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Minderung des Reisepreises bei einer Kreuzfahrt und bei erheblichen Beeinträchtigungen der Reise
In einem Fall aus der Praxis wurde von einem Reiseveranstalter eine 14tägige
Kreuzfahrt "Sommer in Grönland" durchgeführt. Dabei
kam es zu Abweichungen von der Reiseplanung. So wurden andere Fahrtrouten
gewählt als vorgesehen, geplante Landgänge entfielen oder waren
erheblich verkürzt. Da das Schiff verschmutztes Bunkeröl
aufgenommen hatte, wodurch die Maschinenleistung herabgesetzt wurde,
entfielen zudem die vorgesehenen Besuche der Färöer und der
Orkney-Inseln. Der Veranstalter erstattete 40 % des Reisepreises.
Die geschädigten Urlauber machten nun vor Gericht folgende Punkte
geltend:
- Eine Minderung von weiteren 40 % des gezahlten Reisepreises,
- Kosten, die durch den Abbruch der Reise entstanden sind, und
- Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Das sah der Bundesgerichtshof (BGH) anders. Die BGH-Richter entschieden, dass das OLG die Gesamtumstände, die die Reiseleistung beeinträchtigt haben, unzureichend berücksichtigt und zu Unrecht darauf abgestellt hat, der grundlegende Charakter der Reise als "Grönland-Kreuzfahrt" sei nicht in Frage gestellt gewesen. Dabei ist der Verlauf des zweiten Teils der Reise, bei dem der Aufenthalt stark verkürzt wurde und die geplanten Besuche der Färöer und der Orkney-Inseln vollständig durch eine bloße verlangsamte Rückreise ersetzt wurden, nicht hinreichend berücksichtigt. Das OLG muss daher die Quote, um die der Reisepreis zu mindern ist, erneut prüfen. Des Weiteren setzen sowohl das Kündigungsrecht als auch der Entschädigungsanspruch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Ob diese Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, ist aufgrund einer Gesamtbewertung der Mängel der Reiseleistung zu beurteilen.
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