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Auskunftsanspruch eines abgelehnten Bewerbers
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs sind die Richtlinien
der EU dahin gehend auszulegen, dass einem Arbeitnehmer, der schlüssig
darlegt, dass er die in einer Stellenausschreibung genannten
Voraussetzungen erfüllt, und dessen Bewerbung nicht berücksichtigt
wurde, kein Auskunftsanspruch darüber zusteht, ob der Arbeitgeber am
Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat.
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verweigerung
jedes Zugangs zu Informationen an den Bewerber ein Gesichtspunkt sein
kann, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer
unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen,
heranzuziehen ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung
aller Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen,
ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.
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