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Besonderheiten bei Kündigung von minderjährigen Arbeitnehmern
Ein Arbeitgeber muss bei der Kündigung eines minderjährigen
Arbeitnehmers oder Auszubildenden genau aufpassen, um die Unwirksamkeit
der Kündigung schon aus Formgründen zu vermeiden.
Eine Kündigung gegenüber einem Minderjährigen ist nur
wirksam, wenn sie gegenüber den Eltern als gesetzliche Vertreter
ausgesprochen wird. Sie muss den Eltern zugehen.
Dabei kann der Arbeitgeber den Minderjährigen formlos bitten, das
Schreiben seinen Eltern zu übergeben. Das Risiko, dass der Minderjährige
das Kündigungsschreiben den Eltern auch tatsächlich zumindest
zum Lesen vorlegt, trägt aber der Arbeitgeber.
Die an den Minderjährigen gerichtete Kündigung ist selbst dann
unwirksam, wenn dessen Eltern die Kündigung zufällig zur
Kenntnis nehmen. Schreibt der Arbeitgeber sowohl den Minderjährigen
als auch die Eltern in nahezu identischen Schreiben an, ist nur von einer
Erklärung an die Eltern auszugehen. Durch das Schreiben an den
Minderjährigen wird dieser lediglich über die Kündigung
informiert, zumal der Hinweis, sich unverzüglich bei der Agentur
für Arbeit zu melden und die Aufforderung, die Firmenkleidung zurückzugeben,
direkt an den Minderjährigen zu richten sind.
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