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Entgeltumwandlung - Kündigung einer Direktversicherung im bestehenden Arbeitsverhältnis
In einem am 26.4.2018 vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall schloss
ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung.
Danach war der Arbeitgeber verpflichtet, jährlich ca. 1.000 € in eine
zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Direktversicherung, deren Versicherungsnehmer
der Arbeitgeber ist, einzuzahlen. Die Versicherung, die vom Arbeitgeber durch
weitere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009. Da sich der Arbeitnehmer
nach seiner Auffassung in einer finanziellen Notlage befand, verlangte er vom
Arbeitgeber die Kündigung des Versicherungsvertrags.
Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber
eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, begründet für sich
genommen keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Versicherungsvertrag gegenüber
der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert
erhält.
Der BAG führte in seiner Begründung aus, dass der Arbeitnehmer kein
schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung hat. Die im Betriebsrentengesetz
geregelte Entgeltumwandlung dient dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers
im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre
es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte,
die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um dem versicherten
Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall
bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden.
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