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Eingeschränkte Reichweite einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Mitglieder berufsständischer Einrichtungen
Rentenversicherungspflichtige Mitglieder berufsständischer
Versorgungseinrichtungen wie z. B. Ärzte, Apotheker, Juristen können
sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das
Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei Fällen entschieden, dass
eine Befreiung stets nur für diese konkrete Beschäftigung bei
einem bestimmten Arbeitgeber bzw. für diese jeweils ausgeübte
selbstständige Tätigkeit gilt. Die Befreiung endet, sobald
die Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit aufgegeben
wird.
Auswirkungen der BSG-Urteile in der Praxis: Bislang waren die
Rentenversicherungsträger in ihrer Verwaltungspraxis davon
ausgegangen, dass eine ausgesprochene Befreiung bei einer "berufsgruppenspezifischen"
Berufstätigkeit in den klassischen Berufsfeldern (Ärzte in
Krankenhäusern, Rechtsanwälte in Rechtsanwaltskanzleien,
Steuerberater in Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer in
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Apotheker in Apotheken u. a.) auch
bei einem Arbeitgeberwechsel ihre Gültigkeit behält, sofern auch
die übrigen Voraussetzungen durchgehend vorliegen.
Neu aufgenommene Beschäftigungen: Für nach dem
31.10.2012 aufgenommene Beschäftigungen sind stets bei jedem
Arbeitgeberwechsel oder einer wesentlichen Änderung des Tätigkeitsfeldes
beim selben Arbeitgeber ein neues Befreiungsverfahren und damit ein
erneuter Befreiungsantrag des Versicherten erforderlich. Dies gilt auch für
Personen, die in sogenannten klassischen Berufsfeldern bei typisch
berufsspezifischen Arbeitgebern beschäftigt sind.
Für in der Vergangenheit ausgesprochene Befreiungen: Sofern
Versicherte aufgrund einer wesentlichen Änderung ihres Tätigkeitsfeldes
oder eines Arbeitgeberwechsels nicht mehr über eine aktuelle (beschäftigungsbezogene)
Befreiung verfügen, empfiehlt es sich grundsätzlich, einen neuen
Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.
Ausgenommen hiervon sind wegen des aufgrund der bisherigen
Verwaltungspraxis bestehenden Vertrauensschutzes Personen, die in den
vorstehend umschriebenen "klassischen Berufsfeldern bei typisch
berufsspezifischen Arbeitgebern" beschäftigt sind. Diese Beschäftigten
müssen ein neues Befreiungsverfahren erst beim nächsten
Arbeitgeberwechsel bzw. bei einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit
einleiten.
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