Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Oktober 2007
Veröffentlicht:20.09.07"Pendlerpauschale" - Bundesfinanzhof gewährt vorläufigen Rechtsschutz bei Lohnsteuer-Ermäßigung |
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Seit dem 1.1.2007 sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kraft gesetzlicher Regelung grundsätzlich
keine Werbungskosten mehr und werden erst ab dem 21. Entfernungskilometer
"wie Werbungskosten" behandelt. Die Verfassungsmäßigkeit
der Neuregelung ist heftig umstritten und hat zu einander widersprechenden
Entscheidungen der Finanzgerichte (FG) geführt. Zwei Gerichte haben
die Frage, ob die Neuregelung zur Pendlerpauschale verfassungsgemäß
ist, dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Niedersächsische FG die Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags, der die anfallenden Fahrtkosten ohne die Kürzung um 20 Kilometer erfasst, auf der Lohnsteuerkarte angeordnet. Die dagegen vom Finanzamt eingelegte Beschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 23.8.72007 zurückgewiesen. Er bestätigte die Würdigung des FG, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (Ablehnung der Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags) bestehen, weil bei summarischer Prüfung die Verfassungsmäßigkeit der Regelung ernstlich zweifelhaft sei. Diese Zweifel ergäben sich bereits daraus, dass im Schrifttum beachtliche Bedenken geäußert worden seien, widersprüchliche FG-Entscheidungen vorlägen und die Streitfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden sei. Der BFH folgte nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, dass wegen der erheblichen finanziellen Auswirkungen der Gesetzesänderung das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten sei als das individuelle Interesse der Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Mit dem Beschluss ist die Verfassungsmäßigkeit der Pendlerpauschale letztendlich noch nicht entschieden. Diese Entscheidung trifft in letzter Instanz das Bundesverfassungsgericht. Dennoch sollten alle betroffenen Steuerpflichtigen ihre Veranlagungen offen halten. |
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Jahressteuergesetz 2008 vom Bundeskabinett beschlossen |
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Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 8.8.2007 den Entwurf eines
Jahressteuergesetzes 2008 beschlossen. Dabei stehen nach Angaben des
Bundesfinanzministeriums Bürokratieabbau und
Steuerrechtsvereinfachung im Vordergrund. Wie nicht anders zu erwarten, werden wieder viele kleine Änderungen vollzogen, deren Gesamtauswirkungen häufig erst nach Inkrafttreten des Gesetzes in vollem Umfang zu erfassen sein werden. Hervorzuheben sind insbesondere die folgenden Maßnahmen:
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Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sollen auch in Zukunft steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben |
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Arbeitnehmern, die einen Teil ihrer Altersvorsorge durch eine sog.
Entgeltumwandlung ansparen, können dies zzt. noch steuer- und
sozialversicherungsfrei tun. Im Höchstfall können 4 % der
jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter
und Angestellten (Monatsgrenze 2007 = 5.250 Euro) umgewandelt werden. Ab
2009 sollte nach derzeitiger Gesetzeslage der Umwandlungsbetrag sozialversicherungspflichtig
werden. Am 8.8.2007 hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf eingebracht, der sicherstellen soll, dass die Sozialversicherungsfreiheit unbefristet über den 31.12.2008 hinaus bestehen bleibt. Außerdem wird dem Entwurf zufolge das Lebensalter für die Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten Betriebsrentenanwartschaften vom 30. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt. Nach jetziger Rechtslage bleiben solche Anwartschaften einem Beschäftigten trotz Ausscheidens aus dem Unternehmen erst erhalten (Unverfallbarkeit), wenn sie ihm seit fünf Jahren zugesagt sind und beim Ausscheiden aus dem Betrieb das 30. Lebensjahr vollendet ist. Um die Versorgungssysteme nicht zu überfordern, findet die Absenkung auf das 25. Lebensjahr grundsätzlich nur auf Zusagen Anwendung, die ab dem 1.1.2009 erteilt werden (Neuzusagen). Für Anwartschaften, die vorher erteilt wurden (Altzusagen), bleibt es bei den bisherigen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen. Damit Beschäftigte mit Altzusagen nicht ungerechtfertigt schlechter dastehen als Beschäftigte mit Neuzusagen, bleibt die Anwartschaft auch in Altfällen bei Vollendung des 25. Lebensalters erhalten, wenn die Zusage vor dem 1.1.2009 und nach dem 31.12.2000 erteilt worden ist und das Arbeitsverhältnis ununterbrochen bis zum 31.12.2013 fürtbesteht. |
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Pflegeaufwendungen bei Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung |
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Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung rechnen regelmäßig
auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem
Altenwohnheim. Dagegen sind Aufwendungen für die Pflege eines
pflegebedürftigen Steuerpflichtigen ebenso wie Krankheitskosten
steuerlich gesehen eine außergewöhnliche Belastung. Ist der
Steuerpflichtige in einem Heim untergebracht, sind die tatsächlich
angefallenen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung
abziehbar, wenn sie von den - zu den Kosten der üblichen Lebensführung
rechnenden - Kosten für die Unterbringung abgrenzbar sind. Steuerpflichtige, die in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht werden, können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.5.2007 die ihnen gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der sog. Pflegestufe 0 vereinbart hat, als außergewöhnliche Belastung abziehen. Der Pflegestufe 0 werden Personen zugeordnet, die auf Pflegeleistungen angewiesen sind, deren Pflegebedürftigkeit aber (noch) nicht den für die Zuordnung zur Pflegestufe I festgelegten Umfang erreicht. Werden einem Heimbewohner nach diesen Grundsätzen ausgehandelte Pflegesätze in Rechnung gestellt, ist davon auszugehen, dass er pflegebedürftig war und das Heim entsprechend erforderliche Pflegeleistungen erbracht hat. Für die Abziehbarkeit dieser Pflegesätze als außergewöhnliche Belastung bedarf es in der Regel keines weiteren Nachweises. |
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Bemessungsgrundlage zur Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei der privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes vor dem 1.7.2004 |
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Ein Unternehmer darf ein Gebäude, das er zum Teil für Zwecke
seines Unternehmens zur Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze
und im Übrigen für nicht unternehmerische Zwecke (z. B. als
Privatwohnung) nutzt, in vollem Umfang seinem Unternehmen zuordnen und die
gesamten Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten geltend machen. Zum Ausgleich dieses auch auf den privat genutzten Teil entfallenden Vorsteuerabzugs wird die private Nutzung des Unternehmensgebäudes der Umsatzsteuer unterworfen. Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Privatnutzung waren nach bisheriger deutscher Praxis die auf die Nutzung entfallenden Kosten, insbesondere die nach ertragsteuerlichen Abschreibungsgrundsätzen verteilten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, also bei allgemein angenommener Nutzungsdauer von 50 Jahren 2 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten. Bei einem Gebäudewert von 1 Mio. Euro und 50%iger Privatnutzung ergab sich also eine Umsatzsteuer in Höhe von (1.000.000 : 2 = 500.000 x 2 % = 10.000 x 19 % =) 1.900 Euro pro Jahr. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.7.2004 die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend dem umsatzsteuerlichen Berichtigungszeitraum für Grundstücke auf zehn Jahre angeordnet. Die Umsatzsteuer für die private Nutzung beträgt in diesem Falle (1.000.000 : 2 = 500.000 x 10 % = 50.000 x 19 % =) 9.500 Euro pro Jahr. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verfügte mit Schreiben vom 13.4.2004, die Verkürzung des Verteilungszeitraums auch für alle davor liegenden noch "offenen Fälle" vorzunehmen. Der Bundesfinanzhof verneinte hingegen in seinem Urteil vom 19.4.2007 eine Rechtsgrundlage für diese "Rückwirkung". Mit Schreiben vom 10.8.2007 teilt das BMF nunmehr mit, dass in Fällen, in denen ein Unternehmer für einen Zeitraum vor dem 1.7.2004 ein Gebäude seinem Unternehmen zugeordnet und auch für den privat verwendeten Teil des Gebäudes den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die zu versteuernde unentgeltliche Wertabgabe das Umsatzsteuergesetz in der bis einschließlich 30.6.2004 geltenden Fassung - also der steuerlich günstigeren Regelung - anzuwenden ist. |
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Reform im Insolvenzrecht für Verbraucher |
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Seit 1999 gibt es die Möglichkeit der sogenannten
Restschuldbefreiung. Von den im Insolvenzverfahren nicht bezahlten
Schulden wird jeder befreit, der sechs Jahre lang unter Aufsicht eines vom
Gericht bestellten Treuhänders versucht, so viel Geld wie möglich
an die Gläubiger zurückzuzahlen. Im Gegenzug darf während
dieser Zeit kein Gerichtsvollzieher den Besitz des Schuldners pfänden,
beispielsweise Geld oder teure Elektrogeräte. Der Arbeitgeber des Schuldners hat den pfändbaren Teil des Einkommens - bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten sind das zur Zeit alle Beträge über 985 Euro - an den Treuhänder abzuführen. Der verteilt das eingegangene Geld einmal jährlich an die Gläubiger. Läuft das Verfahren korrekt ab, werden die verbliebenen Schulden nach sechs Jahren gestrichen. Das Bundeskabinett hat nunmehr einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem das Insolvenzverfahren für Verbraucher reformiert werden soll, nachdem das alte System sehr kostenintensiv war. Die Reform sieht folgende Eckpunkte vor:
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Mehr Schutz bei Kontopfändungen - das neue P-Konto |
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Das Bundeskabinett hat am 5.9.2007 einen Gesetzentwurf zur Reform des
Kontopfändungsschutzes beschlossen. Mit dem Entwurf wird erstmalig
ein sog. Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") eingeführt,
auf dem ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz
pro Monat erhält. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Zu den Schwerpunkten des Gesetzentwurfs im Einzelnen:
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Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Abführung der Sozialversicherungs- beiträge trotz Insolvenzreife der GmbH |
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Der Geschäftsführer einer GmbH hat u. a. dafür Sorge zu
tragen, dass die GmbH ihren Pflichten gegenüber den
Sozialversicherungsträgern nachkommt. So sind die bei der GmbH beschäftigten
Arbeitnehmer bei dem Krankenversicherungsträger anzumelden und die
einbehaltenen Beiträge zur Sozialversicherung bei der Krankenkasse
einzuzahlen. Unterlässt er dieses, kommt eine persönliche
Haftungsinanspruchnahme in Betracht. Die grundsätzliche Frage, inwieweit der Geschäftsführer für die Leistung von Zahlungen an Sozialkassen nach Insolvenzreife der GmbH haftet, hat der Bundesgerichtshof nunmehr in seiner Entscheidung von 14.5.2007 beantwortet. Darin heißt es: "Ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung oder Lohnsteuer abführt, handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und ist nicht der Gesellschaft gegenüber erstattungspflichtig. Ein organschaftlicher Vertreter einer Gesellschaft verletzt seine Insolvenzantragspflicht nicht schuldhaft, wenn er bei fehlender eigener Sachkunde zur Klärung des Bestehens der Insolvenzreife der Gesellschaft den Rat eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers einholt, diesen über sämtliche für die Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß informiert und nach eigener Plausibilitätskontrolle der ihm daraufhin erteilten Antwort dem Rat folgt und von der Stellung eines Insolvenzantrags absieht." |
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Vor dem 1.9.2001 abgeschlossene Zeitmietverträge mit Verlängerungsklausel |
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Die zum 1.9.2001 in Kraft getretene Mietrechtsreform greift in zu dem
Zeitpunkt bestehende Zeitmietverträge nicht ein. In der Begründung
zur Mietrechtsreform wird ausgeführt, dass die bisherigen einfachen
Zeitmietverträge aus Gründen des Vertrauensschutzes auch nach
Inkrafttreten der Reform als Zeitmietverträge wirksam bestehen
bleiben und dass sich die Beendigung der bestehenden Zeitmietverträge
"weiterhin nach altem Recht" richtet. In einem Fall aus der Praxis waren u. a. folgende Punkte im Mietvertrag geregelt: Das Mietverhältnis beginnt am 1.8.1991. Der Mietvertrag wird auf die Dauer von sieben Jahren geschlossen und läuft am 31.7.1998 ab. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht mit der gesetzlichen Frist (*) zu seinem Ablauftermin gekündigt wird. Zur Fußnote (*) wurde angemerkt: Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt gem. § 565 BGB bei einem Mietverhältnis über Wohnraum drei Monate und verlängert sich nach fünf, acht und zehn Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nun zu klären, ob es sich hier nach wie vor um einen sog. Altmietvertrag handelt oder ob hier durch die Verlängerung nach dem 1.9.2001 ein Mietvertrag nach neuem Recht entstanden ist. Sie kamen zu dem Entschluss, dass ein am 1.9.2001 bestehendes Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem vereinbart ist, dass es sich mangels Kündigung jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, auch nach dem 31.8.2001 nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden kann. Durch die mangels Kündigung eintretende Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses um einen bestimmten Zeitraum wird kein neues Mietverhältnis begründet, sondern das bestehende unverändert fürtgesetzt. |
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Unwirksamkeit von isolierten Endrenovierungsklauseln |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12.9.2007
entschieden, dass eine fürmularvertragliche Endrenovierungspflicht des
Mieters auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen
(isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen unwirksam
ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Im entschiedenen Fall enthielt der Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen nur folgende Regelung: "Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gem. Anlage zurückzugeben." In der Anlage zum Mietvertrag heißt es unter Nr. 10: "Zustand der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Raufaser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen." Der BGH hat bereits wiederholt entschieden, dass eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum unwirksam ist, wenn sie den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben. Danach benachteiligt eine Endrenovierungspflicht des Mieters, die unabhängig ist vom Zeitpunkt der letzten Renovierung sowie vom Zustand der Wohnung bei seinem Auszug, den Mieter auch dann unangemessen, wenn ihn während der Dauer des Mietverhältnisses keine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen trifft. Denn sie verpflichtet den Mieter, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zu renovieren, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt hat oder erst kurz zuvor (freiwillig) Schönheitsreparaturen vorgenommen hat, sodass bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses für eine (erneute) Renovierung kein Bedarf bestünde. |
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Betriebliche Altersversorgung - Haftung des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung |
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Zur Aufstockung der gesetzlichen Rente schließen viele Arbeitnehmer
eine Lebensversicherung ab, die sie im Rahmen einer betrieblichen
Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanzieren. Eine
Entgeltumwandlung liegt vor, wenn künftige Entgeltansprüche in
eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen
umgewandelt werden. Gezillmerte Versicherungsverträge genügen diesen Erfordernissen grundsätzlich - jedenfalls bei Verteilung der Abschlusskosten auf einen kürzeren, etwa zehn Jahre unterschreitenden Zeitraum - nicht. Gezillmerte Lebensversicherungstarife sind solche, bei denen mit den eingezahlten Beiträgen zunächst die Versicherungs- und Abschlusskosten sowie sämtliche Vertriebs- und Akquisitionskosten vollständig getilgt werden, bevor die Beiträge erst danach zum Aufbau eines Deckungskapitals für die Altersversorgung führen. Solche gezillmerten Lebensversicherungstarife haben damit zur Folge, dass - was sich im Rückkaufswert der Lebensversicherung bei vorzeitiger Auflösung ausdrückt - in den ersten Jahren des Bestehens der Versicherung die garantierte Rückzahlungsleistung bei Kündigung bzw. Kapitalabfindung der Versicherung nicht einmal die Summe der eingezahlten Beiträge/Prämien in Höhe der umgewandelten Vergütungsanteile erreicht, ohne jegliche Verzinsung. Dies widerspricht dem Grundgedanken der Wertgleichheit der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung. Bei der Begründung einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung handelt es sich um eine vollständig arbeitnehmerfinanzierte Versorgungsregelung, bei der der Arbeitgeber zwar zunächst die technische Durchführung sicherzustellen, jedoch auch gesetzlich für deren Erfüllung einzustehen hat. Daher wird diese Art der betrieblichen Altersversorgung durch besondere gesetzliche Regelungen flankierend geschützt - insbesondere das Prinzip der Wertgleichheit zwischen umgewandelten, bereits verdienten, Entgeltansprüchen und dadurch begründeter Versorgungsanwartschaft. Sollte sich eine Entgeltumwandlungsvereinbarung als unwirksam erweisen, entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts München, steht dem Arbeitnehmer der ursprüngliche Vergütungsanspruch aus dem Arbeitsvertrag zu. Die Höhe wird lediglich durch den Rückkaufswert gemindert. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen. |
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Verzicht auf Kündigungsschutzklage |
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Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn
sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung ohne Gegenleistung in einem vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Durch einen solchen Klageverzicht wird von der gesetzlichen Regelung des Kündigungsschutzgesetzes abgewichen. Ohne Gegenleistung benachteiligt ein solcher fürmularmäßiger Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen. In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall war eine Arbeitnehmerin als Kassiererin in Teilzeit angestellt. Es wurde festgestellt, dass die Tageseinnahmen der beiden letzten Tage aus dem Tresor verschwunden waren. Nachdem eine Befragung der drei Mitarbeiterinnen, die in der fraglichen Zeit den Tresorschlüssel in Besitz hatten, den Tathergang nicht aufgeklärt hatte, kündigte der Arbeitnehmer allen drei Mitarbeiterinnen fristlos. Gegenüber der klagenden Arbeitnehmerin wurde die Kündigung auf einem Formular ausgesprochen, in dem es im Anschluss an die Kündigungserklärung heißt: "Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet." Diese Erklärung wurde von der Klägerin unterzeichnet. Die BAG-Richter beurteilten den Klageverzicht als unwirksam. |
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Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten bei Abfindungen |
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Einem Teilzeitbeschäftigten ist Arbeitsentgelt oder eine andere
teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der
dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Die anteilige Berechnung der Abfindung nach dem Maß der Teilzeitbeschäftigung ist zulässig. Die Zulässigkeit der zeitanteiligen Berücksichtigung der Beschäftigung bei der Bemessung der Abfindung ist im Hinblick auf Sozialplanabfindungen anerkannt worden. Es kann nichts anderes gelten, wenn der Abfindungsanspruch sich nicht aus einem Sozialplan, sondern aus einer vertraglichen Vereinbarung ergibt. Bietet demnach der Arbeitgeber Arbeitnehmern das freiwillige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gegen Abfindungszahlung an, stellt es keine unzulässige Benachteiligung dar, wenn er Teilzeitbeschäftigten nur eine Abfindung nach dem Grundsatz "pro rata temporis" zusagt. |
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Schadensersatz wegen unterbliebener Information über das Bestehen einer Unfallversicherung |
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In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber
zugunsten seiner Beschäftigten eine Gruppenunfallversicherung
abgeschlossen. Er traf mit der Versicherungsgesellschaft die Vereinbarung,
dass allen versicherten Arbeitnehmern ein Direktanspruch auf die
Versicherungsleistungen zustehen soll. Die Beschäftigten wurden darüber
nicht informiert. Die Richter sahen in dieser unterbliebenen Unterrichtung seitens des Arbeitsgebers eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Aufklärungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Versäumt der Arbeitnehmer aufgrund dieser unterbliebenen Unterrichtung die für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Versicherung einschlägigen Fristen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. |
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Fälligkeitstermine - Oktober 2007 |
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Umsatzsteuer, Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 10.10.2007 Sozialversicherungsbeiträge: 26.10.2007 |
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Basiszins / Verzugszins |
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Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen 01.01.2002 - 30.06.2002 = 2,57 % 01.07.2002 - 31.12.2002 = 2,47 % 01.01.2003 - 30.06.2003 = 1,97 % 01.07.2003 - 31.12.2003 = 1,22 % 01.01.2004 - 30.06.2004 = 1,14 % 01.07.2004 - 31.12.2004 = 1,13 % 01.01.2005 - 30.06.2005 = 1,21 % 01.07.2005 - 31.12.2005 = 1,17 % 01.01.2006 - 30.06.2006 = 1,37 % 01.07.2006 - 31.12.2006 = 1,95 % 01.01.2007 - 30.06.2007 = 2,70 % seit 01.07.2007 = 3,19 % Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex (2000 = 100) |
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Verbraucherpreisindex 2007 August = 112,7; Juli = 112,8; Juni = 112,3; Mai = 112,2; April = 112,0; März = 111,6; Februar = 111,3; Januar = 110,9 Verbraucherpreisindex 2006 Dezember = 111,1; November = 110,2; Oktober = 110,3; September = 110,2; August = 110,6; Juli = 110,7; Juni = 110,3; Mai = 110,1; April = 109,9; März = 109,5; Februar = 109,5; Januar = 109,1 Verbraucherpreisindex 2005 Dezember = 109,6; November = 108,6; Oktober = 109,1; September = 109,1; August = 108,7; Juli = 108,6; Juni = 108,1; Mai = 108,0; April = 107,7; März = 107,6, Februar = 107,3; Januar = 106,9 Verbraucherpreisindex 2004 Dezember = 107,3; November = 106,2; Oktober = 106,6; September = 106,4; August = 106,7; Juli 106,5; Juni = 106,2; Mai = 106,2; April = 106,0; März = 105,7; Februar = 105,4; Januar = 105,2 |
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