Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Februar 2008
Veröffentlicht:22.01.08Erweiterung der Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten des Arbeitgebers |
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Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurden für den Fall der Durchführung
einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung über eine
Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung besondere
Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten des Arbeitgebers eingeführt,
um eine ordnungsgemäße steuerliche Behandlung zu gewährleisten.
Die besonderen Pflichten bestehen erstmals für nach dem 31.12.2006
endende Lohnzahlungszeiträume. Die Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat bei Durchführung einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung - gesondert je Versorgungszusage und Arbeitnehmer - Folgendes aufzuzeichnen: Zeitpunkt der Erteilung der Zusage, alle Änderungen von Altzusagen nach dem 31.12.2004, Zeitpunkt der Übertragung von Zusagen im Sinne des Übertragungsabkommens der Versicherungswirtschaft oder vergleichbarer Vereinbarungen bei Arbeitgeberwechsel. Bei Arbeitnehmern, für die die Pauschalversteuerung in der alten Fassung genutzt wird, muss der Arbeitgeber gesondert je Versorgungszusage folgende Aufzeichnungen führen: Inhalt der Zusage bezogen auf den Stichtag 31.12.2004, ggf. Förderungsverzichtserklärung des Arbeitnehmers, alle Änderungen der Zusage nach dem 31.12.2004. Die Mitteilungspflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung), die für ihn die betriebliche Altersversorgung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder zwei Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert je Versorgungszusage die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten und steuerfrei belassenen, nach § 40 b EStG in der alten - am 31.12.2004 geltenden - Fassung pauschal besteuerten oder individuell besteuerten Beiträge mitzuteilen. Eine Mitteilung kann nur dann unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung die steuerliche Behandlung der für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahr geleisteten Beiträge bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann, und dieser Umstand dem Arbeitgeber mitgeteilt worden ist. Unterbleibt die Mitteilung des Arbeitgebers, ohne dass ihm eine entsprechende Mitteilung der Versorgungseinrichtung vorliegt, so hat die Versorgungseinrichtung davon auszugehen, dass es sich insgesamt um steuerbegünstigte Beiträge handelt, die in der Auszahlungsphase zu besteuern sind, wodurch der Arbeitnehmer eventuell einen erheblichen finanziellen Schaden erleidet. |
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Berücksichtigung privater Aufwendungen bei der pauschalen Pkw-Besteuerung |
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Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen
zur privaten Nutzung, so ist der damit verbundene geldwerte Vorteil als
Arbeitslohn zu versteuern. Dieser Vorteil ist pauschal entweder nach der
sog. 1-%- Regelung oder auf Einzelnachweis nach der sog.
Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bisher noch
nicht abschließend geklärt, ob und in welcher Weise
Aufwendungen der Arbeitnehmer, die ihnen für diese Fahrzeuge
entstehen, mit den von ihnen zu versteuernden Vorteilen verrechnet werden
können. Mit Urteilen vom 18.10.2007 führte der BFH seine Rechtsprechung zu diesen Fragen jetzt anhand dreier Streitfälle fürt, in denen die Arbeitnehmer für die überlassenen Firmenwagen die Treibstoffkosten selbst getragen oder zu den Anschaffungskosten der Firmenwagen erhebliche Zuzahlungen geleistet hatten. Arbeitnehmer können - so der BFH in einem Verfahren - die ihnen im Zusammenhang mit dem überlassenen Firmenwagen entstandenen Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung stets als Werbungskosten geltend machen, wenn der Vorteil auf Grundlage des Einzelnachweises nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode bewertet und einkommensteuerlich angesetzt wird. Wird der Vorteil allerdings nach der sog. 1-%-Regelung pauschal ermittelt, sind zwar pauschale Nutzungsentgelte und damit vergleichbare Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Aufwendungen wie etwa Treibstoffkosten bleiben dann aber unberücksichtigt. Denn der Zweck der typisierenden 1-%-Regelung wäre verfehlt, wenn bei dieser pauschalen Vorteilsbewertung individuelle Aufwendungen Berücksichtigung fänden. Besteuert der Arbeitgeber den nach der sog. 1-%-Regelung ermittelten Vorteil aus Fahrzeugüberlassung pauschal, so bleiben selbst getragene Treibstoffkosten unberücksichtigt. Denn übernommene individuelle Kosten sind weder Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit noch bei der pauschalen Lohnsteuererhebung zu berücksichtigen. |
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Fahrtenbuch |
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Damit ein Fahrtenbuch von der Finanzverwaltung auch steuerlich
Anerkennung findet, müssen strenge Voraussetzungen erfüllt
werden. Hierzu haben Finanzgerichte erneut Entscheidungen treffen müssen,
die für die Praxis relevant und beachtenswert sind. Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch müssen hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Das Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden; es muss die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes vollständig und in ihrem fürtlaufenden Zusammenhang wiedergeben. Lose Notizzettel können schon in begrifflicher Hinsicht kein Fahrtenbuch sein. Die aufgrund von Originalaufzeichnungen erstellte Reinschrift eines "Fahrtenbuches" ist kein geschlossenes Verzeichnis, wenn sie lediglich durch einen Heftstreifen zusammengehalten wird. Ärzte: Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch reichen allenfalls dann aus, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt, oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. Die von einem Arzt dem einzelnen Patienten gegenüber zu wahrende Verschwiegenheitspflicht zwingt nicht dazu, die Maßstäbe bei der Führung eines Fahrtenbuches herabzusetzen; es gelten demgemäß dieselben Grundsätze wie bei anderen Vielfahrern. Computerprogramm: Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden. Nutzungsverbot: Auch die fürmelle Vereinbarung eines Nutzungsverbotes und das Vorhandensein eines Zweitwagens schließen nicht aus, dass nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises eine Privatnutzung für erwiesen gehalten werden kann. |
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Abzug von Kosten einer Bewirtung bei Schulungsveranstaltung |
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Aufwendungen für eine geschäftlich veranlasste Bewirtung sind
steuerlich nicht abziehbar, soweit sie 70 % des angemessenen Betrags übersteigen.
Diese Bestimmung greift nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
18.9.2007, wenn ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung
Personen bewirtet, die nicht seine Arbeitnehmer sind. Im konkreten Fall setzte ein Hersteller von Metallwaren zum Vertrieb seiner Produkte Fachberater und Handelsvertreter ein, die freiberuflich für ihn tätig wurden. Für diesen Personenkreis führte er ganztägige Schulungsveranstaltungen durch, bei denen die Teilnehmer auf seine Kosten verpflegt wurden. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts, das die Aufwendungen für die Verpflegung als Bewirtungskosten angesehen und den Betriebsausgabenabzug entsprechend gekürzt hatte. Er entschied, dass Bewirtungsaufwand nur dann unbeschränkt abziehbar sein könne, wenn ein Unternehmer seine Arbeitnehmer bewirte. Die Bewirtung selbstständig tätiger Geschäftspartner werde hingegen von der gesetzlichen Abzugsbeschränkung erfasst. |
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Aufwand für Umbau eines Großraumbüros in Einzelbüros als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand |
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Wer ein Großraumbüro in Einzelbüros unter Verwendung von
Rigips-Ständerwerk umbaut, kann den dafür entstehenden Aufwand
nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.1.2007 sofort
als Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung abziehen. Der BFH hat sich damit nicht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen, nach der ein Einbau von zusätzlichen Trennwänden als Herstellungskosten zu erfassen und nur nach Maßgabe der Absetzung für Abnutzung - also über die gesamte Nutzungsdauer verteilt - bei den Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen war. Denn nach der Rechtsprechung werden vermietete Räume durch eine Umgestaltung wie Verlegung und Entfernen von Zwischenwänden nicht "hergestellt". Eine Herstellung kann dabei nur angenommen werden, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge geben, z. B. indem sie - anders als im entschiedenen Fall - verbrauchte Teile ersetzen, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind. Führen die Kosten weder zu einer Wesensänderung der vermieteten Räume noch zu einer Erweiterung der Nutzfläche und erhöhen sie auch nicht den Standard des Vermietungsobjekts, liegt keine Herstellungsmaßnahme vor, sodass der entsprechende Aufwand uneingeschränkt den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen ist. |
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Zugriff des Finanzamts auf datenverarbeitungsgestützte Buchführung |
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In zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Bundesfinanzhof
(BFH) dazu Stellung genommen, in welchem Umfang die Finanzverwaltung bei
Außenprüfungen auf die mit Hilfe von Datenverarbeitungssystemen
geführte Buchhaltung des Steuerpflichtigen zugreifen darf. Eine Aktiengesellschaft hatte bestimmte Einzelkonten ihrer EDV-gestützten Finanzbuchhaltung gegen den Zugriff durch die Prüfer gesperrt und sich geweigert, in elektronischen Formaten gespeicherte Ein- und Ausgangsrechnungen über ihr EDV-System lesbar zu machen und stattdessen den Ausdruck auf Papier angeboten. Der BFH hat sich mit Beschluss vom 26.9.2007 festgelegt, dass sich das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung auf sämtliche Konten der Finanzbuchhaltung erstreckt. Es steht auch nicht im Belieben des Steuerpflichtigen, einzelne Konten vor dem Zugriff der Prüfer zu sperren. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, den Prüfern die in elektronischen Formaten gespeicherten Ein- und Ausgangsrechnungen mit Hilfe seines EDV-Systems über Bildschirm lesbar zu machen. |
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Grundsteuererlass bei strukturell bedingter Ertragsminderung |
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Mit Urteil vom 24.10.2007 hat der Bundesfinanzhof bezüglich eines
bebauten Grundstücks, dessen Einheitswert im Ertragswertverfahren
ermittelt worden ist, entschieden, dass der Grundsteuererlass unabhängig
davon zu gewähren ist, ob die das erforderliche Ausmaß (mehr
als 20 %) erreichende Ertragsminderung typisch oder atypisch, strukturell
oder nicht strukturell bedingt, vorübergehend oder nicht vorübergehend
ist. Die Ertragsminderung ist lediglich an der tatsächlich
vereinbarten oder an der üblichen Miete zu messen. Die tatsächlich vereinbarte Miete ist maßgebend bei zu Beginn des Erlasszeitraums (1.1. des jeweiligen Kalenderjahres) vermieteten Räumen, wenn etwa der Mieter im Verlauf dieses Zeitraums die Miete schuldig bleibt oder auszieht und ein Nachmieter nicht oder nicht sofort gefunden werden kann. Die übliche Miete ist u. a. maßgeblich bei Räumen, die zu Beginn des Erlasszeitraums leer standen. Übliche Miete ist dabei die Miete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Bleiben die tatsächlich erzielten Einnahmen in dem einjährigen Erlasszeitraum - bezogen auf das oder die Gebäude im Ganzen - hinter diesen Bezugsgrößen um mehr als 20 % zurück, besteht ein Anspruch auf Grundsteuererlass, wenn den Steuerpflichtigen kein Verschulden an der Ertragsminderung trifft. Um dies auszuschließen, muss er sich um eine Vermietung der Räume zu einem marktgerechten Preis nachhaltig bemüht haben. |
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Rentenversicherungspflicht für Selbstständige |
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Unabhängig von der konkreten Schutzbedürftigkeit hat der
Gesetzgeber seit über 80 Jahren bestimmte Berufsgruppen in die
gesetzliche Rentenversicherung aufgenommen, weil er bei typisierender
Betrachtungsweise davon ausgegangen ist, dass diese Berufsgruppen regelmäßig
nicht in der Lage sind, ein so erhebliches Einkommen zu erzielen, dass sie
sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung angemessen
absichern können. Des Weiteren besteht seit dem 1.1.1999 eine
Versicherungspflicht für sog. "arbeitnehmerähnliche"
Selbstständige. Das Bundessozialgericht stellte in seinem Urteil vom 5.7.2006 klar, dass es grundsätzlich nicht verfassungswidrig ist, dass der Gesetzgeber die Versicherungspflicht für Selbstständige differenziert angeordnet hat, je nachdem ob sie in einer bestimmten Berufsgruppe tätig sind oder nicht. Zu den betroffenen Berufsgruppen, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, gehören::
Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern: Die Versicherungspflicht wird teilweise davon abhängig gemacht, dass die Selbstständigen keine oder nur eine geringe Zahl von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern beschäftigen. Lehrer und Erzieher sowie Pflegepersonen unterliegen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, wenn sie im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Selbstständige Hebammen und Entbindungspfleger sind hingegen ungeachtet dessen, ob sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen oder nicht, versicherungspflichtig. Das Gleiche gilt für Hausgewerbetreibende und Handwerker, mit Ausnahme der Gewerbetreibenden, die ein zulassungsfreies Handwerk ausüben und am 31.12.2003 aufgrund dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren (Wegfall des Meistervorbehalts zum 1.1.2004). Bei den Handwerkern besteht allerdings die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Künstler und Publizisten sind pflichtversichert, wenn sie im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung dient der Berufsausbildung oder ist geringfügig, oder das maßgebliche Arbeitseinkommen des Künstlers oder Publizisten aus der selbstständigen Tätigkeit bleibt unter 3.900 Euro (auch Vorrangversicherungen zu beachten). Arbeitnehmerähnliche Selbstständige: Selbstständig tätige Personen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, sind rentenversicherungspflichtig. Auf Antrag besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Existenzgründungsphase bzw. beim Überschreiten des 58. Lebensjahrs. Bezieher von Existenzgründungszuschüssen sind ebenfalls befreit. Anmerkung: Die Bestimmungen enthalten z. T. viele Einzelheiten und Auslegungsfragen. Daraus ergeben sich Unsicherheiten, ob die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind. Ggf. kann die Versicherungspflicht durch die Beschäftigung von Familienangehörigen vermieden werden. Betroffene können ihre Versicherungspflicht in einem Status-Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund klären lassen. |
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Neue Informationspflichten bei Versicherungsverträgen zum 1.1.2008 |
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Die Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
(VVG-InfoV) ist am 21.12.2007 im Bundesgesetzblatt verkündet worden
und bestimmt, welche Informationen den Versicherungsnehmern vor dem
Vertragsabschluss und während der Laufzeit des Vertrages übermittelt
werden müssen. Erstmals ist auch eine Regelung zur Kostenangabe
vorgesehen. Künftig soll jeder Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages wissen, was ihn die angebotene Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherung kostet. Ab 1.7.2008 müssen die Versicherer angeben, welche Kosten sie in die Prämie eingerechnet haben. So sind z. B. bei der Lebensversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr u. a. folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Die Verordnung trat am 1.1.2008 in Kraft, mit Übergangsfristen bis zum 30.6.2008. Die Regelungen zur Kostenangabe und zum Produktinformationsblatt treten am 1.7.2008 in Kraft. |
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Zulässigkeit der Vertretung bei sog. Chefarztbehandlung |
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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20.12.2007 die
Voraussetzungen präzisiert, unter denen ein Krankenhausarzt, der
einem Patienten gegenüber aus einer Wahlleistungsvereinbarung
verpflichtet ist, die Ausführung seiner Leistungen auf einen
Stellvertreter übertragen darf und gleichwohl seinen Honoraranspruch
behält. Die Richter betonten in ihrer Entscheidung, dass der Wahlarzt die seine Disziplin prägende Kernleistung grundsätzlich persönlich und eigenhändig erbringen muss. Denn der Patient schließt die Wahlleistungsvereinbarung im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will. Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen. Aus diesem Grunde kann eine wirksame Vertretervereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also etwa in dem Vordruck mit der Wahlleistungsvereinbarung, nur für die Fälle einer unvorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes getroffen werden. Überdies darf darin als Vertreter nur der ständige ärztliche Vertreter im Sinne der Gebührenordnung für Ärzte bestimmt sein. Darüber hinaus kann der Wahlarzt im Wege einer Individualabrede mit dem Patienten die Ausführung seiner Leistung auf seinen Vertreter übertragen und zugleich vereinbaren, dass er gleichwohl seinen Honoraranspruch behält. Da sich der Patient oftmals in der bedrängenden Situation einer schweren Sorge um seine Gesundheit oder gar sein Überleben befindet und er daher zu einer ruhigen und sorgfältigen Abwägung vielfach nicht in der Lage sein wird, bestehen ihm gegenüber aber vor Abschluss einer solchen Vereinbarung besondere Aufklärungspflichten. Ist die jeweilige Maßnahme bis zum Ende der Verhinderung des Wahlarztes verschiebbar, so ist dem Patienten auch dies zur Wahl zu stellen. |
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Tierhaltung in Mietwohnung |
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In einem Fall aus der Praxis hatten Mieter und Vermieter im Mietvertrag
vereinbart, dass "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und
Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen,
der
Zustimmung des Vermieters" bedarf. Die Richter des Bundesgerichtshofs
entschieden in ihrem Urteil vom 14.11.2007, dass diese Klausel unwirksam
ist, da sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen benachteiligt. Die Benachteiligung ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen nicht für andere kleine Haustiere. Deren Haltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel - in Ausnahmefällen kann der Vermieter auf Unterlassung klagen - Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. Das ist nicht nur bei den in der Klausel aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden. Fehlt es an einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, hängt die Zulässigkeit der Tierhaltung davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Beantwortung dieser Frage erfordert bei anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. |
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Kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung einer "Nutzerwechselgebühr" |
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Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter
von einem Mieter, der vor Ablauf der Abrechnungsperiode auszieht, für
die Zwischenabrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten eine "Nutzerwechselgebühr"
verlangen kann. Die Richter entschieden, dass es sich bei den Kosten des Nutzerwechsels nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um - nicht umlagefähige - Kosten der Verwaltung handelt. Nach dem Gesetz sind unter Betriebskosten nur solche Kosten zu verstehen, die dem Vermieter durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. Die "Nutzerwechselgebühr" fällt in einem Mietverhältnis aber nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an, sondern lediglich einmal, nämlich im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters. Damit hat der Vermieter die Kosten des Nutzerwechsels zu tragen, sofern die Parteien keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen haben. |
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Verbesserte Förderung für den Einbau moderner Heizungsanlagen |
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Durch das vom Bundesumweltministerium aufgelegte "Marktanreizprogramm"
wird die Förderung für den Einbau moderner Heizungsanlagen
verbessert. Zusätzlich zur bestehenden Förderung von Anlagen zur Gewinnung von Sonnenwärme zur Unterstützung der Heizung wird ab sofort ein Bonus von 750 Euro gezahlt, wenn gleichzeitig der alte Heizkessel durch einen Öl- oder Gasbrennwertkessel ausgetauscht wird. Wer beispielsweise die alte Heizung eines Einfamilienhauses mit einem neuen Brennwertkessel und einer 10 Quadratmeter großen Solaranlage zur Heizungsunterstützung rundum erneuert, kann mit einem Investitionskostenzuschuss von insgesamt 1.800 Euro rechnen (105 Euro pro m² Kollektorfläche =1.050 Euro + 750 Euro). Die neue Kombinationsförderung im "Marktanreizprogramm" für erneuerbare Energien ist bis 30.6.2008 befristet. Anträge können nach Fertigstellung der Investition beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Weitere Informationen erhalten Sie auch unter http://www.bafa.de. Für das Jahr 2008 plant das Bundesumweltministerium die Fortführung und den weiteren Ausbau des "Marktanreizprogramms". |
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Keine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz zwecks Sicherung des Ehegattenunterhalts |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich erneut mit der Frage zu befassen,
ob ein Unterhaltsschuldner verpflichtet ist, laufenden Unterhaltsansprüchen
durch Einleitung der Verbraucherinsolvenz Vorrang vor sonstigen
Verbindlichkeiten zu verschaffen. Mit seinem Urteil vom 23.2.2005 hatte der BGH entschieden, dass einen Unterhaltsschuldner im Verhältnis zu seinen minderjährigen Kindern grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz trifft, wenn dieses Verfahren geeignet ist, den laufenden Unterhaltsansprüchen Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen. Denn ihren minderjährigen Kindern gegenüber sind die Eltern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht). Ob den Unterhaltsschuldner eine solche Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz auch im Verhältnis zu unterhaltsberechtigten getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten trifft, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der BGH hat dies jetzt in seinem Urteil vom 12.12.2007 abgelehnt, weil in dem Verhältnis getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten zueinander regelmäßig der verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit des Unterhaltsschuldners Vorrang gebührt. |
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Neue Düsseldorfer Tabelle seit 1.1.2008 |
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Eine Neufestsetzung der Regelbeträge war notwendig, weil zu diesem
Tag auch das neue Unterhaltsrecht in Kraft getreten ist. Diese betragen
nun
Ferner entfällt die Unterscheidung zwischen neuen und alten Bundesländern. Der neuen Tabelle liegt - wie schon bislang - die Annahme zugrunde, dass der Schuldner gegenüber drei Berechtigten (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist. Wo diese Annahme im Einzelfall nicht zutrifft, weil beispielsweise nur ein Kind zu versorgen ist, erfolgt in der Praxis eine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe. |
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Abfindungsanspruch nach dem Kündigungsschutzgesetz |
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Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hat der Arbeitnehmer Anspruch
auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt
und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen
Klagefrist klagt. Der Anspruch entsteht nach dem Gesetz jedoch nur dann,
wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben auf die
vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen hinweist. In diesem Fall beträgt die Höhe der Abfindung nach dem KSchG 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr. Durch diese gesetzliche Regelung sind die Arbeitsvertragsparteien zwar nicht gehindert, eine geringere Abfindung zu vereinbaren. Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings eine geringere Abfindung anbieten, so muss er unmissverständlich erklären, dass sein Angebot kein solches nach dem KSchG sein soll. Der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht darin, eine außergerichtliche Streiterledigung zu fördern, um eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zu vermeiden. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage schließt ebenso wie ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung den Abfindungsanspruch aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine Klage oder seinen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung wieder zurücknimmt. Ansonsten würde der Arbeitgeber - auch durch den nachträglichen Klagezulassungsantrag - doch mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses konfrontiert werden, die er gerade mit dem Angebot einer Abfindungszahlung vermeiden wollte. |
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Besserer Schutz von Kreditnehmern geplant |
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In der Praxis verkaufen Banken Forderungen aus Krediten zunehmend an
Finanzinvestoren. Vielen Investoren ist jedoch nicht an einer
langfristigen Kundenbeziehung gelegen. Ihr vorrangiges Geschäftsziel
ist es häufig, Darlehen unter Wert zu kaufen und sie dann kurzfristig
zu realisieren. Das Bundesjustizministerium hat angekündigt, den Schutz von Kreditnehmern bei einem Verkauf ihrer Darlehensforderungen zu verbessern. Ein nachhaltiger Schutz der Darlehensnehmer soll durch ein Bündel von Maßnahmen erreicht werden. Folgende Vorschläge hat das Bundesjustizministerium zum besseren Schutz der Darlehensnehmer unterbreitet:
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Abfindungen wegen Beschäftigungsende bei Minijobs |
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Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes bei geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen vom Arbeitgeber an den Minijobber
gezahlt werden, unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Das bedeutet, dass der
Arbeitgeber für solche Zahlungen die Lohnsteuer im Regelverfahren,
das heißt nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte, einzubehalten und
an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abzuführen hat. Diese Abfindung stellt nach Mitteilung der Minijob-Zentrale kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar, sodass hiervon keine Pauschalbeiträge abzuführen sind. |
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Ausweichen von Tieren im Straßenverkehr |
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"Ein Kraftfahrer, der mit seinem Fahrzeug einem die Fahrbahn überquerenden
Fuchs ausweicht, handelt nicht grundsätzlich grob fahrlässig." Es entspricht der natürlichen Reaktion eines Menschen, einem plötzlich auftretenden Hindernis auszuweichen und einen Zusammenstoß zu vermeiden und nicht auf das Hindernis zuzufahren. |
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Fälligkeitstermine - Februar 2008 |
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Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 11.2.2008 Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.2.2008 Sozialversicherungsbeiträge: 27.2.2008 |
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Basiszins / Verzugszins |
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Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen 01.01.2002 - 30.06.2002 = 2,57 % 01.07.2002 - 31.12.2002 = 2,47 % 01.01.2003 - 30.06.2003 = 1,97 % 01.07.2003 - 31.12.2003 = 1,22 % 01.01.2004 - 30.06.2004 = 1,14 % 01.07.2004 - 31.12.2004 = 1,13 % 01.01.2005 - 30.06.2005 = 1,21 % 01.07.2005 - 31.12.2005 = 1,17 % 01.01.2006 - 30.06.2006 = 1,37 % 01.07.2006 - 31.12.2006 = 1,95 % 01.01.2007 - 30.06.2007 = 2,70 % 01.07.2007 - 31.12.2007 = 3,19 % seit 01.01.2008 = 3,32 % Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex (2000 = 100) |
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Verbraucherpreisindex 2007 November = 113,6; Oktober = 113,0; September = 112,8; August = 112,7; Juli = 112,8; Juni = 112,3; Mai = 112,2; April = 112,0; März = 111,6; Februar = 111,3; Januar = 110,9 Verbraucherpreisindex 2006 Dezember = 111,1; November = 110,2; Oktober = 110,3; September = 110,2; August = 110,6; Juli = 110,7; Juni = 110,3; Mai = 110,1; April = 109,9; März = 109,5; Februar = 109,5; Januar = 109,1 Verbraucherpreisindex 2005 Dezember = 109,6; November = 108,6; Oktober = 109,1; September = 109,1; August = 108,7; Juli = 108,6; Juni = 108,1; Mai = 108,0; April = 107,7; März = 107,6, Februar = 107,3; Januar = 106,9 Verbraucherpreisindex 2004 Dezember = 107,3; November = 106,2; Oktober = 106,6; September = 106,4; August = 106,7; Juli 106,5; Juni = 106,2; Mai = 106,2; April = 106,0; März = 105,7; Februar = 105,4; Januar = 105,2 Verbraucherpreisindex (2000 = 100) |
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