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Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland
In drei Urteilen zur Behandlung von Unterhaltsleistungen an Angehörige
im Ausland hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsauffassung, nach
der die Bedürftigkeit einer unterstützten Person im Rahmen einer
typisierenden Betrachtungsweise dem Grunde nach unterstellt werden konnte,
aufgegeben.
Vielmehr sei die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person jeweils
konkret zu bestimmen und könne nicht typisierend unterstellt werden.
Insbesondere sei in jedem Einzelfall das Bestehen einer
Erwerbsobliegenheit zu prüfen. Lediglich bei Unterhaltszahlungen an
die im Ausland lebende haushaltsführende Ehefrau sei weder die Bedürftigkeit
noch die Erwerbsobliegenheit der Ehefrau zu prüfen, da sich der
zivilrechtliche Ehegattenunterhalt insoweit vom Verwandtenunterhalt
unterscheide.
Die anders lautende Bestimmung der Finanzverwaltung, wonach die Prüfung
der Erwerbsobliegenheit bei Unterstützung der im Ausland lebenden
Ehefrau gefordert wird, wird von ihr nicht mehr angewandt.
Unterhaltszahlungen an den im Ausland lebenden Ehegatten können
jedoch weiterhin dann nicht berücksichtigt werden, wenn
- dieser der nicht dauernd getrennt lebende und nicht unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige Ehegatte des Steuerpflichtigen ist und das
Veranlagungswahlrecht aufgrund einer fingierten unbeschränkten
Steuerpflicht des Ehegatten im Ausland besteht, oder
- dieser der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte des Steuerpflichtigen ist und der Sonderausgabenabzug aufgrund der Zahlung an den beschränkt steuerpflichtigen EU-/EWR-Auslandsehegatten vorgenommen wird.
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