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Einschränkungen beim Sonderausgabenabzug für Beiträge zu einer "Rürup-Rente" beim Gesellschafter-Geschäftsführer
Bedingt durch eine Gesetzesänderung können beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH als nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer ihre für
eine private Altersvorsorge in Form einer sog. "Rürup-Rente"
geleisteten Beiträge seit dem Jahr 2008 u. U. nur in (sehr) eingeschränktem
Umfang als Sonderausgaben abziehen, falls sie daneben auch über eine Direktversicherung
als betriebliche Altersversorgung verfügen.
So hatte in einem Streitfall, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochten
wurde, die GmbH eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) bereits
im Jahr 1992 zu seinen Gunsten eine Direktversicherung abgeschlossen. Die vergleichsweise
geringen Beträge beliefen sich im Streitjahr auf 1.534 € und wurden
im Wege einer Gehaltsumwandlung erbracht. Zudem zahlte der GGF 22.050 €
in einen "Rürup-Rentenvertrag" ein. Davon konnte er aufgrund
der gesetzlichen Regelung letztlich nur 6.108 € anstelle von 13.200 €
als Sonderausgaben abziehen.
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem Jahr 2008 angeordnet, dass die Kürzung
des Sonderausgabenabzugs im Fall der Gewährung von Zukunftssicherungsleistungen
durch den Arbeitgeber nicht davon abhängt, ob und in welchem Umfang der
Arbeitnehmer hierzu eigene Beitragsleistungen erbringt. Damit wird abweichend
von der bisherigen Rechtsprechung des BFH z. B. ein GGF, der eine betriebliche
Altersvorsorge erhält, bei der Kürzung des Sonderausgabenabzugs den
rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und den Beamten ohne Rücksicht
darauf gleichgestellt, ob sein Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge vollständig
auf eigenen Beiträgen beruht. Dass der Gesetzgeber zu einer solchen groben
Typisierung berechtigt war, hat der BFH u. a. damit begründet, dass es
(beherrschende) GGF in der Hand haben, ihre Altersversorgung zu gestalten und
entsprechend auf die Auswirkungen der Gesetzgebung reagieren können.
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