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Kein Ausgleichsanspruch wegen "Nichtbeförderung" bei verpasstem Anschlussflug
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Fluggast keine
pauschalierte Ausgleichszahlung zusteht, wenn er einen Anschlussflug nicht
erreicht.
In dem entschiedenen Fall hatten Fluggäste bei einer
Fluggesellschaft eine Flugreise von Frankfurt am Main über Paris nach
Bogotá gebucht. Das Flugzeug nach Paris sollte um 7.25 Uhr starten
und um 8.45 Uhr in Paris landen, der Weiterflug war für 10.35 Uhr
vorgesehen. Die Reisenden gaben ihr Gepäck zwar bis Bogotá
auf, erhielten jedoch in Frankfurt noch keine Bordkarten für den
Weiterflug. Der Abflug in Frankfurt verzögerte sich wegen Nebels und
des überfüllten Flugraums über Paris, so dass die Landung
in Paris erst um 9.43 Uhr erfolgte. Als die Reisenden am Terminal
eintrafen, wurden sie unter Hinweis auf den bereits abgeschlossenen
Einsteigevorgang für den Flug nach Bogotá nicht mehr
abgefertigt. Sie konnten erst am nächsten Tag weiterfliegen.
Die Reisenden haben jeweils eine Ausgleichszahlung in der - für die
verweigerte Beförderung auf einem Flug über eine Entfernung von
mehr als 3.500 km vorgesehenen - Höhe von 600 Euro beansprucht.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Ausgleich nur unter
folgenden drei Voraussetzungen beansprucht werden kann:
- Der Fluggast muss entweder über eine bestätigte Buchung für
den betreffenden Flug verfügen oder von einem anderen Flug, für
den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug
umgebucht worden sein.
- Der Fluggast muss sich - wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme
verweigert worden ist - zur angegebenen Zeit zur Abfertigung ("Check-in")
eingefunden haben.
- Dem am Flugsteig anwesenden Fluggast ist der Einstieg ("Boarding") gegen seinen Willen verweigert worden.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs betrifft nur den von einem Verschulden der Fluggesellschaft unabhängigen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung. Dem Fluggast kann jedoch ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegenüber der Fluggesellschaft zustehen.
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