor. Wegen der Brisanz dieses Urteils ist jedoch eventuell mit einem "Nichtanwendungserlass" zu rechnen.
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Aufbewahrung der Belege und Einzelaufzeichnungen von Betriebseinnahmen bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Auch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung setzt voraus, dass die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden. Einnahmen sind einzeln aufzuzeichnen. Dem Grundsatz nach gilt das auch für Bareinnahmen; die Tatsache der sofortigen Bezahlung der Leistung rechtfertigt nicht, die jeweiligen Geschäftsvorfälle nicht einzeln festzuhalten. Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität (Vielzahl von einzelnen Geschäften mit geringem Wert, z. T. Centbeträge) besteht die Pflicht zur Einzelaufzeichnung jedoch nicht für Einzelhändler (und vergleichbare Berufsgruppen), die im Allgemeinen Waren an ihnen der Person nach unbekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkaufen.

Allerdings sind auch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, verpflichtet, die der Gewinnermittlung zugrunde liegenden Belege aufzubewahren. Eine solche Aufbewahrungspflicht ergibt sich in der Regel aus der Abgabenordnung, aber auch aus der den Steuerpflichtigen obliegenden Feststellungslast. Gerade in Fällen, in denen Steuerpflichtigen eine Einzelaufzeichnungspflicht nicht zugemutet werden kann, muss die Einnahmeermittlung - z.B. bei Einsatz von Registrierkassen durch Erstellung und Aufbewahrung der Kassenendsummenbons - nachvollziehbar dokumentiert und überprüfbar sein.

Die (ggf. freiwillige und im eigenen Interesse liegende) Aufbewahrung aller Belege ist im Regelfall notwendige Voraussetzung für den Schluss, dass nicht nur die geltend gemachten Betriebsausgaben als durch den Betrieb veranlasst angesehen werden, sondern auch die Betriebseinnahmen vollständig erfasst sind. Nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege verdient eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung Vertrauen und kann für sich die Vermutung der Richtigkeit in Anspruch nehmen.

Anmerkung: Einzelhändler, die Registrierkassen verwenden und die täglichen Kassenendsummenbons nicht aufbewahren, riskieren eine Schätzung der Betriebseinnahmen. Dies gilt nicht nur für die Bilanzierenden, sondern auch für die Einnahmen-Überschuss-Rechner.
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Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach tatsächlicher Nutzung des Dienstwagens

Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend nach der 1-%-Regelung besteuert, so erhöht sich diese Pauschale um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann.

Für diesen Zuschlag kommt es nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4.4.2008 darauf an, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wird.

Dem ersten Urteil lag ein sog. Park-and-ride-Fall zugrunde, in dem ein Verband seinem Hauptgeschäftsführer einen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt hatte. Beim Lohnsteuerabzug ermittelte er den Zuschlag nicht auf der Grundlage der Entfernung von der Wohnung des Geschäftsführers zur Arbeitsstätte (118 km), sondern nach der Teilstrecke zum nächstgelegenen Bahnhof (3,5 km), weil er davon ausging, dass der Geschäftsführer von dort aus mit der Bahn zur Arbeitsstätte gefahren war. Das Finanzamt (FA) legte dem Zuschlag die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte zugrunde.

Der BFH bestätigte die vom Verband vorgenommene Ermittlung des Zuschlags. Er sah den Zweck der Zuschlagsregelung darin, den - überschießenden - pauschalen Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) zu kompensieren, der dem Arbeitnehmer bei Nutzung eines Dienstwagens zustehe, ohne dass dieser eigene Aufwendungen zu tragen habe. Aus der Korrekturfunktion des Zuschlags ergebe sich, dass für den Zuschlag ebenso wie für die Entfernungspauschale nur auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens abzustellen sei.

Das zweite Urteil betraf einen Fall, in dem einem Außendienstmitarbeiter von seinem Arbeitgeber für Kundenbesuche ein Dienstwagen überlassen wurde, den dieser auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Der Mitarbeiter suchte an einem Arbeitstag in der Woche den Betriebssitz auf. Das FA sah den Betriebssitz als (regelmäßige) Arbeitsstätte an und erhöhte bei der Veranlagung des Mitarbeiters den Bruttoarbeitslohn um den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Der BFH beurteilte den Betriebssitz als (regelmäßige) Arbeitsstätte, da diesem Ort durch das fürtdauernde und wiederholte Aufsuchen gegenüber den Tätigkeitsstätten des Außendienstmitarbeiters bei den Kundenbesuchen eine hinreichend zentrale Bedeutung zukomme. Den Ansatz des Zuschlags machte er aber davon abhängig, dass der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt wurde.

Für die Nutzung des Dienstwagens bestehe ein Anscheinsbeweis, der entkräftet werden könne. Für den Fall, dass der Außendienstmitarbeiter den Dienstwagen einmal wöchentlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt habe, sei bei der Ermittlung des Zuschlags auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten abzustellen und eine Einzelbewertung der Fahrten vorzunehmen.
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Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch befristeten Fortbildungsmaßnahme

In einem vom Bundesfinanzhof am 10.4.2008 entschiedenen Streitfall hatte ein Arbeitnehmer neben seiner Vollbeschäftigung vier Jahre lang wöchentlich an zwei Abenden und am Samstag an einer auswärtigen beruflichen Bildungsmaßnahme teilgenommen. Das Finanzamt beurteilte das Bildungsinstitut als weitere regelmäßige Ausbildungs- bzw. Arbeitsstätte des Arbeitnehmers und berücksichtigte daher die Fahrtkosten nur durch Ansatz der Entfernungspauschale. Dieser Auffassung schloss sich der BFH nicht an.

Eine Bildungseinrichtung wird nach seiner Auffassung im Allgemeinen nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durchführt. Die Fahrtkosten zu dem Bildungsinstitut sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der BFH hob zur Begründung insbesondere hervor, der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte, der demjenigen des Tätigkeitsmittelpunkts (zum Verpflegungsmehraufwand) entspreche, sei nur erfüllt, wenn die dortige Tätigkeit auf Nachhaltigkeit und Dauer angelegt sei. Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung könne deshalb eine auswärtige Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden.
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Abwicklung von Einkünften aus Kapitalvermögen über das Konto des Kindes

Mit bei Ausarbeitung dieses Informationsschreibens noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 29.4.2008 hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der nicht seltenen Frage Stellung genommen, wem erzielte Einkünfte steuerlich zuzuordnen sind, wenn die Eltern umfangreiche Wertpapiergeschäfte über die Konten ihrer Kinder, hinsichtlich derer sie verfügungsberechtigt sind, tätigen.

Nach den Feststellungen des Finanzamts verfügten die Eltern über die Konten der Kinder wie über eigene Konten. Die erzielten Erträge wurden geschätzt und in steuerlicher Hinsicht den Eltern zugeordnet. Die Eltern begehrten, die Kapitaleinkünfte der volljährigen Tochter zuzurechnen, da die Kontovollmacht der Eltern im betreffenden Jahr widerrufen worden sei. Es gebe keine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Eltern die Kapitalerträge für Vermögen, das sie ihren Kindern schenkten, für sich verwenden würden. Gleichwohl rechnete das Finanzamt die auf rund 7.400 Euro geschätzten Erträge den Eltern zu.

Aus den Gesamtumständen des Streitfalls ergibt sich, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Tochter den Eltern zuzurechnen sind. Diese hätten die Einkünfte nämlich auf eigene Rechnung erzielt und das auf den Konten der Tochter befindliche Kapital zu keiner Zeit wie fremdes, sondern stets wie eigenes Vermögen verwaltet.

Die Tochter habe über kein entsprechendes Eigenkapital verfügt, um überhaupt die im Streit befindlichen Kapitaleinkünfte erzielen zu können. Dass die Eltern der Tochter im Wege der Schenkung Gelder in entsprechender Höhe zugewandt hätten, sei zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen worden.
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Sozialversicherungsbeiträge für Aushilfskraft mit mehreren Minijobs

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urteil vom 9.4.2008 entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss, wenn eine bei ihm auf geringfügiger Basis beschäftigte Aushilfskraft nebenher bei anderen Arbeitgebern noch weitere geringfügige Beschäftigungen ausübt und daher die gesetzliche Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze eintritt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass eine Studentin als geringfügig Beschäftigte mit bis zu 350 Euro monatlich in einem Architekturbüro beschäftigt war. Daneben hatte sie bei einem anderen Arbeitgeber für einige Monate noch eine weitere Beschäftigung mit monatlichen 114 Euro aufgenommen. Beide Beschäftigungsverhältnisse waren von dem jeweiligen Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, gemeldet worden. Als die Doppelbeschäftigung aufgefallen war, stellte sie rückwirkend die Versicherungspflicht der Studentin fest und fürderte u. a. auch von der Inhaberin des Architekturbüros Sozialversicherungsbeiträge nach.

Das LSG hat die Auffassung vertreten, wenn die Geringfügigkeitsgrenze (400 Euro) durch Zusammenrechnung der Entgelte mehrerer geringfügiger Beschäftigungen überschritten wird, tritt zwar die Versicherungspflicht ein, sie beginnt aber erst mit dem Tag der Bekanntgabe des die Versicherungspflicht feststellenden Bescheids durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung. Der rückwirkende Eintritt von Versicherungspflicht ist ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn dem Arbeitgeber vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sein sollte.

Die eine rückwirkende Versicherungspflicht anordnenden Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen sind nach Auffassung des LSG mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.

Anmerkung: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Sachverhalts wurde vom LSG die Revision beim Bundessozialgericht zugelassen. Der in der Praxis sicherlich häufig vorkommende Fall ist damit also noch nicht vom Tisch. Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, sollten zwingend - im Idealfall beim Einstellungsgespräch - bei diesen nachfragen, ob ein weiteres Beschäftigungsverhältnis vorliegt, und entsprechende schriftliche Dokumentationen zur Beweisführung zu den Lohnunterlagen nehmen.
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Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer liegt erneut vor dem Bundesverfassungsgericht

Erst mit Schreiben vom 2.5.2007 hat das Bundesfinanzministerium festgelegt, dass alle Änderungsanträge in Zusammenhang mit der Grundsteuer abgelehnt werden sollen. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in mehreren Beschlüssen die Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuergesetzes bestätigt habe.

Über die Annahme eines weiteren Verfahrens, das beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1334/07 anhängig ist, bei dem es um die Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer auf selbst genutztes Wohnungseigentum geht, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entschieden worden. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) weist aus gegebenem Anlass darauf hin, dass, sofern Anträge auf Aufhebung von Grundsteuermessbescheiden vorliegen, die sich auf die vorgenannte Verfassungsbeschwerde berufen, die Bearbeitung dieser Anträge bis zur Entscheidung über die Annahme zurückgestellt werden kann. Bei Anträgen auf Fortschreibung oder Aufhebung des Einheitswerts will die OFD entsprechend verfahren.

Anmerkung: Eigentümer selbst genutzter Immobilien können Grundsteuerfestsetzungen durch die neue Verfassungsbeschwerde jetzt unter Hinweis auf dieses Verfahren wieder offenhalten. Da es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Erhebungsverfahren gibt, stehen hierfür auch verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung.
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Mehr Rechtssicherheit im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr

Der Rat der Justizminister der EU hat am 6.6.2008 die Rom-I-Verordnung verabschiedet. Die neue Verordnung regelt, welches Recht innerhalb der europäischen Union auf internationale schuldrechtliche Verträge anwendbar ist.

Künftig richtet sich beispielsweise das auf grenzüberschreitend geschlossene Versicherungsverträge anzuwendende Recht nicht mehr nach einem unübersichtlichen Regelungsgeflecht, sondern einheitlich nach der Rom-I-Verordnung. So regelt die Verordnung vor allem bei den "klassischen" Sachverhalten des Wirtschaftsverkehrs, die eine Verbindung zu mehreren Rechtsordnungen haben, welche dieser Rechtsordnungen im Einzelfall anzuwenden ist:
  • Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden: Bestellt ein deutscher Unternehmer im Internet bei einem portugiesischen Händler Wein, stellt sich die Frage, ob auf den Kaufvertrag deutsches oder portugiesisches Recht anzuwenden ist. Die Rom-I-Verordnung erlaubt den Vertragspartnern auch künftig, das anzuwendende Recht selbst zu wählen. Machen sie davon keinen Gebrauch, findet das Recht am Ort der Partei Anwendung, die die geschäftstypische Leistung erbringt. Das wäre im vorliegenden Fall die Lieferung des Weins durch den Weinhändler - also portugiesisches Recht.

  • Verbraucherverträge: Sondervorschriften sieht die Verordnung für die strukturell "schwächere" Partei vor. Wäre der Käufer im vorgenannten Fall etwa kein deutscher Unternehmer, sondern ein deutscher Verbraucher, hätten die Parteien das anzuwendende Recht zwar auch wählen können. Doch der portugiesische Weinhändler hätte gleichwohl die zwingenden Vorschriften des Verbraucherrechts - also des deutschen Rechts - berücksichtigen müssen, wie z. B. Gewährleistungsfristen. Treffen die Parteien keine Rechtswahl, kommt bei Verbraucherverträgen immer das des Verbrauchers zur Anwendung.

Die Rom-I-Verordnung wird 18 Monate nach ihrer Verabschiedung - also im Dezember 2009 - wirksam. Dann gilt die Verordnung in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar mit Ausnahme von Dänemark. Demgegenüber darf Großbritannien aufgrund eines Zusatzprotokolls zum EG-Vertrag noch über seine Teilnahme entscheiden.
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Mehr Rechtsklarheit im Internationalen Privatrecht

Das Bundeskabinett hat am 21.5.2008 das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die sog. Rom-II-Verordnung beschlossen. Mit diesem Gesetz soll das deutsche Internationale Privatrecht an diese EG-Verordnung angepasst werden. Die Rom-II-Verordnung tritt als erster Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts am 11.1.2009 in Kraft. Sie regelt, welches Recht auf außervertragliche Schuldverhältnisse, also beispielsweise auf Ansprüche aus einem Autounfall, Anwendung findet.

Beispiel: Werden deutsche Touristen in Ungarn in einen Unfall verwickelt, den der Fahrer eines in Griechenland zugelassenen Lastwagens verursacht hat, bestimmt das Internationale Privatrecht, ob der Schadensersatzanspruch nach ungarischem, deutschem oder griechischem Recht zu beurteilen ist. Nach der Rom-II-Verordnung kommt im o. g. Beispiel ungarisches Recht zur Anwendung, da grundsätzlich die Rechtsordnung des Staates herangezogen wird, in dem der Schaden eingetreten ist.

Weitere Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft werden erwartet.
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Bundesregierung geht gegen unerlaubte Telefonwerbung vor

In der Vergangenheit hat sich unerwünschte Telefonwerbung zu einem flächendeckenden Problem entwickelt. Die von der Bundesregierung nunmehr in die Wege geleiteten Maßnahmen sollen die Verbraucher besser vor "untergeschobenen Verträgen" schützen. Damit können sie sich leichter von Verträgen lösen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Unseriöse Firmen, die sich über das bestehende Verbot hinwegsetzen, müssen künftig damit rechnen, mit empfindlichen Bußgeldern belegt zu werden. Im Wesentlichen ist Folgendes vorgesehen:
  • Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen können künftig widerrufen werden. Unerlaubte Telefonwerbung wird besonders häufig bei den genannten Waren und Dienstleistungen genutzt, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht. Diese Ausnahmen sollen für telefonisch geschlossene Verträge beseitigt werden, sodass die Verbraucher auch solche Verträge widerrufen können. Es wird für das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die geplante Regelung ermöglicht es dem Verbraucher aber auch, an dem Vertrag festzuhalten, wenn er dies möchte.

    Durch den fristgerechten Widerruf ist der Verbraucher an seine Vertragserklärung nicht mehr gebunden, braucht den Vertrag also nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat.

  • Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung werden künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.

  • Bei Werbeanrufen darf der Anrufer künftig seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Ein entsprechendes Verbot soll im Telekommunikationsgesetz vorgesehen werden. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht ebenfalls ein Bußgeld.

  • Ferner sollen Verbraucher in Zukunft besser vor "untergeschobenen Verträgen" über Telekommunikationsdienstleistungen (sog. Slamming) geschützt werden. Sowohl bei einem Wechsel des Anbieters als auch bei einer Änderung der Betreibervorauswahl (Preselection) muss der neue Vertragspartner künftig in Textform nachweisen, dass der Kunde den alten Vertrag tatsächlich gekündigt hat. Der Telefonanschluss des Verbrauchers wird erst danach auf den neuen Telefondienstanbieter umgestellt.
Das Land Baden-Württemberg hat in einem Antrag vorgeschlagen, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb um folgende Regelung zu ergänzen: "Verträge, die unmittelbar durch eine unlautere Telefonwerbung abgeschlossen werden, werden erst wirksam, wenn der Kunde das fürnmündliche Vertragsangebot des Unternehmers schriftlich, mittels Fax oder E-Mail angenommen hat. Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür, dass eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers nicht vorgelegen hat."
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Lastschriftklausel in fürmularmäßigen Mitgliedsverträgen

In vielen Mitgliedsverträgen z. B. von Sportstudios, ist geregelt, dass die regelmäßig fällig werdenden Beiträge per Bankeinzug beglichen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die formularmäßige Verpflichtung eines Verbrauchers zur Erteilung einer Einzugsermächtigung grundsätzlich zulässig. So kann von einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders nicht ausgegangen werden, wenn es sich um geringfügige Beträge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die regelmäßig in gleich bleibender, von vornherein feststehender Höhe eingezogen werden.

So bietet das Einzugsermächtigungsverfahren für den Verwender und Zahlungsempfänger erhebliche Rationalisierungseffekte. Für den Verbraucher ist diese Form der bargeldlosen Zahlung ebenfalls von Vorteil, weil er von der Überwachung der Fälligkeitstermine entbunden ist und darüber hinaus der Belastung seines Kontos durch Widerruf entgegentreten kann.

Demgegenüber benachteiligt das Abbuchungsverfahren (Abbuchungsauftragsverfahren) den Kunden regelmäßig unangemessen. Denn bei dieser zweiten Art des Lastschriftverfahrens erteilt er seiner Bank (der Zahlstelle) im Voraus einen Auftrag im Sinne einer (General-)Weisung, Lastschriften des darin bezeichneten Gläubigers einzulösen.

Die Bank belastet dementsprechend das Konto mit der Zustimmung des Kontoinhabers. Darum kann er nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen. Somit bringt das Abbuchungsverfahren für den Bezogenen ganz erhebliche Gefahren mit sich. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann eine solche Vereinbarung daher grundsätzlich nicht wirksam getroffen werden.
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Deutsches Lastschriftverfahren bleibt auch in Zukunft Zahlungsmittel

Der European Payment Council (EPC), die Interessenorganisation von 2.500 Banken in der Europäischen Union, will ein neues Zahlungsverfahren anbieten, mit dem künftig nicht nur deutschlandweite, sondern auch grenzüberschreitende Zahlungen in Europa möglich sein werden.

Anders als bei der in Deutschland üblichen Einzugsermächtigung ist die SEPA-Lastschrift (Single Euro Payments Area) nur dann gültig, wenn der Kunde die Zahlung mittels Unterschrift gegenüber seiner Bank bestätigt.

In dem deutschen Lastschriftverfahren reicht es aus, wenn der Zahlungspflichtige dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt. Die neuen EU-Regelungen verlangen jedoch nicht die Abschaffung des deutschen Verfahrens. Die Kreditwirtschaft geht davon aus, dass beide Zahlungen "für einen längeren Zeitraum" möglich sein sollen. Aufgrund der hohen Akzeptanz des deutschen Lastschriftverfahrens werden in Zukunft aber wohl beide Zahlungsarten parallel bestehen bleiben.
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Unwahre und irreführende Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel

In einem Fall aus der Praxis wurden standardisierte Werbesendungen an vorwiegend ältere Verbraucher über ausländische Gesellschaften organisiert. Mittels einer Datenbank waren die Anschreiben personalisiert und als persönliche Schreiben gestaltet. Dem Anschreiben war jeweils ein Warenkatalog beigelegt. Aus dem Brief ging hervor, dass der Empfänger Geschenke erhalten sollte, wenn er Waren im Mindestwert von 15 Euro bestellte. Im Falle einer entsprechenden Bestellung erhielt der Kunde jedoch nur "wertlosen Plunder". Ferner wurden auch zugesagte Gewinne nicht ausgeschüttet, da keinerlei Gewinnspiele stattfanden. Den Versendern der Anschreiben kam es darauf an, mit den Werbemaßnahmen den Absatz der in den Katalogen angebotenen Waren zu fördern.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schreibt jedoch Folgendes vor: "Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob es sich bei den o. g. Werbesendungen um ein einheitliches "Angebot" im Sinne der o. g. Regelung handelt.

Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass diese geldwerten Vorteile und die Katalogwaren ein nach dem Gesamteindruck der Werbesendungen insgesamt einheitliches Angebot darstellen. Die Geschenke sollte der Empfänger nur erhalten können, wenn er Waren im Mindestwert von 15 Euro bestellte (rechtlicher Zusammenhang).

Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch dann ein einheitliches Gesamtangebot vorliegt, wenn die Entscheidung der Empfänger für die Warenbestellung von den Gewinnmitteilungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten beeinflusst werden soll (wirtschaftlicher Zusammenhang). Dies war in dem o. g. Sachverhalt ebenfalls der Fall. Insbesondere erfolgte die Gestaltung der Zusendungen in der Weise, dass für den Empfänger der Eindruck entstehen sollte, durch einen Gewinn schon begünstigt worden zu sein. Vor diesem Hintergrund erschien auch die Ware günstiger, weil der Kunde für sein Geld vermeintlich mehr erhielte als nur diese.
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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Anrechnung anderweitigen Erwerbs bei GmbH-Geschäftsführer

Viele Arbeitsverträge beinhalten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für eine bestimmte Zeit. Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

Der Handlungsgehilfe muss sich auf die Karenzentschädigung jedoch anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Diese gesetzliche Regelung ist auf den Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Zahlung einer Karenzentschädigung nicht entsprechend anwendbar. So muss, entgegen der o. g. Vereinbarung mit einem Handlungsgehilfen, dem Geschäftsführer einer GmbH überhaupt keine Karenzentschädigung versprochen oder später gezahlt werden. Wird dennoch eine Entschädigung versprochen, können die Vertragsparteien ihre Höhe frei vereinbaren. Entsprechend unterliegen auch die Anrechnung und das Ausmaß der Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes der freien Vereinbarung, von der sich im übrigen die Gesellschaft durch die Entlassung des Geschäftsführers aus dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot auch einseitig lösen darf.
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Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Pflichtverletzungen

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hatte einen Streitfall zu entscheiden bei dem der Geschäftsführer eines weltweit operierenden Bau- und Bergbaukonzerns gravierende Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Staudammprojekt vorgeworfen wurden. Durch Beschluss vom 1.9.2005 entzog die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer das Vertrauen. Daraufhin wurde er auf der außerordentlichen Aufsichtsratssitzung als Geschäftsführer abberufen und von seinen Dienstpflichten freigestellt. Der Aufsichtsrat beschloss die fristlose Kündigung der Dienstverträge.

Im Laufe des Rechtsstreits wurden zwei weitere Kündigungsgründe nachgeschoben, von denen der Aufsichtsrat erst nach Ausspruch der fristlosen Kündigung Kenntnis erhalten hatte. Zum einen gestattete der Geschäftsführer einem Angestellten Reisekosten zu fiktiven Terminen abzurechnen und veranlasste deren Begleichung. Zum anderen hatte er pflichtwidrig die Tantieme für das Jahr 2004 vereinnahmt.

Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hatten nun zu entscheiden, ob diese fristlose Kündigung berechtigt und das Nachschieben von Kündigungsgründen zulässig war.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann ein Dienstverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Die OLG-Richter kamen hier zu dem Entschluss, dass das Verhalten des Geschäftsführers eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt.

Ferner stellten sie klar, dass neue Gründe zur Rechtfertigung der Kündigung, auf die diese zunächst nicht gestützt worden ist, im Laufe des Rechtsstreits dann nachgeschoben werden dürfen, wenn sie bei Ausspruch der Kündigung bereits vorgelegen haben und das für den Ausspruch der Kündigung zuständige Organ das Geltendmachen auch dieser Gründe beschlossen hat. Des Weiteren darf der Kündigende von den zur Rechtfertigung der Kündigung nachgeschobenen Umständen nicht schon früher als zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung Kenntnis gehabt haben. Sie wäre dann hinsichtlich dieser Gründe bereits im Zeitpunkt ihres Ausspruchs verfristet.
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Verringerung der Arbeitszeit

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall war eine Arbeitnehmerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Nachdem Arbeitnehmerin und Arbeitgeber ihren Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit erörtert hatten, beantragte sie eine Verringerung derselben auf 33 Stunden bei einer Verteilung von Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am Freitag von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr. Das lehnte der Arbeitgeber ab. Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin und verlangte die entsprechende Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit. Im Verlauf des Prozesses änderte sie jedoch mehrfach ihren Verteilungswunsch.

Die Richter des BAG entschieden, dass die Arbeitnehmerin ihren Verteilungswunsch nicht mehr im Prozess ändern durfte. Ihr verbleibt nur, erneut die Verringerung der Arbeitszeit zu beantragen und "dabei" die Festlegung der nunmehr gewünschten Verteilung zu verlangen.

Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer sein Angebot auf Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber auch seinem Verteilungswunsch zustimmt, da er damit ein einheitliches Vertragsangebot unterbreitet. Der Arbeitnehmer darf aufgrund des Ergebnisses der Erörterung - entsprechend dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge - seinen Verteilungswunsch erstmals äußern oder einen vorher geäußerten Verteilungswunsch ändern. Danach ist er hieran gebunden.
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Fälligkeitstermine - August 2008


Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.):  11.8.2008



Gewerbesteuer, Grundsteuer:  15.8.2008



Sozialversicherungsbeiträge: 27.8.2008

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Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Basiszins / Verzugszins


Verzugszinssatz ab 1.1.2002:
(§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 8-%-Punkte



Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

01.07.2007 - 31.12.2007 = 3,19 %
01.01.2008 - 30.06.2008 = 3,32 %
seit 01.07.2008 = 3,19 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Verbraucherpreisindex


Verbraucherpreisindex 2008 (2005 = 100)

Juni = 107,0; Mai = 106,7; April = 106,1; März = 106,3; Februar = 105,8; Januar = 105,3



Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Wirtschaft aktuell - Preisindizes
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