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Anspruch auf Behandlung von einem bestimmten (Chef-)Arzt
Will ein Patient abweichend von den Grundsätzen des totalen
Krankenhausaufnahmevertrags seine Einwilligung in einen ärztlichen
Eingriff auf einen bestimmten Arzt beschränken, muss er diesen Willen
eindeutig zum Ausdruck bringen.
Die Regelform der stationären Krankenhausbetreuung sieht vor, dass
der Patient grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, von einem
bestimmten Arzt behandelt und operiert zu werden. Zur Erfüllung der
Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag kann sich der Krankenhausträger
vielmehr grundsätzlich seines gesamten angestellten Personals
bedienen.
Es bleibt dem Patienten allerdings unbenommen zu erklären, er wolle
sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen. In diesem Fall darf
ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Einen Anspruch darauf, dass
der gewünschte Operateur tätig wird, hat der Patient jedoch
nicht. Er muss sich, wenn er nicht doch noch darin einwilligt, dass ein
anderer Arzt den Eingriff vornimmt, gegebenenfalls damit abfinden,
unbehandelt entlassen zu werden. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten
Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret
zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein
anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Sofern die Einwilligung nicht
eindeutig auf die Behandlung durch einen bestimmten Arzt beschränkt
ist, erstreckt sie sich grundsätzlich auch auf die Behandlung durch
einen anderen Arzt.
Die beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag bestehende Situation ist
jedoch von den Fällen zu unterscheiden, in denen der Patient aufgrund
eines Zusatzvertrags Wahlleistungen, insbesondere die sogenannte
Chefarztbehandlung, in Anspruch nimmt. In diesen Fällen ist der Arzt
gegenüber dem Patienten aus einer ausdrücklichen
Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet und muss seine Leistungen grundsätzlich
selbst erbringen. Der Patient schließt einen solchen Vertrag nämlich
im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene
medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes ab, die er
sich gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die
Heilbehandlung sichern will. Demzufolge muss der Wahlarzt seine
Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen. Insbesondere
muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation
grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten
nicht eine Ausführung seiner Kernleistungen durch einen
Stellvertreter wirksam vereinbart hat.
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