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Steuerliche Behandlung des Arbeitszimmers
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten
der Ausstattung können als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn für
die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz
zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen wird
dann gesetzlich auf 1.250 begrenzt. Die Beschränkung der Höhe
nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Unter einem häuslichen Arbeitszimmer wird ein Raum verstanden, der
seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre
des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung
gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer
Arbeiten dient. Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln
eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück
ist.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.10.2012
setzt ein häusliches Arbeitszimmer nicht zwingend voraus, dass es mit
bürotypischen Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist und nur
für Bürotätigkeiten genutzt wird. Jedenfalls kommt die
Nutzung des "Übezimmers" eines Berufsmusikers der Nutzung
eines "typischen" Arbeitszimmers durch Angehörige anderer
Berufsgruppen gleich. Der BFH vermochte der Auffassung der Vorinstanz, das
Übezimmer ähnele bei wertender Betrachtungsweise eher einem
Tonstudio als einem Arbeitszimmer, bei dem die Kosten in voller Höhe
steuerlich berücksichtigt worden wären, nicht zu folgen.
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