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Fotovoltaikanlage als eigenständiger Gewerbebetrieb eines Gewerbetreibenden
Jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, unterliegt der
Gewerbesteuer. Aus dem in dieser Vorschrift wurzelnden Objektsteuerprinzip
folgt, dass jeder Betrieb auch dann gesondert zur Gewerbesteuer
heranzuziehen ist, wenn sich mehrere selbstständige Betriebe in der
Hand desselben Steuerpflichtigen befinden.
Grundsätzlich können mehrere Betriebe eines Steuerpflichtigen
aber auch eine wirtschaftliche Einheit bilden, sofern sie sachlich,
insbesondere organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen.
Kriterien hierfür sind die Art der gewerblichen Betätigung, der
Kunden- und Lieferantenkreis, die Geschäftsleitung, die
Arbeitnehmerschaft, die Betriebsstätte, die Zusammensetzung und
Finanzierung des Aktivvermögens sowie die Gleichartigkeit der Betätigung.
Nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts stellt
das Betreiben einer Fotovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände eines
Einzelunternehmens aufgrund der Ungleichartigkeit der Tätigkeiten und
des Fehlens der organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtung einen
eigenständigen Gewerbebetrieb dar. Es handelt sich um ungleichartige
Betätigungen, die einander nicht ergänzen. Des Weiteren fehlen
der wirtschaftliche und der organisatorische Zusammenhang. (Die Revision
war zur Fortbildung des Rechts zum Bundesfinanzhof zugelassen.)
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