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Grundsätze zur Genehmigung von Zweigpraxen
Das Bundessozialgericht hat am 9.2.2011 in vier Verfahren Grundsätze
zur Anwendung der Regelung über ärztliche und zahnärztliche
Zweigpraxen entwickelt.
Die Ausübung der vertragsärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen
Tätigkeit an weiteren Orten außerhalb des Vertragsarztsitzes
(Zweigpraxis) ist zulässig, wenn und soweit die Versorgung der
Versicherten an den "weiteren Orten" verbessert und die
ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des
Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.
Die Führung von Zweigpraxen bedarf der Genehmigung, entweder der
Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) bzw. Kassenzahnärztlichen
Vereinigung (KZÄV) - bei Zweigpraxen im Bezirk der KÄV bzw. KZÄV,
deren Mitglied der Arzt/Zahnarzt ist - oder des Zulassungsausschusses, der
für den Ort außerhalb des Bezirks dieser KÄV/KZÄV
zuständig ist, an dem die Zweigpraxis betrieben werden soll. Den zuständigen
Behörden steht bei der Beurteilung der Verbesserung der Versorgung am
Ort der Zweigpraxis und der Beeinträchtigung der Versorgung am
Vertragsarztsitz ein Beurteilungsspielraum zu. Die Ausübung dieser
Beurteilungsermächtigung ist nur eingeschränkt gerichtlich
nachprüfbar.
Die berufsrechtliche Beschränkung der Ausübung der
niedergelassenen ärztlichen Tätigkeit auf höchstens zwei
Standorte neben der Hauptpraxis gilt nicht für Medizinische
Versorgungszentren. Diese können auch mehr als zwei Zweigpraxen führen;
jeder in einem Medizinischen Versorgungszentrum tätige Arzt darf aber
an höchstens drei Standorten des Medizinischen Versorgungszentrums tätig
sein.
Haftungshinweis
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