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Aufklärungspflicht einer Bank zu Branchenkritik bei Finanzanlageberatung
Aus einem Beratungsvertrag ist eine Bank verpflichtet, eine Kapitalanlage,
die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu
prüfen. Eine bloße Plausibilitätsprüfung ist ungenügend.
Eine Bank kann zur Prüfung von Kapitalanlagen, die sie in ihr
Anlageprogramm genommen hat, auch bankfremde Erfüllungsgehilfen
einsetzen. Hierüber muss sie einen Anlageinteressenten grundsätzlich
nicht aufklären.
Sie muss aber nicht jede negative Berichterstattung in
Brancheninformationsdiensten über von ihr vertriebene Kapitalanlagen
kennen. Hier ist es ausreichend, wenn Berichte in überregionalen
Zeitschriften ( z. B. Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland,
dem Handelsblatt, Frankfurter Allgemeinen Zeitung) ausgewertet werden.
Hat eine Bank Kenntnis von einem negativen Bericht in einem
Brancheninformationsdienst, muss sie ihn bei der Prüfung der
Kapitalanlage berücksichtigen. Anlageinteressenten müssen aber
nicht ohne Weiteres auf eine vereinzelt gebliebene negative Publikation,
deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit (noch) nicht
durchgesetzt hat, hingewiesen werden.
Bei einer Häufung von negativen Berichten, muss der Anleger
jedoch - auch ohne Nachfrage - unterrichtet werden.
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