Volltextsuche innerhalb der Steuerdatenbank
Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeldgeschäften
Bei Bargeldgeschäften, wie sie üblicherweise im Einzelhandel, in
der Gastronomie oder auch bei Taxiunternehmen vorkommen, gelten ab sofort
strengere Kriterien für die Aufbewahrung der Unterlagen.
Seit dem 1.1.2002 sind Unterlagen, die mithilfe eines
Datenverarbeitungssystems (Registrierkassen, Waagen mit
Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern) erstellt
worden sind, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit
verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar
aufzubewahren. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten
Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger mit
dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen unveränderbar und
vollständig aufbewahrt werden. Ein ausschließliches
Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist
nicht ausreichend.
Die Einsatzorte und -zeiträume der vorgenannten Geräte sind zu
protokollieren und diese Protokolle aufzubewahren. Außerdem müssen
die Grundlagenaufzeichnungen zur Überprüfung der Bareinnahmen für
jedes einzelne Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden. Die
zum Gerät gehörenden Organisationsunterlagen müssen
aufbewahrt werden, insbesondere die Bedienungsanleitung, die
Programmieranleitung und alle weiteren Anweisungen zur Programmierung des
Geräts.
Soweit mithilfe eines solchen Geräts unbare Geschäftsvorfälle
(z. B. EC-Cash, ELV -Elektronisches Lastschriftverfahren) erfasst werden,
muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und
unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungs-
bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein.
Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mit Hilfe
eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellten digitalen
Unterlagen, soweit diese Grundlage für Eintragungen auf einem
Schichtzettel sind.
Dies gilt für Unternehmer ohne Fremdpersonal entsprechend. Soweit ein
Gerät bauartbedingt den gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur
teilweise genügt, wird es - unter weiteren Voraussetzungen - nicht
beanstandet, wenn der Steuerpflichtige dieses Gerät längstens
bis zum 31.12.2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt.
Haftungshinweis
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
© 2025 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin

Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!