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Barzahlung bei "Haushaltsscheckverfahren" möglich
Das Einkommensteuergesetz regelt den Nachweis der jeweiligen
haushaltsnahen Dienstleistung oder der Handwerkerleistung sowie der
jeweiligen Bezahlung. In solchen Fällen ist eine Barzahlung nicht
zulässig.
Im Gegensatz dazu dient bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen,
für die das "Haushaltsscheckverfahren" Anwendung findet, die
dem Arbeitgeber von der Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) zum Jahresende
erteilte Bescheinigung als Nachweis. Diese enthält den Zeitraum, für
den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, die Höhe des
Arbeitsentgelts sowie die vom Arbeitgeber getragenen
Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen. Zusätzlich wird
in der Bescheinigung die Höhe der einbehaltenen Pauschsteuer
beziffert.
In diesen Fällen ist daher auch ausnahmsweise die Barzahlung des
Arbeitslohns an die beschäftigte Person zulässig und führt
nicht zur Versagung der Steuerermäßigung.
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