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Leistungsbeschreibung in der Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eindeutig und nachprüfbar sein!
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie strenge
Anforderungen erfüllen. Ein wichtiger Parameter ist die
Leistungsbeschreibung in der Rechnung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit
Urteil vom 8.10.2008 dazu entschieden, dass die Beschreibung "für
technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" in einer Rechnung
nicht ausreicht, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn
diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus in
Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt.
Diese Rechnungen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug!
Das Abrechnungspapier muss Angaben enthalten, welche die eindeutige
Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der
Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein,
dass die Rechnungsangaben eine leicht nachprüfbare Feststellung der
Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.
Diesen Anforderungen genügt nach Auffassung des BFH nicht die
nichtssagende Formulierung über "technische Beratung und
technische Kontrolle im Jahr 1996". Das Attribut "technisch"
bezeichne eine unbestimmte Vielzahl unterschiedlicher Leistungen. Ferner
ist eine hinreichende Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht nicht möglich,
weil in der Rechnung für das gesamte Kalenderjahr 1996 abgerechnet
wurde.
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