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Betriebsunterbrechungsversicherungen bei einer GmbH sind Betriebsausgaben und keine verdeckten Gewinnausschüttungen
Die von einer GmbH gezahlten Versicherungsprämien für eine
Betriebsunterbrechungsversicherung, die das Erkrankungsrisiko der Geschäftsführer
abdeckt, stellen nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen in
seiner Entscheidung vom 14.2.2013 Betriebsausgaben dar und sind nicht als
verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu qualifizieren.
Dem stehe auch nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH) entgegen, wonach z. B. Kosten für sog.
Praxisausfallversicherungen als Kosten der privaten Lebensführung und
damit nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Der BFH
qualifiziert Aufwendungen eines Freiberuflers für eine
Betriebsunterbrechungsversicherung als Kosten der Lebensführung, wenn
die Versicherung das allgemeine Erkrankungsrisiko abdeckt. Dies gilt auch
dann, wenn das Unternehmen von mehreren Personen in der Form einer
Personengesellschaft geführt wird und dieser die
Versicherungsleistungen zufließen sollen. Die Prämien sind nach
der Entscheidung des BFH sodann Entnahmen, während die
Versicherungsleistungen, die der Personengesellschaft zufließen,
Einlagen der Gesellschafter darstellen.
Im entschiedenen Fall wurde jedoch nicht ein eigenes allgemeines
Erkrankungsrisiko abgesichert, sondern ein eigenes finanzielles Risiko,
welches sich realisiert, sofern der Geschäftsführer länger
andauernd erkrankt.
Anmerkung: Das FG hat die Revision gegen das Urteil zugelassen.
Das Revisionsverfahren ist bei dem BFH unter dem Aktenzeichen I R 16/13
anhängig.
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