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Bildschirmarbeitsbrillen für Arbeitnehmer können Betriebsausgaben sein

Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, sind Betriebsausgaben. Dazu gehören auch Kosten für eine spezielle Sehhilfe des Arbeitnehmers, zu deren Erstattung der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Regelungen verpflichtet ist.

Die Aufwendungen können daher im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlungen abgezogen werden. Beim Arbeitnehmer gehört der Vorteil aus der gesetzlich vorgesehenen Übernahme angemessener Kosten für die Bildschirmbrille durch den Arbeitgeber nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn nach dem Ergebnis einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten.

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