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Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten bei Abfindungen
Einem Teilzeitbeschäftigten ist Arbeitsentgelt oder eine andere
teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der
dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Die anteilige Berechnung der Abfindung nach dem Maß der
Teilzeitbeschäftigung ist zulässig. Die Zulässigkeit der
zeitanteiligen Berücksichtigung der Beschäftigung bei der
Bemessung der Abfindung ist im Hinblick auf Sozialplanabfindungen
anerkannt worden. Es kann nichts anderes gelten, wenn der
Abfindungsanspruch sich nicht aus einem Sozialplan, sondern aus einer
vertraglichen Vereinbarung ergibt.
Bietet demnach der Arbeitgeber Arbeitnehmern das freiwillige Ausscheiden
aus dem Arbeitsverhältnis gegen Abfindungszahlung an, stellt es keine
unzulässige Benachteiligung dar, wenn er Teilzeitbeschäftigten
nur eine Abfindung nach dem Grundsatz "pro rata temporis"
zusagt.
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