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Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens bei Freistellung
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.3.2012 entschieden, dass
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die vorsehen, dass ein Arbeitnehmer
einen auch zu Privatzwecken nutzbaren Dienstwagen im Falle einer
Freistellung von der Arbeitspflicht an den Arbeitgeber zurückgeben
muss, wirksam sind. Der Widerruf muss im Einzelfall sog. billigem Ermessen
entsprechen.
Hat der Arbeitnehmer jedoch während der Freistellung Anspruch auf
die private Nutzung des Dienstwagens und kommt der Arbeitgeber seiner
Vertragspflicht, dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens zu
Privatzwecken weiter zu ermöglichen, nicht nach, wird die Leistung
wegen Zeitablaufs unmöglich, sodass der Arbeitgeber von der
Leistungspflicht befreit wird. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall
Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat derjenige, der zum
Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde,
wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des
Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger
in Geld zu entschädigen. Der Arbeitnehmer ist hier so zu stellen, wie
er stehen würde, wenn der Arbeitgeber den Vertrag ordnungsgemäß
erfüllt hätte. Zur Berechnung ist eine Nutzungsausfallentschädigung
auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit
mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der
Erstzulassung anerkannt.
Haftungshinweis
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