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Abschleppkosten bei unberechtigt abgestelltem Fahrzeug
Eine Autofahrerin stellte - trotz Hinweisschildes, dass unberechtigt
parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden - ihren Pkw unbefugt
auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes ab. Aufgrund eines
Rahmenvertrages mit dem Betreiber des Supermarktes, der u. a. die
Abtretung von Ansprüchen gegen unberechtigte Nutzer enthält,
schleppte ein Unternehmen das Fahrzeug ab und verbrachte es auf einen öffentlichen
Parkgrund.
Da die Autofahrerin nicht bereit war, den Rechnungsbetrag über netto
219,50 ("Grundgebühr mit Versetzung") zu begleichen,
gab das Abschleppunternehmen ihr den Standort des Fahrzeugs nicht bekannt.
Nachdem das Unternehmen der Falschparkerin den Standort des Fahrzeuges
mitgeteilt hatte, verlangte diese Nutzungsentschädigung in Höhe
von 3.758 .
Die Richter des Bundesgerichtshofs verneinten den Anspruch auf Zahlung
einer Nutzungsentschädigung, da sich das Abschleppunternehmen mit der
Herausgabe des Fahrzeugs bzw. der Bekanntgabe seines Standortes nicht in
Verzug befunden habe.
Es habe zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht wegen der ihr abgetretenen
Schadensersatzforderung der Supermarktbetreiberin ausgeübt. Die mit
dieser vereinbarten Abschleppkosten in Höhe von netto 219,50
seien angemessen. Zu den erstattungsfähigen Kosten für die
Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten
Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens,
sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des
Abschleppvorgangs entstehen.
Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der
Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit
deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung.
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