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Entgelt für Eintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 26.7.2012 eine Entscheidung zu der
Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für
einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem
Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und
deshalb nicht Vertragsbestandteil wird.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen
unterhielt ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu
gewinnen, übersendete es Gewerbetreibenden ein Formular, welches als "Eintragungsantrag
Gewerbedatenbank
" bezeichnet wurde. In der linken Spalte
befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer
Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten "X"
hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: "Rücksendung
umgehend erbeten" und (unterstrichen) "zentrales Fax". Es
folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer des
Unternehmens.
Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte
mit der Überschrift "Hinweise zum Ersteintragungsantrag,
Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis
sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)". In dem
sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem
folgender Satz enthalten: "
Vertragslaufzeit zwei Jahre, die
Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr ..." Der Geschäftsführer
füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es
zurück. Die Adresse wurde in das Verzeichnis eingetragen und 773,50
brutto dafür in Rechnung gestellt.
Die Richter des BGH erklärten die Entgeltklausel im Vertrag für
unwirksam. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein
Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen
unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der
drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in
das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des
Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, nicht Vertragsbestandteil.
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