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Benötigung der Mietwohnung für berufliche Zwecke als Kündigungsgrund des Vermieters
Der Vermieter kann dem Mieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes
Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein
berechtigtes Interesse des Vermieters liegt u. a. vor, wenn er die Räume
als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige
seines Haushalts benötigt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 26.9.2012 mit der Frage zu
befassen, ob die Absicht des Vermieters, die Mietwohnung zu rein
beruflichen Zwecken zu nutzen, auch ein solches berechtigtes Interesse an
der Beendigung des Mietverhältnisses darstellen kann. In dem zur
Entscheidung vorliegenden Fall wurde ein Mitverhältnis mit der Begründung
gekündigt, dass die Ehefrau des Vermieters beabsichtige, ihre
Anwaltskanzlei in die gemietete Wohnung zu verlegen.
Der BGH hat dazu entschieden, dass auch dann, wenn der Vermieter die
vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit
oder die eines Familienangehörigen nutzen will, ein berechtigtes
Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegen kann.
Dieses ist aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten
Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der gesetzlich geregelte
Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Das gilt umso mehr, wenn sich -
wie hier - die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete
Wohnung in demselben Haus befinden.
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