Volltextsuche innerhalb der Steuerdatenbank
Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen muss "zeitnah" sein
Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für
Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für
sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Bei
richtlinienkonformer Auslegung wird für das Unternehmen eine Leistung
nur bezogen, wenn sie zur (beabsichtigten) Verwendung für Zwecke
einer nachhaltigen und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit
bezogen wird, die im Übrigen steuerpflichtig sein muss, damit der
Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist.
Ist ein Gegenstand - wie in dem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 11.7.2012
entschiedenen Fall ein hergestelltes Einfamilienhaus - sowohl für den
unternehmerischen Bereich als auch für den nicht unternehmerischen
privaten Bereich des Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), wird der
Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und so weit der
Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet.
Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch
Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers,
die zeitnah zu dokumentieren ist. Dabei ist die Geltendmachung des
Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die
Unterlassung eines möglichen Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges
Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Auch die
bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung kann ggf. ein Indiz für
die umsatzsteuerrechtliche Behandlung sein. Gibt es keine
Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht
unterstellt werden!
Der BFH hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die
Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in
einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für
das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen
dokumentiert werden kann. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür
ist der 31. Juli des Folgejahres (bis 2018 - 31. Mai).
Haftungshinweis
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
© 2024 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!