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Schadensersatzpflicht - Vorverlegung des Rückflugs um 10 Stunden
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall buchte eine
Urlauberin für sich und ihren Lebensgefährten eine einwöchige
Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 369 pro Person mit
einem Rückflug am 1.6.2009 um 16.40 Uhr. In ihren in den Vertrag
einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen behielt sich das
Reiseunternehmen die kurzfristige Änderung der Flugzeiten und
Streckenführung vor, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der Reise
nicht beeinträchtigt wird. Ferner wurde die Abtretung von Ansprüchen
gegen das Reiseunternehmen, die auf Leistungsstörungen beruhen,
ausgeschlossen.
Der Rückflug wurde am Vortag auf 5.15 Uhr des 1.6.2009 vorverlegt,
wozu die Reisenden um 1.25 Uhr am Hotel abgeholt werden sollten. Die
Urlauberin und ihr Lebensgefährte bemühten sich um einen anderen
Rückflug, den sie an dem vorgesehenen Rückflugtag um 14.00 Uhr
antraten und selbst bezahlten. Nach Geltendmachung von Reisemängeln
zahlte das Unternehmen an die Touristin ca. 42 . Daraufhin verlangte
diese unter anderem die Rückzahlung des gesamten Reisepreises abzüglich
70 für in Anspruch genommene Verpflegungsleistungen, die
Erstattung von insgesamt ca. 500 Rücktransportkosten sowie
Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe
von ca. 480 für sich selbst und ca. 2.200 für
ihren Lebensgefährten.
Nach Auffassung der Richter des BGH handelt es sich bei der
Vorverlegung eines Flugs um mehr als 10 Stunden um einen Reisemangel.
Dieser berechtigte die Reisenden aber grundsätzlich auch zur
Selbstabhilfe und zur Erstattung der mit dem selbst organisierten Rückflug
entstandenen Kosten, wenn sie zuvor dem Reiseveranstalter eine
Abhilfefrist gesetzt hatten oder eine solche Fristsetzung entbehrlich war.
Letzteres kann sich bereits aus den Umständen ergeben, etwa wenn der
Reiseveranstalter den Reisemangel bewusst verursacht und ihn als
unvermeidlich darstellt.
Im Streitfall stellte nach Auffassung des BGH die Vorverlegung des Rückflugs
hingegen keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Dies kann
zwar nicht mit dem geringen Reisepreis begründet werden. Nach
Bejahung eines Reisemangels kommt es vielmehr darauf an, welchen Anteil
der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hatte und wie gravierend
sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Da die Reisenden
dem Reisemangel aber im Wesentlichen selbst abgeholfen haben, ist danach
keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zur Kündigung
oder einer Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit
berechtigen würde.
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