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Ausübung von Gewerbe in einer Mietwohnung
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 31.7.2013 entschiedenen Fall war der
Mieter einer Wohnung Inhaber eines Gewerbebetriebs. Er gab gegenüber dem
Gewerbeamt seit mehreren Jahren als Betriebsstätte seine Wohnadresse an.
Unter dieser "Geschäftsadresse" tritt er auch gegenüber
Kunden auf.
Der Vermieter der Wohnung mahnte den Mieter wegen unerlaubter gewerblicher
Nutzung des zu Wohnzwecken vermieteten Einfamilienhauses vergeblich ab. Der
Mieter hat sich darauf berufen, dass von seinem Betrieb bisher keine konkreten
Störungen ausgegangen seien, weil er in dem gemieteten Einfamilienhaus
in der Vergangenheit keine geschäftlichen Besuche von Mitarbeitern oder
Kunden empfangen hatte. Außerdem stellte er die für seinen Betrieb
benötigten Fahrzeuge nicht auf dem Wohngrundstück oder auf der Straße
in der Nähe des Grundstücks ab, sondern ausschließlich auf einem
dafür gesondert angemieteten Platz.
Der BGH entschied jedoch, dass bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher
oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, eine Nutzung
vorliegt, die der Vermieter - ohne entsprechende Vereinbarung - grundsätzlich
nicht dulden muss. Eine ordentliche Kündigung von Seiten des Vermieters
ist demnach gerechtfertigt.
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