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Strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige kann auch wieder entfallen
"Wer in Fällen der Steuerhinterziehung unvollständige oder
unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei" - so lautet
die Kernaussage der gesetzlichen Regelung zur Selbstanzeige bei
Steuerhinterziehung, wie sie in der Abgabenordnung niedergelegt ist. Ganz
so einfach ist diese Voraussetzung aber nicht zu erfüllen.
Für eine Strafbefreiung reicht es nicht, dem Finanzamt einfach einen
Haufen Belege und Ordner zur Auswertung hinzustellen. Der Straftäter
der Steuerhinterziehung ist hier in einer Bringschuld. Die Unterlagen
müssen daher so aufbereitet sein, dass dem Finanzamt ohne größere
eigene Ermittlungen die Veranlagung möglich ist.
Gerade bei den Kapitalanlagen scheinen Steuerpflichtige zunehmend den
Aufwand einer ausführlichen Aufarbeitung der Bankbelege zu scheuen
und reichen einfach alle Unterlagen gesammelt ein, um die Selbstanzeige zu
belegen.
Die Selbstanzeige eines Täters muss nicht unbedingt zusammen mit
einem ausgefüllten amtlichen Steuerformular abgegeben werden. Aber
sie muss alle steuererheblichen Daten so detailliert und aufgearbeitet
darstellen, dass keine Nacharbeiten notwendig sind. Ansonsten gehen die
Finanzämter von einer unwirksamen Selbstanzeige aus. Und dies hat für
die Betroffenen den Wegfall der strafbefreienden Wirkung zur Folge.
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