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Entgeltklauseln für die Benachrichtigung des Kunden unwirksam
Entgeltklauseln für die Benachrichtigung des Kunden über die
Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift sind auch
auf der Grundlage des neuen Zahlungsdiensterechts unwirksam, entschieden
die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 22.5.2012.
Auf die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine
Sparkasse haben die Richter des BGH entschieden, dass die Entgeltregelung
im letzten Satz der nachfolgenden Klausel im Geschäftsverkehr mit
Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese
unangemessen benachteiligt und deswegen unwirksam ist: "Über die
Nichtausführung oder Rückgängigmachung der
Belastungsbuchung
oder die Ablehnung der Einlösung einer
Einzugsermächtigung
wird die Sparkasse den Kunden unverzüglich
unterrichten.
Für die Unterrichtung über eine berechtigte
Ablehnung berechnet die Sparkasse das im Preis- und Leistungsverzeichnis
ausgewiesene Entgelt."
In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass die
beanstandete Entgeltklausel nicht als eine der Inhaltskontrolle entzogene
Preisabrede für eine Sonderleistung der beklagten Sparkasse angesehen
werden kann. Vielmehr handelt es sich um eine Preisnebenabrede. Da die
Nichteinlösung einer Lastschrift für den Kunden einschneidende
Folgen haben kann, ist das Kreditinstitut aufgrund seiner
girovertraglichen Schutz- und Treuepflicht bzw. der auftragsrechtlichen
Informationspflicht zur Unterrichtung des Kunden verpflichtet. Hieran hat
sich auch durch das am 31.10.2009 in Kraft getretene neue
Zahlungsdiensterecht nichts geändert.
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