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Neues Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken sollen die Verbraucher u. a. vor intransparenten Inkassoforderungen und vor unerlaubter Telefonwerbung geschützt werden. Es wird höhere Bußgelder geben und Verbraucher können künftig nicht mehr an einem beliebigen Gericht verklagt werden, sondern nur noch an ihrem Wohnsitz. Hier die wichtigsten Inhalte des Gesetzes:

  • Urheberrecht/Abmahnungen: Abmahnungen - gebührenpflichtige Schreiben eines Rechtsanwalts - sind ein unter anderem im Urheber- und Wettbewerbsrecht etabliertes und legitimes Instrument. Es hilft, kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Jetzt ist genau geregelt, dass die Erstattung der Anwaltskosten bei bestimmten Urheberrechtsstreitsachen mit klar bestimmbaren Tatbestandsmerkmalen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert von 1.000 € begrenzt wird. Für die erste Abmahnung bei privat handelnden Nutzern sind knapp 148 € (bei Zugrundelegung der Regelgebühr) zu erstatten. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann vom Wert abgewichen werden. Dazu bedarf es einer Darlegung, weshalb der Gegenstandswert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig wäre. Die Darlegungs- und Beweislast für diese besonderen Umstände trägt derjenige, der von diesem Wert abweichen möchte.

    Durch inhaltliche Anforderungen für Abmahnungen soll für den Empfänger der Abmahnung immer klar und eindeutig erkennbar sein, wessen Rechte er wodurch verletzt haben soll, wie sich geltend gemachte Zahlungsansprüche zusammensetzen und welche Zahlungen im Einzelnen von ihm verlangt werden.

    Ferner können Klagen gegen Verbraucher wegen Urheberrechtsverletzungen nicht mehr unbegrenzt am Handlungsort erhoben werden. Gerade bei Klagen wegen Rechtsverletzungen im Internet heißt das, dass sich der Kläger künftig nicht mehr das Gericht mit der für ihn günstigsten Rechtsprechung aussuchen kann. Der Verbraucher kann sich demnach in Zukunft darauf verlassen, dass er wegen Urheberrechtsverletzungen an seinem Wohnsitz verklagt wird.

  • Inkasso: Von nun an muss jeder Schuldner sofort sehen können, für wen das Inkassounternehmen arbeitet, worauf die geltend gemachte Forderung beruht und wie sich die Inkassokosten berechnen. Durch eine gesetzliche Regelung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten der Inkassounternehmen werden Verbraucher davor geschützt, überzogene Inkassokosten zahlen zu müssen. Künftig sind solche Kosten nur noch bis zu dem Betrag erstattungsfähig, den ein Rechtsanwalt für eine entsprechende Tätigkeit höchstens verlangen kann. Eine Verordnungsermächtigung ermöglicht, zusätzlich Höchstsätze für bestimmte Inkassotätigkeiten wie das erste Mahnschreiben oder das Mengeninkasso festzusetzen.

  • Telefonwerbung: Telefonwerbung kann künftig nicht nur mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn eine natürliche Person den Anruf tätigt. Für automatische Anrufmaschinen bestand bislang eine Gesetzeslücke, die nun geschlossen wurde. Mit dem Gesetz sind Verträge über Gewinnspieldienste künftig allgemein nur wirksam, wenn sie in Textform abgeschlossen werden.

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