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Entgeltfortzahlung bei Sportunfällen
Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer Anspruch
auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für
die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen hat, wenn
er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner
Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.
Bei dem zunehmenden Angebot außergewöhnlicher und oftmals gefährlicher
Sportarten stellt sich für den Arbeitgeber häufig die Frage:
Besteht dieser Anspruch auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit aufgrund
eines Sportunfalls eintritt?
Wenn die Verletzung als selbstverschuldet eingeordnet werden kann, besteht
kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dafür ist mindestens grob fahrlässiges
Verhalten erforderlich. Das heißt, dass der Arbeitnehmer in
erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im
eigenen Interesse zu erwartenden Verhaltensweisen verstoßen haben
muss, um dies anzunehmen. Das kann zum Beispiel auch der Fall sein, wenn
sich eine ungeübte Person mit einer Sportart übernimmt oder wenn
ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln einer Sportart vorliegt.
Leichte Fahrlässigkeit reicht nicht für ein Selbstverschulden
aus. Eine grundsätzliche Einordnung, welche Sportarten gefährlich
sind, gibt es nicht.
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