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Neues Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken sollen die
Verbraucher u. a. vor intransparenten Inkassoforderungen und vor
unerlaubter Telefonwerbung geschützt werden. Es wird höhere Bußgelder
geben und Verbraucher können künftig nicht mehr an einem
beliebigen Gericht verklagt werden, sondern nur noch an ihrem Wohnsitz.
Hier die wichtigsten Inhalte des Gesetzes:
- Urheberrecht/Abmahnungen: Abmahnungen - gebührenpflichtige
Schreiben eines Rechtsanwalts - sind ein unter anderem im Urheber- und
Wettbewerbsrecht etabliertes und legitimes Instrument. Es hilft,
kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Jetzt ist genau
geregelt, dass die Erstattung der Anwaltskosten bei bestimmten
Urheberrechtsstreitsachen mit klar bestimmbaren Tatbestandsmerkmalen auf
Gebühren nach einem Gegenstandswert von 1.000 begrenzt wird.
Für die erste Abmahnung bei privat handelnden Nutzern sind knapp
148 (bei Zugrundelegung der Regelgebühr) zu erstatten. Nur
in besonderen Ausnahmefällen kann vom Wert abgewichen werden. Dazu
bedarf es einer Darlegung, weshalb der Gegenstandswert nach den
besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig wäre. Die
Darlegungs- und Beweislast für diese besonderen Umstände trägt
derjenige, der von diesem Wert abweichen möchte.
Durch inhaltliche Anforderungen für Abmahnungen soll für den Empfänger der Abmahnung immer klar und eindeutig erkennbar sein, wessen Rechte er wodurch verletzt haben soll, wie sich geltend gemachte Zahlungsansprüche zusammensetzen und welche Zahlungen im Einzelnen von ihm verlangt werden.
Ferner können Klagen gegen Verbraucher wegen Urheberrechtsverletzungen nicht mehr unbegrenzt am Handlungsort erhoben werden. Gerade bei Klagen wegen Rechtsverletzungen im Internet heißt das, dass sich der Kläger künftig nicht mehr das Gericht mit der für ihn günstigsten Rechtsprechung aussuchen kann. Der Verbraucher kann sich demnach in Zukunft darauf verlassen, dass er wegen Urheberrechtsverletzungen an seinem Wohnsitz verklagt wird.
- Inkasso: Von nun an muss jeder Schuldner sofort sehen können,
für wen das Inkassounternehmen arbeitet, worauf die geltend
gemachte Forderung beruht und wie sich die Inkassokosten berechnen.
Durch eine gesetzliche Regelung der Erstattungsfähigkeit von
Inkassokosten der Inkassounternehmen werden Verbraucher davor geschützt,
überzogene Inkassokosten zahlen zu müssen. Künftig sind
solche Kosten nur noch bis zu dem Betrag erstattungsfähig, den ein
Rechtsanwalt für eine entsprechende Tätigkeit höchstens
verlangen kann. Eine Verordnungsermächtigung ermöglicht, zusätzlich
Höchstsätze für bestimmte Inkassotätigkeiten wie das
erste Mahnschreiben oder das Mengeninkasso festzusetzen.
- Telefonwerbung: Telefonwerbung kann künftig nicht nur mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn eine natürliche Person den Anruf tätigt. Für automatische Anrufmaschinen bestand bislang eine Gesetzeslücke, die nun geschlossen wurde. Mit dem Gesetz sind Verträge über Gewinnspieldienste künftig allgemein nur wirksam, wenn sie in Textform abgeschlossen werden.
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