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Kündigung wegen Bezahlung privater Bauleistungen durch Geschäftspartner berechtigt
Dem Direktor und Vertriebsleiter einer Bank wurde mehrfach fristlos, u. a.
am 2.12.2010 und am 14.2.2011 gekündigt. Die Bank wirft ihm vor, er
habe sich von einem ihrer Geschäftspartner unberechtigt Vorteile gewähren
lassen. Er habe sich private Bauleistungen (Erstellung einer Terrasse
nebst Beleuchtung) von dem Geschäftspartner bezahlen lassen. Der Banker
hat eine Absprache dahingehend, dass die Kosten der Bauleistungen von
einem Dritten getragen werden sollen, bestritten. Die ihm erteilten
Rechnungen habe er bezahlt.
Die Richter des Landesarbeitsgerichts sahen es nach der Beweisaufnahme als
erwiesen an, dass sich der Direktor die Erstellung der Terrasse nebst
Beleuchtungsanlage wissentlich von dem Geschäftspartner hat bezahlen
lassen. Es hat dabei die vorliegenden Indizien gewürdigt. So liegen
u. a. Rechnungen vor, nach denen Teile der Kosten der Terrasse und der
Beleuchtungsanlage von dem Geschäftspartner über ein anderes
Projekt abgerechnet und nicht dem Bankdirektor in Rechnung gestellt worden
sind.
Die Richter gingen weiter davon aus, dass der vernommene Handwerker, der
die Bauleistung ausführte, nicht bestätigt hat, dass der Banker
Kenntnis von der Übernahme der Kosten durch den Geschäftspartner
hatte, bewusst die Unwahrheit sagte. Dies würdigte das Gericht als
weiteres Indiz zulasten des Bankdirektors. Die Schmiergeldzahlung
berechtigte die Bank zur fristlosen Kündigung.
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