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Urlaub bei Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen
Kann ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vor seinem Wechsel in eine
Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen keinen Urlaub nehmen,
darf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
die Zahl der Tage des bezahlten Jahresurlaubs wegen des Übergangs in eine
Teilzeitbeschäftigung nicht verhältnismäßig gekürzt
werden. Das Argument, der erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub werde
bei einer solchen Kürzung nicht vermindert, weil er - in Urlaubswochen
ausgedrückt - unverändert bleibe, hat der EuGH unter Hinweis auf das
Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter ausdrücklich verworfen.
Aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH konnte an der bisherigen Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts nicht festgehalten werden, nach der die Urlaubstage
grundsätzlich umzurechnen waren, wenn sich die Anzahl der mit Arbeitspflicht
belegten Tage verringerte.
Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer wechselte ab dem 15.7.2010 in eine Teilzeittätigkeit
und arbeitete nicht mehr an 5, sondern nur noch an 4 Tagen in der Woche. Während
seiner Vollzeittätigkeit im Jahr 2010 hatte er keinen Urlaub. Der Arbeitgeber
meinte, dem Arbeitnehmer stünden angesichts des tariflichen Anspruchs von
30 Urlaubstagen bei einer Fünftagewoche nach seinem Wechsel in die Teilzeittätigkeit
im Jahr 2010 nur die 24 von ihm gewährten Urlaubstage zu (30 Urlaubstage
geteilt durch 5 mal 4). Der Arbeitnehmer seinerseits vertrat die Ansicht, dass
eine verhältnismäßige Kürzung seines Urlaubsanspruchs für
die Monate Januar bis Juni 2010 nicht zulässig ist, sodass er im Jahr 2010
Anspruch auf 27 Urlaubstage habe (für das erste Halbjahr die Hälfte
von 30 Urlaubstagen, mithin 15 Urlaubstage, zuzüglich der von ihm für
das zweite Halbjahr verlangten zwölf Urlaubstage).
Zwar regelt der für das o. g. Arbeitsverhältnis gültige Tarifvertag,
dass sich der für die Fünftagewoche festgelegte Erholungsurlaub nach
einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als 5 Tage in
der Woche vermindert. Die Tarifnorm ist jedoch wegen Verstoßes gegen das
Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften unwirksam, soweit sie die
Zahl der während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage mindert.
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