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Auskunftsanspruch eines abgelehnten Stellenbewerbers
Ein abgelehnter Stellenbewerber hat nach einer Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 25.4.2013 gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch
auf Auskunft, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat.
Im entschiedenen Fall hatte eine 1961 in der russischen SSR geborene
Bewerberin sich im Jahre 2006 auf die von einem Unternehmen
ausgeschriebene Stelle eines/einer Softwareentwicklers/-entwicklerin
erfolglos beworben. Das Unternehmen teilte ihr nicht mit, ob sie einen
anderen Bewerber eingestellt hatte und gegebenenfalls, welche Kriterien für
diese Entscheidung maßgeblich gewesen waren. Die Bewerberin
behauptete, sie habe die Voraussetzungen für die ausgeschriebene
Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres
Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch
eingeladen und diskriminiert worden. Sie verlangte vom Unternehmen eine
angemessene Entschädigung in Geld.
Einen Anspruch der Bewerberin auf Auskunft gegen das Unternehmen, ob
dieses einen anderen Bewerber eingestellt hat und gegebenenfalls aufgrund
welcher Kriterien, sahen die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nach
nationalem Recht nicht. Auf seine Vorlage an den Europäischen
Gerichtshof (EuGH) hatte dieser mit Urteil vom 19.4.2012 entschieden, dass
sich ein solcher Auskunftsanspruch auch nicht aufgrund des
Gemeinschaftsrechts ergibt, die Verweigerung jedes Zugangs zu
Informationen durch einen Arbeitgeber jedoch unter Umständen einen
Gesichtspunkt darstellen kann, welcher beim Nachweis der Tatsachen
heranzuziehen ist, die eine Diskriminierung vermuten lassen.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des EuGH blieb die Entschädigungsklage
vor dem BAG ohne Erfolg. Die Bewerberin hat zwar auf ihr Geschlecht, ihr
Alter und ihre Herkunft hingewiesen, jedoch keine ausreichenden Indizien
dargelegt, welche eine Benachteiligung wegen eines im Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz genannten Grundes vermuten lassen und die zu einer
Beweislast des Unternehmens dafür führen würden, dass kein
Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen
vorgelegen hat. Auch die Verweigerung jeglicher Auskunft durch das
Unternehmen begründete nicht die Vermutung einer unzulässigen
Benachteiligung der Bewerberin.
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