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Informationsaustausch zwischen Finanzamt und Staatsanwaltschaft
Den Steuerpflichtigen wenig bekannt sind die mannigfachen Durchbrechungen
des Steuergeheimnisses, die im Rahmen der Verfolgung von Steuerstraftaten
oder anderen gravierenden Delikten unabdingbar oder in sonstigen Fällen
vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen sind. Dazu gehört die
Verpflichtung der Finanzbehörden, den Strafverfolgungsbehörden
Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht rechtswidriger
Schmiergeldzahlungen begründen.
In den 90er Jahren hat der Gesetzgeber den bis dahin möglichen Abzug
solcher Zahlungen als Betriebsausgaben abgeschafft und die wechselseitige
Informationspflicht der Finanzverwaltung und der Strafverfolgungsbehörden
eingeführt.
Diese Mitteilungspflicht war Gegenstand eines Antrags auf einstweilige
Anordnung, mit dem ein Unternehmen dem Finanzamt (FA) untersagen lassen
wollte, die Staatsanwaltschaft über Zahlungen zu informieren, die es
in der Vergangenheit in Höhe von 10 % des Wertes der bestellten Waren
an den Einkäufer eines maßgeblichen Kunden geleistet hatte. Das
Unternehmen war der Meinung, dass die Mitteilung unterbleiben muss, weil
die in der Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse mangels
entsprechender Belehrung nicht strafrechtlich verwertet werden dürfen
und außerdem inzwischen Strafverfolgungsverjährung eingetreten
ist.
Der Bundesfinanzhof betont in seinem Beschluss vom 14.7.2008, dass der
Wortlaut der einschlägigen Bestimmung das FA verpflichtet, Tatsachen,
die den Verdacht einer Korruptionstat begründen, der
Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Selbst in einem offensichtlich strafverfolgungsverjährten
Fall stellt die Offenbarung keinen unverhältnismäßigen
Eingriff in die Rechte des Steuerpflichtigen dar, denn in einem solchen
Fall hat dieser keine Ermittlungen der an Recht und Gesetz gebundenen
Staatsanwaltschaft zu befürchten.
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