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Voraussetzungen einer sog. Verwertungskündigung
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch liegt u. a. ein berechtigtes
Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses
(Verwertungskündigung) insbesondere dann vor, wenn der Vermieter
durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen
wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch
erhebliche Nachteile erleiden würde. Die Möglichkeit, durch eine
anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen,
bleibt außer Betracht. Der Vermieter kann sich auch nicht darauf
berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer
beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung
von Wohnungseigentum veräußern will.
Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in
dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt,
soweit sie nachträglich entstanden sind.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9.2.2011 eine Entscheidung
zu den Voraussetzungen einer solchen sog. Verwertungskündigung
getroffen. Folgender Sachverhalt lag den Richtern zur Entscheidung vor:
Ein Vermieter erwarb eine Riedsiedlung, die ursprünglich aus
zahlreichen Wohneinheiten bestand, inklusive der an den Mieter vermieteten
Wohnung. Die in den 1930er Jahren in einfacher Bauweise errichtete
Siedlung wollte der Vermieter abreißen und an deren Stelle moderne, öffentlich
geförderte Neubaumietwohnungen errichten. Mit Schreiben vom 31.1.2008
sprach der Vermieter unter Berufung auf städtebauliche und gebäudetechnische
Mängel der Riedsiedlung gegenüber dem Mieter eine Verwertungskündigung
aus.
Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter zur Kündigung des
Mietverhältnisses berechtigt war. Die von ihm geplanten Baumaßnahmen
stellen eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks
dar, weil sie auf vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen
beruhen.
Darüber hinaus würden dem Vermieter durch die Fortsetzung des
Mietverhältnisses erheblichen Nachteile entstehen, weil durch bloße
Sanierungsmaßnahmen der alten Bausubstanz unter Erhalt der Wohnung
des Mieters kein heutigen Wohnbedürfnissen entsprechender baulicher
Zustand erreicht werden kann.
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