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Steueramnestie – Jahresbescheinigung – Kontenkontrolle – EU-Zinsrichtlinie

  • Steueramnestie: Durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist es Steuerpflichtigen, die in der Vergangenheit Steuern verkürzt haben, zeitlich befristet ermöglicht worden, durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe von Strafe oder Geldbuße befreit zu werden.

    Der Nachbesteuerungssatz richtet sich nach dem Abgabezeitpunkt. Bei Erklärungen vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2004 betrug der Steuersatz 25 %, bei Erklärungen vom 1.1.2005 bis zum 31.3.2005 beträgt der Steuersatz 35 %. Die Zahlung muss innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31.3.2005 (bei 35 %) erfolgen. Vor Abgabe einer Erklärung sollte unbedingt fachkundiger Rat eingeholt werden. Am 31.3.2005 endet damit die Steueramnestie.

  • Jahresbescheinigung: Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 müssen die Banken/Kreditinstitute dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere für alle Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung ausstellen. Diese erfasst auch die privaten Veräußerungsgeschäfte (früher Spekulationsgeschäfte). Bei privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahrs 2004 und in Fällen eines Depotwechsels, in denen das Institut nicht über die Daten des jeweiligen Anschaffungszeitpunkts verfügt, werden die Daten der Veräußerung (Zeitpunkt der Veräußerung, Veräußerungspreis) aufgezeigt. Das bringt das Problem mit sich, dass u. U. auch Verkäufe außerhalb der Spekulationsfrist aufgezeigt werden und der Steuerpflichtige den Nachweis erbringen muss, dass die Papiere nicht innerhalb eines Jahres verkauft wurden.

  • Kontenkontrollen: Ab dem 1.4.2005 wird der Finanzbehörde die Möglichkeit eröffnet, einzelfallbezogen, bedarfsgerecht und gezielt über das Bundesamt für Finanzen Kontenkontrollen durchzuführen, d. h. zu ermitteln, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Der Zugriff erfolgt online, für die Steuerpflichtigen und Banken spurlos und ohne vorherige Ankündigung. Der Abruf von Kontoständen oder Kontenbewegungen selbst ist in diesem Rahmen nicht möglich, gleichwohl erfährt die Finanzbehörde den Namen des Inhabers, Geburtsdatum, Kontonummer, Eröffnungs- und Auflösungstag. Den Betroffenen kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen Auskunft darüber erteilt werden, ob in ihrem Fall ein Abruf stattgefunden und zu welchen Ergebnissen er geführt hat. Ein gesetzlicher Anspruch besteht allerdings nicht.

  • EU-Zinsrichtlinie: Die EU-Zinsrichtlinie soll die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen in den EU-Staaten erreichen. Danach werden die Heimatländer von auswärtigen Sparern über deren Kapitalerträge informiert. Ab dem In-Kraft-Treten – vorgesehen ist der 1.7.2005 – leiten 22 EU-Länder Informationen über Zinserträge an die Partnerstaaten weiter.

    Die Länder Österreich, Luxemburg und Belgien erheben dagegen eine Quellensteuer in Höhe von 15 %, ab 2008 in Höhe von 20 % und ab 2011 in Höhe von 35 %. Aus diesen Einnahmen erhält der deutsche Fiskus 75 %. Anleger können diese Quellensteuer vermeiden, indem sie der ausländischen Bank eine Ermächtigung zur Ausstellung von Mitteilungen erteilen oder sich von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung ausstellen lassen und diese bei der ausländischen Zahlstelle vorlegen. Länder wie die Schweiz, Monaco, Andorra, Liechtenstein und San Marino werden ebenfalls eine Quellensteuer einbehalten.

    Beispiel: Ein Anleger erzielt in Luxemburg und in Frankreich jeweils Zinseinnahmen in Höhe von 1.000 Euro. Die Bank in Luxemburg behält eine Quellensteuer in Höhe von 150 Euro ein. Eine Zinsmitteilung an den deutschen Fiskus erfolgt nicht. Bei der Einkommensteuererklärung ist der Zinsbetrag in Höhe von 1.000 Euro anzugeben, der dann dem persönlichen Steuersatz unterworfen wird. Die Quellensteuer, für die der Steuerpflichtige von der Luxemburger Bank eine Bescheinigung erhält, kann angerechnet werden. Die Quellensteuer kann unter weiteren Voraussetzungen (s. o.) vermieden werden.

    Die Französische Bank schreibt den Kunden den Gesamtbetrag gut und teilt den Zinsertrag dem deutschen Fiskus mit. Auch wenn das Finanzamt bereits über den Zinsertrag informiert ist, muss dieser in der Einkommensteuererklärung aufgeführt werden. Die Besteuerung der Zinsen erfolgt auch hier nach dem persönlichen Steuersatz.

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