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Provisionsanspruch nach Beendigung des Handelsvertretervertrages
Eine in einem Handelsvertretervertrag über die Vermittlung von
Telefondienstverträgen vom Vertragspartner des Handelsvertreters
gestellte Formularklausel, wonach ein Anspruch auf Provision mit der
Beendigung dieses Vertragsverhältnisses endet, ist unwirksam.
Im Handelsgesetzbuch (HGB) ist geregelt, dass bei Gebrauchsüberlassungs-
und Nutzungsverträgen von bestimmter Dauer die Provision vom Entgelt
für die Vertragsdauer zu berechnen ist. Bei unbestimmter Dauer ist
die Provision vom Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem
erstmals von dem Dritten gekündigt werden kann. Der Handelsvertreter
hat Anspruch auf weitere entsprechend berechnete Provisionen, wenn der
Vertrag fortbesteht.
Nach Auffassung der Richter des Bundesgerichtshofs kann man aus dieser
Regelung keine zeitliche Begrenzung des Provisionsanspruchs eines
ausgeschiedenen Handelsvertreters ableiten, der ein entsprechendes
Dauerschuldverhältnis vermittelt hat.
Nach dem HGB hat der Handelsvertreter - auch dessen Untervertreter -
Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses
abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen
sind oder mit Dritten geschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte
der gleichen Art geworben hat. Der Provisionsanspruch entsteht dabei
bereits mit dem Abschluss des vermittelten Vertrages zwischen dem
Unternehmer und dem Kunden. Eine anschließende Beendigung des
Vertretervertrages beeinträchtigt diese Forderung nicht mehr.
Vielmehr billigt das HGB dem Handelsvertreter auch für solche Geschäfte
Provisionen zu, die zwar vor Beendigung des Handelsvertretervertrages
abgeschlossen, aber erst nach diesem Zeitpunkt ausgeführt worden
sind.
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