Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Juli 2007
Veröffentlicht:19.06.07Die Unternehmenssteuerreform 2008 |
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Die Bundesregierung hat am 25.5.2007 die endgültige Fassung der Unternehmenssteuerreform 2008 beschlossen. Ziele der Reform sind u. a.
Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen durch wettbewerbsfähige Steuersätze, weitgehende
Rechtsform- und Finanzierungsneutralität von Kapital- und Personengesellschaften sowie die Einschränkung von unerwünschten
steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Die Unternehmenssteuerreform tritt - mit Ausnahmen - am 1.1.2008 in Kraft. Diese gewünschten Ergebnisse will der Gesetzgeber durch mehrere Maßnahmen erreichen, die nachfolgend kurz aufgezeigt werden. Zu den einzelnen Punkten berichten wir in den nächsten Informationsbriefen ausführlicher.
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Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
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Neue Regeln beim Bargeldtransfer über die deutsche Grenze |
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Seit Juni 1998 werden Kontrollen des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs durchgeführt, um Gewinne aus schweren Straftaten aufzuspüren.
Durch diese Maßnahme soll die organisierte Kriminalität wirkungsvoller bekämpft werden. Der Reisende musste bis 14.6.2007 auf Verlangen des Zollbeamten mitgeführte Zahlungsmittel ab 15.000 Euro anzeigen. Mit Datum vom 15.6.2007 wurde der Betrag auf 10.000 Euro reduziert. Dem Bargeld gleichgestellt sind auch Wertpapiere (wie Anleihen, Gewinnanteilscheine, Investmentzertifikate, Schecks und Wechsel), Edelmetalle und Edelsteine, also dem Bargeld ähnliche Wertsachen. Der Reisende muss angeben, welchen genauen Betrag er mit sich führt, erklären, woher das Geld stammt und wofür es verwendet werden soll. Wenn es nicht sein eigenes Geld ist, muss er angeben, für wen er es transportiert. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das mitgeführte Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel auf Verlangen der zuständigen Beamten des Zolldienstes oder der Bundespolizei nicht oder nicht vollständig anzeigt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichem Handeln mit einer Geldbuße bis zu 50 %, bei fahrlässigem Handeln mit einer Geldbuße bis zu 25 % des Betrages oder Wertes der mitgeführten, nicht angezeigten Zahlungsmittel geahndet werden. In besonders schweren Fällen wird die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100 % des Betrages oder Wertes der mitgeführten, nicht angezeigten Zahlungsmittel geahndet. Ein besonders schwerer Fall liegt i. d. R vor, wenn der Täter das Zahlungsmittel am Körper, in der Kleidung, im Gepäck, in einem Transportmittel oder sonst auf schwer zu entdeckende Weise verbirgt, bei der Beförderung der Zahlungsmittel eine Schusswaffe oder eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt zu verhindern. |
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Vorsicht bei Auslands-Flugreisen! Benutzung des "grünen Ausgangs" beim Mitführen abgabenpflichtiger Waren als leichtfertige Steuerhinterziehung |
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Urlaubszeit ist für viele die schönste Zeit. Die schönsten Urlaubsfreuden sind jedoch schnell verdorben, wenn Sie im Urlaubsland
oder bei Ihrer Rückkehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Gerne werden auch Souvenirs, Zigaretten oder alkoholische Getränke aus dem
Urlaubsland mitgenommen. Wer aus dem Ausland nach Deutschland einreist, muss sich über die von ihm zu beachtenden Zollvorschriften informieren. Dazu gehört auch, dass er sich über die Bedeutung des grün gekennzeichneten Ausgangs Kenntnis verschafft, der u. a. im Ankunftsbereich der Flughäfen eingerichtet ist und nicht von Reisenden benutzt werden darf, die Waren bei sich führen, für die sie Einfuhrabgaben zu entrichten haben. Diese müssen den "roten Ausgang" benutzen und dort eine Zollanmeldung abgeben. Benutzt der Reisende mit abgabepflichtigen Waren den grünen Ausgang, begeht er dadurch eine im Allgemeinen zumindest leichtfertige Abgabeverkürzung, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Bei Vorsatz droht ihm eine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung. Anstelle einer strafrechtlichen Verfolgung bzw. einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit kann allerdings von der Zollbehörde - neben den Einfuhrabgaben - ein sogenannter Zollzuschlag (höchstens) in Höhe der Einfuhrabgaben erhoben werden, wenn keine Absicht einer gewerblichen Verwendung der Waren vorlag und der Abgabebetrag 130 Euro nicht übersteigt. Trotz dieser klaren Rechtslage hat es der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings in dem Beschluss vom 16.3.2007 hingenommen, dass ein Finanzgericht (FG) die Festsetzung eines Zollzuschlags in einem Einzelfall aufgehoben hat, obwohl der Reisende mit elf Stangen Zigaretten im Gepäck den grünen Ausgang benutzt hatte. Das FG hatte ihm nach Vernehmung von Zeugen zugute gehalten, er habe verkannt, dass er die von ihm mitgebrachten Zigaretten bei der Zollabfertigungsstelle im roten Ausgang anmelden muss. Der BFH hebt jedoch hervor, nur bei besonderen, in der Person des Reisenden liegenden Umständen, die das FG ggf. anhand konkreter Anhaltspunkte festzustellen und für den BFH nachvollziehbar darzulegen habe, komme in Betracht, dass ein Reisender ausnahmsweise einmal die öffentlichen Hinweise auf die Bedeutung der beiden Ausgänge trotz ausreichenden Bemühens missversteht. Anmerkung: Wichtige Reisebestimmungen finden Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amtes im Internet unter http://www.auswaertiges-amt.de. |
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Reform des GmbH-Gesetzes durch das MoMiG |
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Das GmbH-Gesetz (GmbHG) soll grundlegend modernisiert und zugleich dereguliert werden. Existenzgründungen sollen erleichtert, die
Registereintragung von GmbHs beschleunigt und Missbrauchsfälle am Ende des Lebens der GmbH bekämpft werden. Das Gesetz zur
Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) will diese Ziele umsetzen. Das Bundeskabinett hat am
23.5.2007 den Regierungsentwurf des Gesetzes beschlossen. Das Inkrafttreten ist für die erste Hälfte 2008 geplant. Der beschlossene Entwurf enthält noch weitergehende Reform- und Entbürokratisierungsansätze als der Referentenentwurf aus dem vergangenen Jahr. Zu den Schwerpunkten des Gesetzentwurfs im Einzelnen: Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. a) Erleichterung der Kapitalaufbringung/Übertragung von Geschäftsanteilen
Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) wird ein Mustergesellschaftsvertrag als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Wird dieses Muster verwendet, ist keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich. Allein die Unterschriften unter dem Gesellschaftsvertrag müssen beglaubigt werden, um die Gesellschafter identifizieren zu können. Natürlich bleibt es möglich, bei der Gründung freiwillig rechtlichen Rat einzuholen. c) Beschleunigung der Registereintragung Die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister wurde bereits durch das Anfang 2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) erheblich beschleunigt. Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten beim Handelsregister weiter:
Wesentliche Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform Durch ein Bündel von Maßnahmen soll die Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung, sondern auch als "werbendes", also am Markt tätiges, Unternehmen erhöht und Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen ausgeglichen werden. a) Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland Zukünftig soll es deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen. Damit soll der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht werden, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten. Das kann z. B. eine attraktive Möglichkeit für deutsche Konzerne sein, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH zu führen. b) Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Der eintretende Gesellschafter erhält einen Anspruch darauf, in die Liste eingetragen zu werden. c) Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen Die rechtliche Bedeutung der Gesellschafterliste wird noch in anderer Hinsicht erheblich ausgebaut. Die Gesellschafterliste dient als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, soll künftig darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Eintragung zwar weniger als drei Jahre unrichtig, die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten aber zuzurechnen ist. Die Neuregelung führt zu einer erheblichen Erleichterung für die Praxis bei Veräußerung von Anteilen älterer GmbHs. d) Sicherung des Cash-Pooling Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern. Dazu werden Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash-Management geleitet. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft. Obwohl das Cash-Pooling als Methode der Konzernfinanzierung als ökonomisch sinnvoll erachtet wird, ist aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Praxis Rechtsunsicherheit über dessen Zulässigkeit entstanden. Der Entwurf greift die Sorgen der Praxis auf und schlägt eine allgemeine Regelung vor, die über das Cash-Pooling hinausreicht und zur bilanziellen Betrachtung des Gesellschaftsvermögens zurückkehrt. Danach kann eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter dann nicht als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt, also der Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter die Auszahlung deckt und vollwertig ist. Eine entsprechende Regelung soll auch im Bereich der Kapitalaufbringung gelten. e) Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Grundgedanke der Neuregelung ist, dass die Organe und Gesellschafter der gesunden GmbH einen einfachen und klaren Rechtsrahmen vorfinden sollen. Eine Unterscheidung zwischen "kapitalersetzenden" und "normalen" Gesellschafterdarlehen wird es demnach nicht mehr geben. Bekämpfung von Missbräuchen Die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle sollen durch verschiedene Maßnahmen effektiver bekämpft werden.
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Gefahr der Haftung bei Weglassen des Rechtsformzusatzes "GmbH" bei Vertragsschluss |
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Nach dem GmbH-Gesetz muss die Firma der Gesellschaft, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein
verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (z. B. GmbH) enthalten, damit Geschäftspartner auf die Beschränkung der Haftung
auf das Gesellschaftsvermögen hingewiesen werden. Die Richter des Bundesgerichtshofs haben nun in einem Urteil vom 5.2.2007 entschieden, dass im Falle des Weglassens dieses Rechtsformzusatzes der für die GmbH auftretende Vertreter persönlich für Verbindlichkeiten aus dem Vertrag haftet, wenn er beim Geschäftspartner den Eindruck hervorgerufen hat, dass mindestens eine natürliche Person für den Vertrag persönlich haftet. Es haftet ausschließlich der für die Gesellschaft auftretende Vertreter selbst. Eine (Mit-)Haftung des nicht unmittelbar handelnden, gleichsam im Hintergrund bleibenden Gesellschaftsorgans wegen Verletzung sonstiger Handlungs-, Überwachungs- oder Instruktionspflichten kommt nicht in Betracht. Dies gilt entsprechend bei Weglassung des Rechtsformzusatzes "BV" einer niederländischen Besloten Vennootschap, wenn der durch den für sie auftretenden Vertreter verursachte Rechtsschein in Deutschland entstanden ist und sich dort ausgewirkt hat. |
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Anspruch eines Teilzeitbeschäftigten auf Verlängerung seiner Arbeitszeit |
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Der Arbeitgeber ist verpflichtet einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner
vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen.
Dem Wunsch dürfen allerdings nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer entgegenstehen. In einem vom Bundesarbeitsgericht am 8.5.2007 entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer bei einem Automobilclub als Disponent in der Pannenhilfe mit 20 Stunden wöchentlich beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wurde die Anwendung der jeweiligen Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes Bayern vereinbart. Nach dem maßgeblichen Manteltarifvertrag beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers 36 Stunden und kann mit seiner Zustimmung auf 40 Stunden verlängert werden. Vom Automobilclub wurden vier neu zu besetzende Disponentenstellen in Vollzeit ausgeschrieben. Der in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer verlangte vom Arbeitgeber daraufhin die Zustimmung zur Verlängerung seiner regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit auf 36 Stunden, hilfsweise 40 Stunden wöchentlich. Das lehnte der Arbeitgeber mit der Begründung ab, es seien keine entsprechenden Arbeitsplätze im Sinne des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse zu besetzen, denn die Arbeitsverträge für die neuen Arbeitsplätze sollten "tariffrei" mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich geschlossen werden. Die Richter entschieden, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf vertragliche Verlängerung seiner Arbeitszeit hat. Da der Arbeitgeber einen "entsprechenden Arbeitsplatz" als Disponent in Vollzeit besetzen wollte, hätte er den Wunsch des in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers bevorzugt berücksichtigen müssen. |
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Beschäftigung von Saisonarbeitskräften aus osteuropäischen Ländern |
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Im Laufe des Jahres schwankt in vielen Branchen der Bedarf an Arbeitskräften. So sind manche Tätigkeiten (z. B. Spargel-,
Erdbeerernte, Weinlese, Biergartengeschäft usw.) ohne die Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem osteuropäischen
Ausland bei uns nicht mehr vorstellbar. Einige Arbeitskräfte aus der Europäischen Union, zu der nun auch Bulgarien und Rumänien gehören, üben ihre Saisonarbeit als 400-Euro-Minijob oder als kurzfristige, d. h. auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzte, Beschäftigung aus. Hier gilt zu beachten, dass unter bestimmten Umständen für die Saisonarbeitskräfte Sozialabgaben an das Herkunftsland gezahlt werden müssen. Aber grundsätzlich gilt: Die Sozialversicherung wird nur in einem Staat durchgeführt.
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Fälligkeitstermine - Juli 2007 |
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Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.7.2007 Sozialversicherungsbeiträge: 27.7.2007 |
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Basiszins / Verzugszins |
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Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen 01.01.2002 - 30.06.2002 = 2,57 % 01.07.2002 - 31.12.2002 = 2,47 % 01.01.2003 - 30.06.2003 = 1,97 % 01.07.2003 - 31.12.2003 = 1,22 % 01.01.2004 - 30.06.2004 = 1,14 % 01.07.2004 - 31.12.2004 = 1,13 % 01.01.2005 - 30.06.2005 = 1,21 % 01.07.2005 - 31.12.2005 = 1,17 % 01.01.2006 - 30.06.2006 = 1,37 % 01.07.2006 - 31.12.2006 = 1,95 % ab 1.1.2007 = 2,70 % Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex (2000 = 100) |
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Verbraucherpreisindex 2007 Mai = 112,2; April = 112,0; März = 111,6; Februar = 111,3; Januar = 110,9 Verbraucherpreisindex 2006 Dezember = 111,1; November = 110,2; Oktober = 110,3; September = 110,2; August = 110,6; Juli = 110,7; Juni = 110,3; Mai = 110,1; April = 109,9; März = 109,5; Februar = 109,5; Januar = 109,1 Verbraucherpreisindex 2005 Dezember = 109,6; November = 108,6; Oktober = 109,1; September = 109,1; August = 108,7; Juli = 108,6; Juni = 108,1; Mai = 108,0; April = 107,7; März = 107,6, Februar = 107,3; Januar = 106,9 Verbraucherpreisindex 2004 Dezember = 107,3; November = 106,2; Oktober = 106,6; September = 106,4; August = 106,7; Juli 106,5; Juni = 106,2; Mai = 106,2; April = 106,0; März = 105,7; Februar = 105,4; Januar = 105,2 |
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