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Bauabzugsteuer für Photovoltaikanlagen ab 2016
Vergütungen für Bauleistungen, die im Inland gegenüber einem
Unternehmer oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht
werden, unterliegen der sog. Bauabzugsteuer. Der Leistungsempfänger ist
verpflichtet, vom Rechnungsbetrag 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen,
es sei denn, ihm liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor oder
die gesamte Leistung im laufenden Kalenderjahr übersteigt voraussichtlich
nicht die Freigrenze von 5.000 € (bzw. 15.000 € bei ausschließlich
steuerfreien Umsätzen). Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem
Zeitpunkt, in dem die Leistung erbracht wird.
Unter Bauleistung sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung
oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Nach
einer Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern stellt auch
die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude eine
Bauleistung dar. Auch die Aufstellung einer Freilandphotovoltaikanlage kann
den Bauleistungsbegriff erfüllen.
Anmerkung: An der bisher anders lautenden Auffassung, dass Photovoltaikanlagen
als Betriebsvorrichtungen nicht den Begriff des Bauwerks erfüllen, wird
nicht mehr festgehalten. Die nunmehr geltende Rechtsauffassung wird grundsätzlich
in allen offenen Fällen angewendet. Für Fälle bis zum 31.12.2015
(Zeitpunkt der Entstehung der Bauabzugsteuer) soll es jedoch nicht beanstandet
werden, wenn ein Abzug der Bauabzugsteuer oder das Anfordern einer Freistellungsbescheinigung
unterbleibt.
Haftungshinweis
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
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