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Flächenschlüssel bei der Vorsteueraufteilung von gemischt genutzten Gebäuden
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.8.2013 entschieden, dass
die Neuregelung der Vorsteueraufteilung im Umsatzsteuergesetz (UStG) mit
dem Unionsrecht vereinbar ist. Diese Vorschrift ordnet seit dem
1.1.2004 einen Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel
an.
In der Sache ging es um die Höhe des Vorsteuerabzugs für
Eingangsleistungen zur Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes,
mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze
erzielt werden. Da der Vorsteuerabzug nur für steuerpflichtige
Ausgangsumsätze möglich ist, war eine Aufteilung der Vorsteuern
erforderlich. Der Steuerpflichtige nahm die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel
vor. Dem widersprach die Finanzverwaltung und teilte die Vorsteuern nach
dem ungünstigeren Flächenschlüssel auf. Der BFH billigte
diese Art der Aufteilung.
Der objektbezogene Flächenschlüssel führt zu einer präziseren
Vorsteueraufteilung als der auf die Gesamtumsätze des Unternehmens
bezogene Pro-rata-Satz der EG-Richtlinien. Deshalb darf ihn der deutsche
Gesetzgeber vorrangig vor dem Umsatzschlüssel zur Aufteilung
vorsehen. Der Vorrang des Flächenschlüssels gilt aber nur für
solche Vorsteuerbeträge, die der Berichtigung nach dem UStG
unterliegen. Hierunter fallen insbesondere Vorsteuern aus Anschaffungs-
und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern.
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