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Strenge Anforderungen an ein "ordnungsgemäßes" Fahrtenbuch
Wie der Bundesfinanzhof bereits in seinem Urteil vom 1.3.2012 entschieden
hat, muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in
geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen
oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu
machen. Neben Datum und Fahrtzielen sind grundsätzlich auch die
jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder die konkreten
Gegenstände der dienstlichen Verrichtung aufzuführen, und zwar
grundsätzlich jede einzelne berufliche Verwendung für sich und
mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des
Fahrzeugs. Bei einer einheitlichen beruflichen Reise können diese
Abschnitte zwar miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung
verbunden und der am Ende der gesamten Reise erreichte
Gesamtkilometerstand aufgezeichnet werden. Im Rahmen dieser
Erleichterung sind aber die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im
Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufzuführen, in der sie
aufgesucht worden sind.
Diese Daten gehören zu den unverzichtbaren Angaben, die im
Fahrtenbuch selbst zu machen sind. Es genügt nicht, wenn nur
allgemein und pauschal die betreffenden Fahrten im Fahrtenbuch als "Dienstfahrten"
bezeichnet werden. Unzureichende Angaben im Fahrtenbuch können nicht
aufgrund eigener Tagebuchaufzeichnungen des Arbeitnehmers ergänzt
werden. Denn die für ein Fahrtenbuch essenziellen Angaben sind dort
selbst zu machen und nicht an anderer Stelle in einer weiteren und
gegebenenfalls auch nachträglich vom Arbeitnehmer erstellten
Auflistung. Ein "ordnungsgemäßes" Fahrtenbuch liegt
deshalb auch dann nicht vor, wenn die unzureichenden Angaben im
Fahrtenbuch selbst durch vom Arbeitgeber stammende Listen und Ausdrucke
des Terminkalenders ergänzt und vervollständigt werden.
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