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Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste
Nach den Regelungen im Umsatzsteuergesetz ermäßigt sich die
Umsatzsteuer von 19 % auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und
Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von
Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen.
Das gilt jedoch seit 1.1.2010 nicht für Leistungen, die nicht
unmittelbar der Vermietung dienen - z. B. das Frühstück -, auch
wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten
sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr durch Urteil vom 24.4.2013
festgelegt, dass bei Übernachtungen in einem Hotel nur die
unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen.
Frühstücksleistungen an Hotelgäste gehören nicht
dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern, auch wenn
der Hotelier die "Übernachtung mit Frühstück" zu
einem Pauschalpreis anbietet.
Nach Auffassung des BFH dienen die Frühstücksleistungen
nicht unmittelbar der Vermietung. Dass die Steuerbegünstigung für
Übernachtungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auch das Frühstück
umfassen sollte, war zudem im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert
und beschlossen worden.
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