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Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 6.12.2007 entschieden, dass
zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen grundsätzlich den
richtigen Namen (Firma) und die richtige Adresse des leistenden
Unternehmers angeben müssen. Der sog. Sofortabzug der Vorsteuer
gebiete es, dass der Finanzverwaltung eine leicht nachprüfbare
Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglicht werde.
Der BFH hatte bisher nur in Fällen von GmbHs entschieden, dass der
Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer nur möglich ist,
wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der
Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat. Der
Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt, trägt die
Feststellungslast dafür, dass der in der Rechnung angegebene Sitz des
leistenden Unternehmers tatsächlich bestanden hat, weil für ihn
eine Obliegenheit besteht, sich über die Richtigkeit der Angaben in
der Rechnung zu vergewissern.
Mit dem jetzigen Urteil werden diese Anforderungen auf alle Unternehmer -
unabhängig von der Rechtsform - erweitert.
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