Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Mai 2008
Veröffentlicht:25.04.08Sonderausgabenabzug von privaten Krankenversicherungsbeiträgen bzw. von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen |
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Beiträge zur privaten Krankenversicherung: Nach den
Regelungen im Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Jahr 1997
geltenden Fassung wird die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs von
Beiträgen zur privaten Krankenversicherung betragsmäßig
beschränkt. Der Bundesfinanzhof hält diese Beschränkung für
verfassungswidrig, weil die gesetzlichen Höchstbeträge dem
Steuerpflichtigen nicht ermöglichten, in angemessenem Umfang
Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Daher legte er die Frage dem
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor. Der Vorlage liegt der Fall eines freiberuflich tätigen Rechtsanwalts und seiner nicht berufstätigen Ehefrau zugrunde, die Eltern von sechs Kindern sind. Sämtliche Familienmitglieder waren 1997 privat kranken- und pflegeversichert. Die Beiträge beliefen sich auf 36.032,47 DM. In ihrer Einkommensteuererklärung 1997 machten sie insgesamt Vorsorgeaufwendungen von ca. 66.000 DM geltend, darunter die genannten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Der vom Finanzamt insgesamt zum Abzug zugelassene Betrag belief sich jedoch nur auf 19.830 DM. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Regelungen im EStG des Streitjahres sowie alle nachfolgenden Fassungen mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, soweit der Sonderausgabenabzug die Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht ausreichend erfasst, die dem Umfang nach erforderlich sind, um dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1.1.2010 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die betreffenden einkommensteuerrechtlichen Vorschriften sowie die Nachfolgeregelungen weiter anwendbar. Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen: In einem weiteren Verfahren vor dem BVerfG rügten Steuerpflichtige eine zu niedrige einkommensteuerliche Berücksichtigung ihrer Beiträge insbesondere zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen in den bis zum 31.12.2004 geltenden Fassungen. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da ihnen vor dem Hintergrund seines Urteils zur Rentenbesteuerung vom 6.3.2002 und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
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Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften ab dem Veranlagungszeitraum 1999 verfassungsgemäß |
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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit Urteil vom 9.3.2004
entschieden, dass die Regelungen des Einkommensteuergesetzes in der für
die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung mit dem
Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig sind, soweit Veräußerungsgeschäfte
von Wertpapieren betroffen sind. Die Nichtigerklärung durch das
BVerfG erstreckt sich jedoch nicht auf Nachfolgeregelungen. Betroffen
waren demnach ausschließlich Fälle der Jahre 1997 und 1998. Die Verfassungsbeschwerde wegen der Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften für den Veranlagungszeitraum 1999 hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. In seinem Beschluss vom 10.1.2008 kann es ein strukturelles Vollzugsdefizit hinsichtlich der Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften für den Veranlagungszeitraum ab 1999, das zur Verfassungswidrigkeit führt, nicht mehr feststellen. Der Gesetzgeber hat seit 1998 das im Regelfall der Besteuerung zur Anwendung kommende Ermittlungsinstrumentarium der Finanzbehörden kontinuierlich erweitert und so im Ergebnis nahezu lückenlose Kontrollmöglichkeiten geschaffen. |
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Der Bundesfinanzhof beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags |
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Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag in
Zukunft nicht mehr zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend
machen. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem
Beschluss vom 17.12.2007 entschieden. Er ist damit von einer rund 45 Jahre
währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden
Praxis der Finanzverwaltung abgerückt. Aus Gründen des
Vertrauensschutzes ist die neue, für die Steuerbürger ungünstigere
Rechtsprechung allerdings erst in solchen Erbfällen anzuwenden, die
nach Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten werden. Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Rechtsstreit, in dem ein Landwirt und Hoferbe im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer den Abzug des von seinem verstorbenen Vater nicht ausgenutzten Verlustvortrags begehrt. Der XI. Senat des BFH hatte die Auffassung vertreten, dass der Verlustabzug entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht vererblich sei. Dem hat sich der Große Senat im Grundsatz angeschlossen. Der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben könne weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zutage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Allerdings hielt der Große Senat des BFH aufgrund des Rechtsstaatsprinzips eine vertrauenschützende Übergangsregelung für notwendig. Die neue Rechtsprechung, mit der sich die jahrzehntelang bestehende Rechtslage - vergleichbar einer Gesetzesänderung - faktisch ändere, sei daher erst mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden. |
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Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer |
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Durch die Unternehmenssteuerreform 2000 wurde die Belastung von
Personenunternehmen mit der Gewerbesteuer durch eine pauschalierte
Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer faktisch aufgehoben.
Diese Maßnahme ermäßigt die Einkommensteuer des
Unternehmers. Die Ermäßigung wurde in Höhe des 1,8-fachen
des Gewerbesteuer-Messbetrages gewährt. Die steuerliche
Gewinnermittlung blieb unberührt, sodass die Gewerbesteuer auch
weiterhin als Betriebsausgabe abzugsfähig war. Im Ergebnis sollte der
Unternehmer bei einem Hebesatz von rund 360 % durch die
Gewerbesteueranrechnung und den Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer
wirtschaftlich in vollem Umfang von dieser Steuer entlastet werden. Die
Anrechnung beschränkte sich jedoch nur auf den Anteil der
Einkommensteuer, der auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt. Die Unternehmenssteuerreform 2008 schafft die Abzugsmöglichkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben ab. Als Belastungsausgleich für den Wegfall des Betriebsausgabenabzugs erhöht sich der Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass eine Anrechnung der tatsächlich entstandenen Gewerbesteuer nicht oder nur teilweise erfolgt - z. B. wegen Hinzurechnungsvorschriften bei der Gewerbesteuer bzw. wegen persönlicher Verhältnisse bei der Einkommensteuer (bei Verlusten aus anderen Einkunftsarten). Die Finanzgerichte München und Niedersachsen halten die Nichtberücksichtigung der Gewerbesteuerbelastung nicht für verfassungswidrig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde aber jeweils die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten ihre Steuerbescheide mit Hinweis auf die beim BFH anhängigen Verfahren offenhalten. |
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Nutzung eines Firmenwagens zur Erzielung weiterer Einkünfte |
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Nutzt ein Unternehmer sein betriebliches Fahrzeug auch zur Erzielung von Überschusseinkünften,
ist die außerbetriebliche Nutzung nach Auffassung des
Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 26.4.2006 nicht durch die
Besteuerung der Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung abgegolten. Zur
Neutralisierung des außerbetrieblich veranlassten Aufwands ist der
Gewinn durch die Hinzurechnung einer weiteren Nutzungsentnahme zur erhöhen,
die nach den tatsächlichen Selbstkosten zu bemessen ist. Die
Bewertung mit 1 % des Bruttolistenpreises erfasse laut Urteilsbegründung
- entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung - nur die
Kraftfahrzeugnutzung zu Zwecken, die dem einkommensteuerlich
unbeachtlichen Bereich der privaten Lebensführung dienen. Anmerkung: Ob analog zu verfahren ist, wenn ein Arbeitnehmer einen von einem Arbeitgeber gestellten Dienstwagen für mehrere Dienstverhältnisse einsetzt, wird der BFH noch in einem weiteren anhängigen Verfahren des Finanzgerichts Niedersachsen klären müssen. Eine ähnliche Entscheidung hätte weitreichende Folgen für Arbeitgeber. Ein weiterer Sachbezug würde zu erhöhten Steuerabzugsbeträgen und ggf. weiteren Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) führen. Der Arbeitnehmer müsste den Arbeitgeber über eine entsprechende Nutzung informieren, damit der Sachbezug korrekt ermittelt werden kann. |
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Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg |
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Erhaltungsaufwendungen sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
15.1.2008 auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie auf einem von einem Dritten im
eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen
Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag
zuwendet. Im Streitfall kümmerte sich die Mutter des Steuerpflichtigen um dessen vermietete Wohnung. Als die langjährige Mieterin ihres Sohnes starb, beauftragte sie zum Zwecke der Renovierung die Handwerker und zahlte auch die Rechnungen. Der Sohn machte die Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte das ab. Der BFH bestätigt seine Entscheidung zum abgekürzten Vertragsweg vom 15.11.2005, welche die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass belegte. Der abgekürzte Vertragsweg führt nicht zu Drittaufwand, den der Sohn wegen der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit nicht geltend machen könnte, sondern zu eigenem Aufwand. Der Aufwand der Mutter liegt allein darin, dass sie ihrem Sohn etwas zuwendet, indem sie den in dessen Interesse geleisteten Betrag nicht zurückfordert. Der BFH behandelt den Fall so, wie wenn die Mutter ihrem Sohn das Geld für die Erhaltungsmaßnahmen von vornherein schenkweise überlassen hätte. |
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Prüfung der Überversorgung bei Zuwendungen an Unterstützungskasse |
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Erteilt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern eine Pensionszusage, ist bei
der Bildung der Pensionsrückstellung nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die sog. 75-%-Überversorgungsgrenze
zu beachten. Übersteigen die betrieblichen Versorgungsanwartschaften
zuzüglich der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75
% des Aktivlohns am Bilanzstichtag, liegt eine Überversorgung vor.
Die Pensionsrückstellung ist dann entsprechend zu kürzen. Dieser Überversorgungsgrundsatz gilt nach der BFH-Entscheidung vom 19.6.2007 auch dann, wenn das Unternehmen anstelle der Direktzusage mit einer Unterstützungskasse eine Vereinbarung zur Altersversorgung der Mitarbeiter trifft und entsprechende Zuwendungen an die Unterstützungskasse leistet. Dadurch soll Gewinnverlagerungen und Gewinnabsaugungen vorgebeugt werden. Eine weitere Einschränkung ergibt sich beim Betriebsausgabenabzug. Danach können Zuwendungen an Unterstützungskassen für jeden Leistungsanwärter nur mit 25 % der jährlichen Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwärter nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag beim Eintritt des Versorgungsfalls erhalten kann, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für die Berechnung des abzugsfähigen Betriebsaufwandes ist demnach folgende Formel anzuwenden: aktuelles Jahresgehalt x 75 % = maximaler Versorgungsanspruch; davon 25 % = Betriebsausgabe. Beispiel: Ein Unternehmer zahlt seiner im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau ein Jahresgehalt von 12.000 Euro. Da die Ehefrau ansonsten über keine Alterversorgung verfügt, soll sie nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres eine monatliche Rente von 2.000 Euro von einer Unterstützungskasse erhalten. Dafür hat der Unternehmer im Jahr 2007 20.000 Euro an die Unterstützungskasse überwiesen. Davon kann er als Betriebsausgabe 2007 allerdings lediglich 2.250 Euro geltend machen (Obergrenze 12.000 Euro x 75 % = 9.000 Euro x 25 % = 2.250 Euro). Die Zuwendungen, die die Höchstbeträge übersteigen, dürfen auf die folgenden drei Wirtschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der für diese Jahre abziehbaren Beträge als Betriebsausgaben behandelt werden. |
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Einbeziehung von Jahresfehlbeträgen in die Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme |
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit dem Thema zu befassen, ob und
wenn in welcher Höhe eine Gewinntantieme steuerlich anzuerkennen ist,
die eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer
verspricht, die an den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Jahresüberschuss
anknüpft. In seinem Urteil vom 18.9.2007 kommt der BFH zu dem Entschluss, dass dies im Allgemeinen steuerlich nur anzuerkennen ist, wenn unter der (Mit-)Verantwortung des Gesellschafter-Geschäftsführers angefallene oder noch anfallende Jahresfehlbeträge laut Handelsbilanz ebenfalls in die Bemessungsgrundlage der Tantieme einbezogen werden. Die Jahresfehlbeträge müssen hierbei regelmäßig vorgetragen und durch zukünftige Jahresüberschüsse ausgeglichen werden; eine vorhergehende Verrechnung mit einem etwa bestehenden Gewinnvortrag laut Handelsbilanz darf in der Regel nicht vorgenommen werden. Hiervon abweichende Tantiemevereinbarungen führen regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, und zwar in Höhe des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich zu zahlenden Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung der noch nicht ausgeglichenen Jahresfehlbeträge aus den Vorjahren ergeben hätte. Grundsätzlich ist nach Auffassung des BFH die wichtigste Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH die Sicherung des langfristigen Erfolgs des Betriebes. Dafür eignet sich zwar eine gewinnbezogene Tantieme; dies gilt jedoch nur dann, wenn der Verlust erst wieder durch künftige Gewinne ausgeglichen wird. Es kommt also auf den Gesamterfolg des Unternehmens an. |
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Umsatzsteuer auf Grundstücksentnahme? |
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Seit dem sog. Seeling-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus
dem Jahr 2003 können Unternehmer, die eine Immobilie sowohl
unternehmerisch als auch privat nutzen, die gesamte Vorsteuer aus den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich geltend machen. Im
Gegenzug unterliegt die private Nutzung Jahr für Jahr der
Umsatzsteuerpflicht. Der Zeitraum für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe wurde vom Gesetzgeber,
entgegen den ursprünglichen Vorstellungen, entsprechend dem
Beobachtungszeitraum von 50 Jahren auf 10 Jahre verkürzt. Besonders schwerwiegende Folgen hat die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach bei einer Entnahme des Objekts aus dem Unternehmensvermögen am Ende der unternehmerischen Tätigkeit die Entnahme Umsatzsteuerpflicht auslöst, bei der der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der Entnahme als Bemessungsgrundlage dienen würde. Dies führt zu einer steuerlichen Doppelbelastung, da die Vorsteuer aus den privat veranlassten Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Ablauf des 10-jährigen Berichtigungszeitraums bereits vollständig zurückgezahlt wird. Diese Besteuerungspraxis verstößt jedoch nach Auffassung vieler Experten gegen die EU-Richtlinien. Aufgrund einer eingereichten Beschwerde hat die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Die Kommission kann im weiteren Verlauf den EuGH anrufen. Sollte das Verfahren wider Erwartet nicht positiv für die Steuerpflichtigen ausgehen, kann die Steuerpflicht ggf. durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. einen Verkauf der Immobilie an nahe Angehörige verhindert werden. Anmerkung: Die Europäische Kommission plant eine Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie, wonach die Vorsteuer bei gemischt genutzten Grundstücken nur noch so weit abzugfähig bleibt, wie sie auf den unternehmerisch genutzten Gebäudeanteil entfällt. Die spätere Nutzungsänderung kann dann durch eine Vorsteuerberichtigung berücksichtigt werden. Wer noch das derzeitig geltende Modell in Anspruch nehmen will, sollte sich unbedingt beraten lassen. |
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Private Steuerberatungskosten abzugsfähig? |
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Seit 2006 können Steuerberatungskosten, soweit sie dem privaten
Bereich zuzuordnen sind, nicht mehr als Sonderausgaben steuerlich geltend
gemacht werden. Nicht mehr abzugsfähig sind nach Auffassung der
Finanzverwaltung die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung von
Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, der
Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen oder der steuerlichen Berücksichtigung
von Kinderbetreuungskosten, für das Ausfüllen der
Einkommensteuererklärung, soweit sie nicht mit der Einkünfteermittlung
zusammenhängt, für die Beratung in Tarif- oder
Veranlagungsfragen, Erbschaft- oder Schenkungsteuer usw. Anmerkung: Zur Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für private Steuerberatungskosten ist beim Bundesfinanzhof ein Verfahren anhängig. Betroffene Steuerpflichtige sollten unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch gegen die betreffenden ESt-Bescheide einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. |
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Regelmäßig keine zwangweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines umgangsunwilligen Elternteils |
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Ein Kind hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass seine
Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht untrennbar
verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen.
Allerdings dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen
seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel
nicht dem Kindeswohl. Daher ist in solchen Fällen die Zwangsmittelvorschrift verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben hat. Anders liegt es, wenn es im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte gibt, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. Dann kann der Umgang auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. |
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Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung am 1.4.2008 in Kraft getreten |
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Das "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom
Anfechtungsverfahren" ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden
und am 1.4.2008 in Kraft getreten. Damit ist es nunmehr möglich, die
genetische Abstammung eines Kindes unabhängig von der Anfechtung der
Vaterschaft feststellen zu lassen. Die Frage der Abstammung konnte auch bislang schon problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn sich alle Betroffenen einverstanden erklärten. Sperrte sich allerdings einer der Betroffenen, blieb dem rechtlichen Vater nach bisherigem Recht nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage, die innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden musste. Mit dem Gesetz soll die Klärung der Vaterschaft für alle Beteiligten - also Vater, Mutter und Kind - erleichtert werden. Fortan wird es zwei Verfahren geben: Das Verfahren auf Klärung der Abstammung und die Anfechtung der Vaterschaft. I. Anspruch auf Klärung der Abstammung
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Entziehung der Geschäftsführerbefugnis bei finanziellen Unregelmäßigkeiten |
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Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene
Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen
Beschluss oder - falls nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der
Stimmen entscheidet - durch Mehrheitsbeschluss der übrigen
Gesellschafter entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein
solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit
zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Ein wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis liegt vor, wenn das Verhältnis der übrigen Gesellschafter zu dem Geschäftsführer nachhaltig zerstört und es ihnen deshalb nicht zumutbar ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin auf die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann. Steht fest, dass sich der geschäftsführende Gesellschafter als Geschäftsführer anderer Gesellschaften finanzielle Unregelmäßigkeiten zulasten des jeweiligen Gesellschaftsvermögens hat zuschulden kommen lassen, rechtfertigt dies die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis. Es ist nicht erforderlich, dass derartige Unregelmäßigkeiten bei der (entziehenden) Gesellschaft selbst bereits festgestellt worden sind. |
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Neues Muster für Widerrufsbelehrungen |
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Am 12.3.2008 wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der
BGB-Informationspflichten-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet.
Sie trat am 1.4.2008 in Kraft. Mit dieser Änderung werden die Muster
für Belehrungen klarer gefasst, die Unternehmer Verbraucherinnen und
Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen müssen. Bei bestimmten Vertriebsarten (etwa bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften wie dem Verkauf über das Internet) und Vertragstypen (etwa bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen) haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein Widerrufsrecht, das teilweise durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Die Frist beginnt nicht, bevor das Unternehmen den Verbraucher in Textform (etwa per E-Mail oder Telefax) über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt hat. Eine ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung dafür, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt. Um den Unternehmen eine ordnungsgemäße Belehrung zu erleichtern, hat das Bundesjustizministerium im Jahre 2002 Muster für die Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht erarbeitet, die in zwei Anlagen zur BGB-Informationspflichten-Verordnung enthalten sind. Wenn diese Muster verwendet werden, gelten die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches an eine Belehrung als erfüllt. Es steht aber auch jedem Unternehmen frei, über ein bestehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren, ohne eines der Muster zu verwenden. Den aktuellen Text der Verordnung können Sie im Internet unter http://www.bmj.de/ herunterladen. Für Belehrungen, die den bislang gültigen Mustern entsprechen, gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 1.10.2008, damit den Unternehmen genügend Zeit bleibt, sich auf die Änderungen einzustellen. |
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Aufklärungspflichten bei Kapitalanlagemodellen |
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Ein im sog. grauen Kapitalmarkt (der Teil der Finanzmärkte, der
keiner staatlichen Aufsicht oder anderen Reglementierungen unterliegt)
herausgegebener Emissionsprospekt muss dem Anlageinteressenten ein
zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung vermitteln. Dazu
gehört, dass sämtliche Umstände, die für die
Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und
vollständig dargestellt werden. Ändern sich diese Umstände
nach der Herausgabe des Prospekts, haben die Verantwortlichen davon durch
Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluss des
Vertrages Mitteilung zu machen. Werden der Prospekt und die ggf. ergänzend zu erteilenden Hinweise diesen Anforderungen nicht gerecht, hat der auf dieser Grundlage geworbene Anleger, wenn er sich bei Kenntnis der ihm verschwiegenen Umstände nicht beteiligt hätte, gegen den schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligung. Diese Hinweispflicht erstreckt sich auch darauf, dass der Anlageinteressent auf Risiken hingewiesen wird, die ausschließlich Altverträge betreffen, aber dazu führen können, dass die Anlagegesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Ferner ist das Bestehen eines Verlustübernahmevertrags mitzuteilen, weil dieser nicht nur die Gefahr des Verlustes der Anlage heraufbeschwört, sondern zusätzliche Zahlungspflichten auslösen kann. Des Weiteren ist ein Prospektfehler auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird. Es kommt bei dieser Sachlage nicht darauf an, ob der Prospekt dem Anlageinteressenten übergeben worden ist. |
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Leistungsfreiheit der Versicherung bei verspäteter Unfallanzeige |
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Gemäß der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88)
ist der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Unfalls, der
voraussichtlich eine Entschädigungspflicht herbeiführen wird,
gegenüber dem Versicherer verpflichtet, diesem den Unfall anzuzeigen. Versäumt ein Versicherungsnehmer diese Verpflichtung zur Mitteilung, so riskiert er den Verlust des Versicherungsschutzes. Zwar setzt die Anzeigeobliegenheit lediglich voraus, dass der Unfall voraussichtlich eine Leistungspflicht des Versicherers herbeiführt. Dennoch darf der Versicherungsnehmer die Unfallanzeige nicht bis zur völligen Klarheit über die Unfallfolgen hinauszögern. Denn eine verspätete Anzeige hat immer für die Versicherung den Nachteil, dass der Schadenshergang nach längerer Zeit schwerer zu ermitteln ist. In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Köln entschiedenen Fall hatte ein Versicherungsnehmer erhebliche Verletzungen durch einen Unfall erlitten. Trotz fünfmonatiger ärztlicher Behandlung litt er auch in der Folge an therapieresistenten Dauerbeschwerden. Eine Schadensmeldung bei seinem privaten Unfallversicherer machte er allerdings erst weitere sechs Monate später. Diese 11 Monate hielten die Richter des OLG für nicht mehr unverzüglich im Sinne des o. g. Gesetzes. Insbesondere deshalb, weil der Geschädigte sich insgesamt fünf Monate erfolglos in Behandlung befand und insoweit für ihn klar sein musste, dass infolge des Unfalls eine Leistungspflicht aus der privaten Unfallversicherung bestand. Somit sprachen die Richter den Versicherer von seiner Leistungspflicht frei. |
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Betriebsbedingte Kündigung und freie Unternehmerentscheidung |
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Betriebsbedingte Gründe, die eine ordentliche Kündigung
rechtfertigen, liegen vor, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für
den Arbeitnehmer entfällt. Das ist u. a. dann der Fall, wenn der
Arbeitgeber den Betrieb reorganisiert und nach dem neuen Konzept die
bisherige Tätigkeit nicht mehr anfällt. Die Umgestaltung wird
als sog. freie Unternehmerentscheidung von den Gerichten für
Arbeitssachen nicht auf ihre organisatorische oder betriebswirtschaftliche
Zweckmäßigkeit überprüft, sondern allein darauf, ob
sie willkürlich oder sonst missbräuchlich erfolgt ist. Entschließt sich der Arbeitgeber, bisher von Arbeitnehmern ausgeübte Tätigkeiten in Zukunft nicht mehr durch Arbeitnehmer, sondern durch selbstständige Unternehmer ausführen zu lassen, so entfällt in diesem Umfang das bisherige Beschäftigungsbedürfnis für Arbeitnehmer und ein betriebsbedingter Kündigungsgrund liegt vor. |
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Außerordentliche Verdachtskündigung - Anhörung des Arbeitnehmers |
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann
nicht nur die vollendete Tat, sondern auch der schwerwiegende Verdacht
einer strafbaren Handlung oder sonstigen schweren Pflichtverletzung einen
wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung bilden. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zu den gegen ihn bestehenden Verdachtsmomenten anhören. In der Anhörung muss er den Arbeitnehmer über den erhobenen Vorwurf so unterrichten, dass der Arbeitnehmer dazu Stellung nehmen kann. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Weiß der Arbeitnehmer, hinsichtlich welcher Straftaten der Verdacht beim Arbeitgeber besteht, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, so lange abzuwarten, bis der Arbeitnehmer die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft eingesehen hat. |
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Wirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung von Studienkosten |
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In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall begann ein
Arbeitnehmer im Anschluss an seine erfolgreiche Ausbildung bei seinem
Arbeitgeber zum Sozialversicherungsfachwirt ein Studium "Gesundheitsökonomie
im Praxisverbund". Zur Förderung des Studiums schlossen die
Parteien einen "Volontariatsvertrag". Danach erhielt der Student
vom Arbeitgeber einen monatlichen Betrag in Höhe der Vergütung
eines Auszubildenden im dritten Ausbildungsjahr sowie einen monatlichen
Mietzuschuss von 190,00 Euro für die restliche Zeit des Studiums als
Darlehen. Die Gesamtdarlehenssumme sollte nach erfolgreichem
Studienabschluss in 60 gleichen Monatsraten durch eine Anschlusstätigkeit
beim Arbeitgeber abgebaut werden. Nachdem das Studium erfolgreich beendet
wurde, bot der Arbeitgeber dem Darlehensnehmer eine Tätigkeit mit der
Vergütung eines Sozialversicherungsfachwirts an, welches dieser
ablehnte. Daraufhin verlangte der Darlehensgeber die Rückzahlung des
Darlehens in Höhe von 23.921,85 Euro. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass der Darlehensgeber keinen Anspruch auf Rückzahlung des gewährten Darlehens hat. Die Darlehensvereinbarung verletzt das Transparenzgebot und benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Sie ist nicht klar und verständlich. Unklar geblieben ist, ob überhaupt und - wenn ja - mit welcher Tätigkeit und Vergütung der Darlehensnehmer eingestellt werden sollte. Eine derartig lückenhafte Vertragsgestaltung eröffnet dem Arbeitgeber ungerechtfertigt weitgehende Entscheidungsspielräume. Deren Auswirkungen sind für den Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar. Der Arbeitnehmer ist Verbraucher. Deshalb unterliegen vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingungen der Inhaltskontrolle des Bürgerlichen Gesetzbuches wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind. Nach dem Gesetz sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und verständlich darzustellen. |
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Resturlaub nach Elternzeit |
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Nach Ablauf der Elternzeit hat der Arbeitgeber einen evtl. bestehenden
Resturlaubsanspruch des Arbeitnehmers in dem laufenden Jahr oder im nächsten
Jahr zu gewähren. Eine an die erste anschließende zweite
Elternzeit verhindert den Verfall des Resturlaubs nicht. Eine weitere Verlängerung
für den Fall, dass vor Ablauf des Übertragungszeitraums eine
zweite Elternzeit in Anspruch genommen wird, ist nicht vorgesehen. So kann nach Auffassung der Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz aus der Zulässigkeit der mehrfachen Inanspruchnahme von Elternzeit nicht auf die mehrfache Übertragung von Urlaubsansprüchen geschlossen werden. |
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Kindererziehungszeiten für eine von der Rentenversicherungspflicht befreite Versicherte |
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Grundsätzlich können sich Personen, die sich von der
Rentenversicherungspflicht wegen eines anderen Versorgungssystems (im
entschiedenen Fall das Versorgungswerk der Apotheker) haben befreien
lassen, keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für
Kindererziehungszeiten beanspruchen. Die Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten sind jedoch nach Auffassung der Richter des Bundessozialgerichts dann anzuerkennen, wenn das andere Versorgungssystem Kindererziehungszeiten nicht oder auch nicht annähernd in der Rentenhöhe berücksichtigt. Sie begründeten ihre Entscheidung unter anderem damit, dass der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der berufständischen Versorgung bisher der Umstand entgegensteht, dass dort - anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung - die entsprechenden Beiträge nicht vom Bund gezahlt werden. |
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Beratung über nicht bekannte Anlageformen |
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Auch ein Anleger mit grundlegenden Kenntnissen, der eine "chancenorientierte" Anlagestrategie verfolgt, darf im Rahmen einer Anlageberatung erwarten, dass er über die Risiken einer ihm bislang nicht bekannten Anlageform zutreffend unterrichtet wird. |
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Fälligkeitstermine - Mai 2008 |
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Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 13.5.2008 Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.5.2008 Sozialversicherungsbeiträge: 28.5.2008 |
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Basiszins / Verzugszins |
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Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen 01.01.2002 - 30.06.2002 = 2,57 % 01.07.2002 - 31.12.2002 = 2,47 % 01.01.2003 - 30.06.2003 = 1,97 % 01.07.2003 - 31.12.2003 = 1,22 % 01.01.2004 - 30.06.2004 = 1,14 % 01.07.2004 - 31.12.2004 = 1,13 % 01.01.2005 - 30.06.2005 = 1,21 % 01.07.2005 - 31.12.2005 = 1,17 % 01.01.2006 - 30.06.2006 = 1,37 % 01.07.2006 - 31.12.2006 = 1,95 % 01.01.2007 - 30.06.2007 = 2,70 % 01.07.2007 - 31.12.2007 = 3,19 % seit 01.01.2008 = 3,32 % Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
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Verbraucherpreisindex |
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Verbraucherpreisindex 2008 Februar = 105,8; Januar = 105,3 Verbraucherpreisindex 2007 Dezember = 105,7; November = 105,1; Oktober = 104,5; September = 104,2; August = 104,1; Juli = 104,2; Juni = 103,6; Mai = 103,6; April = 103,6; März = 103,1; Februar = 102,9; Januar = 102,4 Verbraucherpreisindex (2005 = 100) |
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