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Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach der Scheidung
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder
Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre
nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs
verlängert sich, so lange und so weit dies der Billigkeit entspricht.
Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten
der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des
Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies
unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und
Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit
entspricht.
Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des
Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen.
Dabei wird der Betreuungsunterhalt vor allem im Interesse des Kindes gewährt,
um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen.
Zugleich hat der Gesetzgeber dem unterhaltsberechtigten Elternteil die
Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung
des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus
auferlegt. Kind- und elternbezogene Umstände, die aus Gründen
der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über
die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus führen können,
sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu
beweisen.
Die gesetzliche Neuregelung verlangt zwar keinen abrupten Wechsel von der
elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe
der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch
nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu
einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Ein solcher gestufter Übergang
setzt aber voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind-
und/oder elternbezogene Gründe vorträgt, die einer
vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit
Vollendung des dritten Lebensjahres entgegenstehen. Nur an solchen
individuellen Gründen kann sich der gestufte Übergang im
Einzelfall orientieren.
Soweit in Rechtsprechung und Literatur auch zu der seit dem 1.1.2008
geltenden Rechtslage abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das
frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung
des Betreuungsunterhalts allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängig
machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers
nicht haltbar. Die kindbezogenen Verlängerungsgründe,
insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit, und die elternbezogenen
Verlängerungsgründe als Ausdruck der nachehelichen Solidarität
sind vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln.
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