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Beiträge zur Instandhaltungsrücklage erst bei der Verausgabung abzugsfähig
Mit seinem Beschluss vom 9.12.2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine
Entscheidung getroffen, die für viele Wohnungseigentümer enttäuschend
sein dürfte.
Die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage an die zivilrechtlich
rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft können demnach
erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für
die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die
Instandhaltung oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch
die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst
sind. Denn nur zu diesem Zeitpunkt steht fest, ob sie als
Herstellungsaufwand oder als Erhaltungsaufwand abzugsfähig sind bzw.
gar nicht mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang stehen, so die
Begründung des BFH.
Anmerkung: Bei der Veräußerung der Immobilie wirken
sich die noch nicht verausgabten Beiträge, die erheblich sein können,
kaufpreiserhöhend aus.
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